Treffer
BGH Urteil

BGH: Wahlfeststellung zwischen Selbst- und mittelbarer Täterschaft bei Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 487/61
Datum
02.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision Verfahrensfehler und materielles Recht gegen seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Anstiftung zur vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage. Streitpunkt war u.a., ob eine Wahlfeststellung zulässig ist, wenn offenbleibt, ob der Angeklagte selbst fälschte oder einen Dritten zur Fälschung veranlasste, sowie die Verwertbarkeit der Aussage einer als unwahrhaftig bewerteten Zeugin. Der BGH hielt die Wahlfeststellung bei gleichwertigen Begehungsformen desselben Tatbestands für zulässig und sah den Zweifelssatz nicht verletzt, da das Tatgericht sicher war, dass jedenfalls eine der Alternativen erfüllt ist. Auch die Beweiswürdigung zur Anstiftung und die Strafzumessung beanstandete der BGH nicht und verwarf die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlfeststellung ist zulässig, wenn mehrere gleichwertige Begehungsformen desselben Straftatbestands (z.B. unmittelbare und mittelbare Täterschaft) in Betracht kommen und sich die Alternative auf den Schuldspruch nicht auswirkt.

2

Der Zweifelssatz ist durch eine Wahlfeststellung nicht verletzt, wenn das Tatgericht die sichere Überzeugung gewinnt, dass der Angeklagte jedenfalls einen der allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternativen verwirklicht hat; unstatthaft ist sie nur bei verbleibender Möglichkeit, dass keine Alternative erfüllt ist.

3

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung beschränkt sich darauf, ob die Schlussfolgerungen denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen Erfahrungssätze verstoßen; eine „zwingende“ Überzeugung ist nicht erforderlich.

4

Auch bei als unwahrhaftig eingeschätzten Zeugen kann das Tatgericht frühere Angaben verwerten, wenn es deren Wahrheitsgehalt in den entscheidenden Punkten mit besonderer Sorgfalt prüft und tragfähig begründet.

5

Ein vom Täter erstrebter wirtschaftlicher Vorteil kann bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn er den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat im Ausführungszeitpunkt erhöht; ein späteres Scheitern des Vorteils lässt diese Bewertung unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 21. Juli 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Carl aus ████, geboren am █████ in ████████, wegen Urkundenfälschung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. März 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter ████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Juli 1961 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung und wegen Anstiftung zur vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.

I. Die Strafkammer hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:

Der Angeklagte, der seit Jahren die Vertretung einiger Lastkraftwagen- und Baggerherstellerfirmen in Essen hat, verkaufte am 5. Dezember 1957 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen gebrauchten Anhänger der Marke "Raymaker" für 13.500 DM an den Kohlenhändler █████ in Essen-Überruhr. Den Kaufpreis erhielt der Angeklagte von der Bank für Absatzfinanzierung in Köln auf Grund eines von ihm und ███████ unterzeichneten Darlehensvertrages gegen Hingabe von 24 Wechseln über je 604 DM ausgezahlt, die der Angeklagte ausstellte und ███████ akzeptierte. Er übergab dem Käufer den Anhänger, der auf dessen Namen zugelassen wurde.

███████ konnte nur drei Wechsel einlösen, weil der Anhänger wegen Reifenschadens nicht einsatzbereit war. Schließlich erklärte sich der Angeklagte zur Rücknahme des Anhängers bereit und versprach ██████████, ihm die noch im Umlauf befindlichen Wechsel nach Erhalt zurückzugeben. Er nahm den Anhänger Ende Mai 1958 wieder in Besitz, nachdem ihn ███████ mit Schreiben vom 7. Mai 1958 „gegen Aushändigung der noch im Verkehr befindlichen Wechsel“ dem Angeklagten zur Verfügung gestellt hatte. ██ meldete das Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt ab. Die Abmeldebescheinigungen ließ der Angeklagte Mitte Juni 1958 bei ██ abholen. Dieser vertraute auf die Zusicherung des Angeklagten, ihm die noch im Umlauf befindlichen Wechsel nach Erhalt zurückzusenden. Für die noch nicht eingelösten Wechsel wollte er nicht länger haften. Er nahm an, die Wechsel würden nach der Rückgabe des Anhängers aus dem Verkehr gezogen, wie es der ständigen Übung der Bank für Absatzfinanzierung entsprach, die sich nach Rückgabe des Kaufgegenstandes an den Händler wegen der Darlehenssumme nebst Kosten an diesem schadlos zu halten pflegte.

