Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unklarer Feststellungen zu Einzelstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 48/77
Datum
31.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil des Landgerichts Essen. Zentrale Frage war, ob frühere Verurteilungen Einzelstrafen von mindestens einem Jahr erkennen lassen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der BGH hob die Sicherungsverwahrung mangels klarer Feststellungen zu den Einzelstrafen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück; die restliche Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass frühere Verurteilungen wegen für die Sicherungsmaßnahme maßgeblicher Taten Einzelstrafen von mindestens einem Jahr erkennen lassen; Gesamtstrafen in entsprechender Höhe genügen nicht.

2

Sind die Feststellungen zu den für § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanten Einzelstrafen lückenhaft oder unklar, ist die Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB ist auf konkrete und nachvollziehbare Angaben zu den einzelnen verhängten Strafen abzustellen; pauschale Erwähnungen der Gesamtstrafen ersetzen diese Feststellungen nicht.

4

Ein neben der Sicherungsverwahrung getroffener Schuldspruch und die Strafzumessung bleiben unberührt, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 48/77

in der Strafsache gegen den Verkäufer Uwe ████████ aus ███████, dort geboren am ██████ 1952, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – zu Ziff. 1 des Entscheidungssatzes nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO – und nach Anhörung auch des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 31. März 1977 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. September 1976 im Ausspruch über die Sicherungsmaßnahme mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben. Zwar sind die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Verbüßungsdauer erfüllt, und der Angeklagte ist nach den insoweit bedenkenfreien Darlegungen des Landgerichts infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, nämlich zu Vergewaltigungshandlungen, für die Allgemeinheit gefährlich (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Auch ist er nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt. Hingegen ist dem Erfordernis des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie die Rechtsprechung

BGHSt 24, 345 wie BGH LM § 42e StGB a. F. Nr. 6 (= NJW 1972, 1869) fordern Verurteilungen zu Einzelstrafen (wegen Symptomtaten) von mindestens einem Jahr und lassen Gesamtstrafen in dieser Höhe nicht ausreichen. Diesem Anspruch wird die Verurteilung vom 23. Dezember 1971 durch das Jugendschöffengericht Essen ersichtlich gerecht. Die vom selben Gericht am 19. Juni 1969 verhängte Jugendstrafe lässt jedoch nicht erkennen, ob der Angeklagte wenigstens bezüglich einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hatte (vgl. BGHSt 26, 152). Ebenso liegt es, was die Verurteilung vom 16. Juni 1974 zu insgesamt 15 Monaten Freiheitsstrafe durch das Landgericht Essen angeht. Welche Einzelstrafen dieses Gericht für die beiden Fälle der versuchten Notzucht verhängt hat, teilt das angefochtene Urteil nicht mit; das lässt sich auch nicht dem Zusammenhang der Darlegungen hierüber entnehmen.

Die neu mit der Sache befasste Strafkammer wird daher über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nochmals zu entscheiden haben.

Schuldspruch und Strafzumessung enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

MayrMayerKnoblich
SpiegelZipfel