Der Angeklagte wollte aber seine Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag vermeiden und teilte deshalb der Bank die Rücknahme des Anhängers nicht mit. Im Juni 1958 verkaufte er das Fahrzeug an die Trinkhallenbesitzerin Sommer, die mit ihrem Verlobten ein Fuhrunternehmen gründen wollte. Da sie den Kaufpreis ebenfalls nicht bar zahlen konnte, erklärte sie sich mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden, in den Darlehensvertrag ███ mit der Bank für Absatzfinanzierung einzutreten. Zu diesem Zweck unterschrieb sie ein entsprechendes Formblatt der Bank, das schon ausgefüllt war und das Datum vom 20. Juni 1958 trug. In ihm beantragte sie, den zur Finanzierung des Anhängers abgeschlossenen Darlehensvertrag zu den bisherigen Bedingungen umzuschreiben, übernahm die selbstschuldnerische Bürgschaft für die noch nicht erfüllten Darlehensraten von 11.476 DM und verpflichtete sich, die noch laufenden Wechsel bei Fälligkeit einzulösen. Nach den in dem Formblatt enthaltenen Umschreibungsbedingungen erklärten sich der bisherige Fahrzeughalter als Akzeptant und die Händlerfirma als Ausstellerin dieser Wechsel damit einverstanden, dass sie im Falle der Nichteinlösung durch die Käuferin für diese Beträge in Anspruch genommen werden könnten. Der Angeklagte unterschrieb den Antrag für sich selbst und entschloss sich, die Unterschrift ██████ vorzutäuschen, weil er wusste, dass dieser die Unterzeichnung des Antrages ablehnen würde. Entweder unterschrieb er den Umstellungsantrag eigenhändig mit dem Namen ███████ oder er hielt eine – nicht zu ermittelnde – andere Person dazu an. Den gefälschten Antrag legte er der Bank für Absatzfinanzierung vor, die die Umstellung des Darlehensvertrages bewilligte.

Die Käuferin ███ geriet ebenfalls in Zahlungsschwierigkeiten, sodass sie ihre Einlösungspflicht aus dem Umstellungsvertrag nicht erfüllen konnte. Ab Februar 1959 gingen mehrere Wechsel nacheinander zu Protest. Als die Bank nunmehr zur Zahlung aufforderte, stellte sich die Fälschung heraus. Die Bank belastete daraufhin das Guthabenkonto des Angeklagten mit der restlichen Darlehenssumme. Der Angeklagte verkaufte den Anhänger an einen anderen Kunden.

In dem auf die Strafanzeige ███████████ eingeleiteten Ermittlungsverfahren fiel der Verdacht der Urkundenfälschung sogleich auf den Angeklagten. Dieser erklärte am 29. Mai 1959 bei seiner verantwortlichen Vernehmung vor der Polizei wahrheitswidrig, er wisse nicht, wer den Vertrag unterschrieben habe. Seine Sekretärin Ursula ████████ habe ihn ohne Unterschrift in die Wohnung ███████ gebracht und dort am nächsten Morgen unterschrieben wieder abgeholt.

Die am ██████ 1940 geborene Ursula ████████ war am 1. Mai 1958 als Lehrling in das Büro des Angeklagten eingetreten und verrichtete neben ihm die anfallenden Büroarbeiten. Sie unterhielt mit ihm ein Liebesverhältnis, verkehrte aber auch mit anderen Männern geschlechtlich. Am 1. September 1959 hörte sie mit ihrer Tätigkeit beim Angeklagten auf, weil sie hochschwanger war. Am 6. Oktober 1959 gebar sie ein Kind, dessen Erzeuger unbekannt geblieben ist. Am Tage nach der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung wurde sie in dieser Angelegenheit ebenfalls von der Polizei vorgeladen, was der Angeklagte erfuhr. Er sprach daraufhin mit ihr über den Zweck ihrer Vernehmung und forderte sie auf, wahrheitswidrig auszusagen, sie habe den Umstellungsantrag im Juni 1958 in der Wohnung ███████ zur Unterschrift abgegeben und am nächsten Tage dort unterschrieben wieder abgeholt. Wegen ihres engen Verhältnisses zu dem Angeklagten ging sie auf dieses Ansinnen ein und machte bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 30. Mai 1959 die von ihr verlangte Bekundung wider besseres Wissen. Ihre falsche Aussage wiederholte sie am 13. August 1959 vor dem Amtsrichter in Essen-Steele, nachdem der Angeklagte ihr die gleiche Anweisung wie vor der polizeilichen Vernehmung gegeben hatte. Am 10. Dezember 1959 erschienen zwei Kriminalbeamte in ihrer Wohnung, um eine Schriftprobe von ihr zu entnehmen. Bei der Erörterung des Sachverhalts erklärte sie den Beamten freiwillig und ohne jede Beeinflussung, dass ihre Aussage vor der Polizei und vor Gericht am 30. Mai und 13. August 1959 falsch gewesen sei, und wiederholte diese Erklärung sogleich zu der von den Beamten aufgenommenen Niederschrift. Dabei erklärte sie u. a., ihr Lehrherr ███ habe ihr genaue Anweisungen gegeben, was sie bei der Polizei und beim Gericht aussagen solle. Weil sie bei ihm in der Lehre gewesen sei, wo sie auch jetzt noch sei, habe sie sich nach diesen Weisungen gerichtet. Außerdem bekannte sie, dass es zwischen ihr und dem Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Darauf sei es zurückzuführen, dass sie vor der Kriminalpolizei und auch bei Gericht falsche Angaben gemacht habe.

Ursula ████████ wurde am 27. März 1961 vom Jugendschöffengericht in Essen wegen uneidlich vorsätzlich falscher Aussage in zwei Fällen rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe verurteilt; sie hatte außerdem noch in einem Zivilrechtsstreit als Zeugin vorsätzlich falsch ausgesagt. Gegen den Angeklagten wurde ein Strafverfahren wegen seines Liebesverhältnisses mit Ursula ████ und wegen eines an ihr versuchten Notzuchtsverbrechens durchgeführt, in dem er am 13. Oktober 1960 vom Landgericht in Essen von dem Vorwurf, ein Verbrechen nach § 174 StGB begangen zu haben, mangels Beweises, im Übrigen wegen erwiesener Unschuld freigesprochen wurde.

II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.

1. Die wahlweise Feststellung, dass der Angeklagte die Urkundenfälschung entweder selbst ausgeführt hat oder durch einen anderen hat ausführen lassen, den er dazu anhielt, die Unterschrift █████ unter dem Umstellungsantrag zu fälschen, ist rechtlich zulässig. Denn es handelt sich hier um gleichwertige Begehungsformen ein und desselben Straftatbestandes, nämlich der unmittelbaren Selbsttäterschaft und der mittelbaren Täterschaft, die sich auf den Schuldspruch nicht auswirken. In solchen Fällen ist eine Wahlfeststellung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets zugelassen worden (vgl. RG, Zusammenstellung in JW 1954, 296; BGHSt 1, 127; 15, 63, 65; MDR 1951, 179).

2. Der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist durch diese Wahlfeststellung entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt. Eine Wahlfeststellung ist zulässig, wenn der Strafrichter daran zweifelt, welche von zwei allein möglichen Straftaten der Angeklagte begangen hat. Sie ist nur unstatthaft, wenn der Tatrichter nicht fest davon überzeugt ist, dass der Angeklagte, sofern er einen der beiden allein in Betracht kommenden Straftatbestände nicht erfüllt haben sollte, jedenfalls den anderen erfüllt hat (BGHSt 12, 386; 15, 63, 65). Den Urteilsfeststellungen ist mit Sicherheit zu entnehmen, dass die Strafkammer insoweit jeden Zweifel überwunden hat (vgl. RGSt 52, 319). Was die Revision dagegen vorbringt, ist rechtlich unbeachtlich. Ob die Schlussfolgerungen des Tatrichters „zwingend“ oder „überzeugend“ sind, ist für das Revisionsgericht unerheblich. Es genügt, dass sie denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen die Lebenserfahrung verstoßen. In dieser Hinsicht bestehen gegen die Urteilsausführungen keine Bedenken.

Das Landgericht ist vor allem auf Grund der Aussage der Eheleute ███████ und des Sachverständigengutachtens rechtlich unangreifbar davon überzeugt, dass die Unterschrift ███████ unter dem Umstellungsantrag vom 20. Juni 1958 gefälscht war (S. 24, 25 UA). Es ist ferner überzeugt, dass der Angeklagte der Urheber dieser Fälschung ist, weil ihm allein an der Unterschrift ███████ gelegen war, um seine alsbaldige Inanspruchnahme wegen der noch ausstehenden Darlehenssumme zu verhindern (S. 28 UA), und weil andere Personen nicht ersichtlich sind, die Zugang zu dem in seinem Besitz befindlichen Umstellungsantrag und zugleich irgend ein eigenes Interesse daran gehabt haben könnten, ohne Wissen und Einverständnis des Angeklagten die Unterschrift ███████ zu fälschen (S. 25 bis 27 UA). Die Strafkammer konnte lediglich nicht mit letzter Sicherheit feststellen, ob der Angeklagte, der wegen seiner ausgeprägten, willensbetonten Handschrift durchaus als möglicher Täter in Betracht kommt, die Fälschung eigenhändig ausgeführt oder sich dazu eines Mittäters bedient hat (S. 29 UA). Dieser Würdigung steht keineswegs – wie die Revision meint – entgegen, dass der Kreis der Personen, die ihrer Handschrift wegen ebenso wie der Angeklagte die Unterschrift hätte fälschen können, sehr umfangreich ist, sodass der Sachverständige nicht bekunden konnte, die Unterschrift stamme von dem Angeklagten. Dieser Umstand rechtfertigte nach der gesamten Beweislage vielmehr gerade die Wahlfeststellung.

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Beweisannahme der Strafkammer, der Angeklagte habe, wenn er die Unterschrift █████ nicht selbst gefälscht haben sollte, jedenfalls einen anderen dazu veranlasst. Die von der Verteidigung beanstandete Feststellung in der Sachverhaltsschilderung (S. 7 UA) ist im Rahmen der Beweiswürdigung rechtsirrtumsfrei begründet (S. 25 bis 30 UA). Wie oben erwähnt, schließt das Landgericht aus der im Urteil eingehend dargelegten Interessenlage und den gesamten Umständen, dass der Angeklagte, wenn er die Fälschung nicht eigenhändig ausgeführt haben sollte, sich eines Dritten (Mittäters) dazu bedient hat, dem er den Vertrag zur Vornahme der Fälschung übergeben hat. Daraus folgt ohne weiteres das vom Landgericht nochmals hervorgehobene bewusste und gewollte Zusammenwirken des Dritten mit dem Angeklagten (S. 7, 29 UA). Wenn das Landgericht zum Schluss noch hinzufügt, dieses Zusammenwirken ergebe sich aus dem Wesen der Unterschrift als einer „geschickten Fälschung“, so will es damit ersichtlich nur darauf hinweisen, dass auch die gewandt ausgeführte Nachahmung der Unterschrift ███████ die Mitwirkung des Angeklagten bestätigt, weil dieser – wie ausdrücklich im Urteil festgestellt ist (S. 7 UA) – die wirkliche Unterschrift ███████ kannte. Entscheidende Bedeutung kommt dieser zusätzlichen Erwägung nicht zu.

III. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung der Ursula ██ zu einer uneidlich vorsätzlich falschen Aussage ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Unbegründet ist die Aufklärungsrüge, die darauf gestützt wird, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit der als Zeugin vernommenen Ursula ██████ █████ durch Verlesung des in dem früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten ergangenen freisprechenden Urteils (oben I am Ende) genauer untersucht habe. Dazu hätte nach der Meinung der Revision deshalb Veranlassung bestanden, weil der Freispruch nur darauf beruhen könne, dass die Zeugin damals ihre ursprünglichen belastenden Aussagen als unwahr zurückgenommen habe.

Ausweislich der Gründe des Urteils des Landgerichts in Essen vom 13. Oktober 1960 (19 Ks 22/60) wurde der Angeklagte von dem Vorwurf, die seiner Ausbildung anvertraute Zeugin █████████ zur Unzucht missbraucht zu haben (§ 174 Nr. 1 StGB), freigesprochen, weil die Zeugin in der Hauptverhandlung nach Belehrung gemäß § 55 StPO die Aussage verweigerte. Sie tat dies „nur mit Rücksicht darauf, dass sie bei einer wahrheitsgemäßen Aussage zugeben müsste, ihre Aussage vor dem Ermittlungsrichter, in der sie jegliche geschlechtliche Beziehung zu dem Angeklagten abstritt, sei falsch“ (wie die Vernehmungsniederschrift Bl. 9 Rs d. A. ergibt, widerrief die Zeugin vor dem Ermittlungsrichter ihre bei der Polizei gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen nur aus Angst vor diesem). Darin lag entgegen der Darstellung der Revision keine Zurücknahme der den Angeklagten belastenden Aussagen vor der Polizei (Bl. 2 Rs, 14 ff GsAo). Mit Recht bejahte daher die Strafkammer in dem freisprechenden Urteil das Fortbestehen eines begründeten Tatverdachts.

Hinsichtlich des dem Angeklagten vorgeworfenen Notzuchtsversuchs hat die Zeugin █████████ die Aussage verweigert, nachdem sie eingehend darüber belehrt worden war, dass sie die Aussage nur dann verweigern dürfe, wenn sie bei wahrheitsgemäßer Aussage zugeben müsste, dass ihre in diesem Punkt gegen den Angeklagten erhobene Beschuldigung falsch sei (S. 5 des Urteils vom 13. Oktober 1960). Auch in dieser Auskunftsverweigerung lag indes nicht ohne weiteres ein Bekenntnis zur Unwahrheit der früheren Beschuldigung, wenngleich das Landgericht damals aus der Auskunftsverweigerung in Verbindung mit der Zeugenaussage einer Geliebten des Angeklagten, dieser sei zur angeblichen Tatzeit mit ihr zusammen gewesen, schloss, dass der Notzuchtsversuch an der Zeugin ██████████ nicht verübt worden sei.

Gerade gegen die Glaubwürdigkeit jener Zeugin aber hatte das Landgericht im gegenwärtigen Strafverfahren, wo sie den Angeklagten ebenfalls zu entlasten versuchte, „starke Bedenken“ (S. 20 UA).

Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Angeklagte in der schriftlichen Revisionsbegründung die Unwahrheit der von der Zeugin █████████ am 13. August 1959 vor dem Ermittlungsrichter in Essen-Steele erstatteten Aussage selbst nicht mehr bestreitet, sondern nur in Abrede stellt, die Zeugin dazu angestiftet zu haben. Das aber hat das Landgericht auf Grund der im Urteil geschilderten „Situation und Interessenlage“ für erwiesen erachtet (S. 55 UA). Im Übrigen verkennt die Revision, dass die Strafkammer die Zeugin ████████ als „an sich ... unwahrhaftig“ angesehen und aus diesem Grunde die Glaubhaftigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Aussage vom 10. Dezember 1959 „mit besonderer Sorgfalt“ geprüft hat (S. 33 UA).

2. Die Urteilsausführungen lassen auch keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.

Die Strafkammer war trotz ihrer Erkenntnis, dass Ursula ████████ unwahrhaftig ist, nicht gehindert, die Bekundungen dieser Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 10. Dezember 1959 der Urteilsfindung zugrunde zu legen, nachdem sie sich davon überzeugt hatte, dass diese Aussage in den entscheidenden Punkten zutreffend war.

a) Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe übersehen, dass die Zeugin in dieser Aussage fälschlicherweise angegeben habe, sie sei noch bei dem Angeklagten in der Lehre, obwohl sie nach den Urteilsfeststellungen schon am 1. September 1959 ihre Tätigkeit bei dem Angeklagten aufgegeben hat. In der Sachverhaltsschilderung des Urteils wird lediglich mitgeteilt, dass Ursula █████████ mit ihrer Tätigkeit beim Angeklagten am 1. September 1959 aufhörte, weil sie hochschwanger war. Das bedeutet noch keine Aufhebung des ordnungsmäßig abgeschlossenen (S. 9 UA) Lehrvertrages. Ebensowenig kann auf Grund dieser naturnotwendigen Unterbrechung der Arbeit geschlossen werden, dass die Zeugin den Angeklagten damals nicht mehr als ihren Lehrherrn ansah.

b) Keine Einwendungen erhebt die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Bekundung der Zeugin █████████ vom 10. Dezember 1959 insoweit zutrifft, als sie zugegeben hat, den Umstellungsantrag nicht in die Wohnung ███ gebracht zu haben (vgl. oben III 1 am Ende). Sie macht lediglich geltend, das Urteil lasse nicht erkennen, ob das Landgericht die Tatsache mit berücksichtigt hat, dass die Zeugin █████████ wiederholt und ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung verneint hatte, vom Angeklagten zu der falschen Aussage angestiftet worden zu sein. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

Nach den Urteilsdarlegungen über den Gang der Hauptverhandlung hat die Zeugin zunächst erklärt, sie wisse nicht mehr, ob ihre damaligen Angaben vom 10. Dezember 1959 zuträfen. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, aus welchem Grunde sie bei der Polizei und vor Gericht am 30. Mai und 13. August 1959 die Unwahrheit gesagt habe; sie wolle nicht behaupten, dass der Angeklagte sie nicht angestiftet habe, aber auch nicht das Gegenteil. Man habe ihr geraten, es sei am besten für sie, wenn sie sich an nichts mehr erinnere, und sie erinnere sich auch an nichts mehr. Die Strafkammer ist von der Unrichtigkeit dieser Aussage überzeugt, weil sie es für ausgeschlossen hält, dass die Zeugin an den Beweggrund einer für sie tief einschneidenden Handlungsweise, die ihr eine Gefängnisstrafe eingebracht hat, keinerlei Erinnerung mehr habe, obwohl sie sich vor 1/2 Jahren klar darüber ausgesprochen habe. Der Tatrichter erklärt die Aussage der Zeugin damit, dass diese ganz offenbar immer noch stark unter dem Einfluss und Bann des Angeklagten steht, was während der Hauptverhandlung durch Blicke und Gesten, die die Zeugin an den Angeklagten richtete, deutlich hervorgetreten sei. Auf diese starke persönliche Wirkung des Angeklagten führt die Strafkammer es auch zurück, dass die Zeugin sich bei einer nochmaligen Vernehmung am dritten Verhandlungstage in eine solche Erregung steigerte, dass sie sich zu der offensichtlich falschen Äußerung hinreißen ließ, sie habe immer erklärt, der Angeklagte habe sie nicht zu einer falschen Aussage angestiftet, aber das glaube man ihr nicht; man glaube nur, was sie lüge. Diese Auslegung steht mit der Lebenserfahrung im Einklang. Das Landgericht hat ersichtlich aus dem Verhalten der Zeugin in der Hauptverhandlung geschlossen, dass sie durch die Gegenwart des Angeklagten eingeschüchtert und gehindert war, die Wahrheit zu bekennen, und sich zuletzt so in die Enge getrieben fühlte, dass sie in ihrem Erregungszustand sogar sich zu der ausweislich ihrer früheren schriftlich niedergelegten Bekundungen falschen Behauptung verstieg, den Angeklagten niemals der Anstiftung zu ihrer Falschaussage bezichtigt zu haben. Angesichts dieser, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellung brauchte der Tatrichter der Zeugin ihre früheren, wiederholt wechselnden Angaben im Vorverfahren nicht vorzuhalten und auch nicht jede einzelne dieser Bekundungen im Urteil besonders zu würdigen. Es genügt, dass er im Hinblick auf die zu Tage getretene Unwahrhaftigkeit der Zeugin sich zu besonderer Vorsicht bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussage vom 10. Dezember 1959 veranlasst sah.

Die Strafkammer untersucht diese Aussage sodann unabhängig von den Erklärungen der Zeugin über die Richtigkeit ihrer früheren Bekundungen auf ihren Wahrheitswert. Sie hält es – wiederum im Einklang mit der Lebenserfahrung – für völlig ausgeschlossen, dass Ursula ████████ vor der Polizei und vor Gericht am 30. Mai und 13. August 1959 ohne jeglichen Beweggrund zweimal im Einzelnen eine vorsätzlich falsche Darstellung eines bestimmten, ihren eigenen Lebenskreis gar nicht berührenden Sachverhalts gegeben haben sollte. Ein eigenes Interesse oder ein sie persönlich betreffender Beweggrund sei – so führt das Urteil aus – schlechterdings nicht ersichtlich. Die betroffenen Beteiligten abgesehen vom Angeklagten seien ihr nur flüchtig oder gar nicht bekannt gewesen. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse habe nicht vorgelegen. Von der objektiven Interessenlage her hätten ihre falschen Aussagen überhaupt nur dem Angeklagten, nicht etwa ihr persönlich, Nutzen bringen können. Die Möglichkeit, dass sie von sich aus, um dem Angeklagten ohne dessen Zutun einen Gefallen zu erweisen, ihre falschen Angaben gemacht hat, scheide nach der Sachlage ebenfalls aus. Denn die erlogene Behauptung, sie sei mit dem Umstellungsantrag in der Wohnung ████████ gewesen, sei erstmalig nicht von ihr, sondern vom Angeklagten selbst in das Ermittlungsverfahren eingeführt worden. Dabei sei es bezeichnend, dass der Angeklagte sich gerade bei seiner verantwortlichen Vernehmung vom 29. Mai 1959, also einen Tag vor der Vernehmung Ursula ████████s, auf diese Behauptung berufen hat. Unter diesen Umständen entspreche die Aussage der Zeugin vor der Kriminalpolizei am 10. Dezember 1959 der Situation und der Interessenlage.

In diesen Darlegungen zeigt sich kein Rechtsfehler. Das gilt umso mehr, als die Strafkammer das bei jener Vernehmung als Beweggrund der Falschaussage von der Zeugin angegebene Liebesverhältnis zu dem Angeklagten durch ihr jetziges Verhalten in der Hauptverhandlung und die Aussageverweigerung des Angeklagten rechtlich unangreifbar für erwiesen angesehen hat.

IV. Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Entgegen den Revisionsausführungen ist der wirtschaftliche Vorteil, den der Angeklagte durch die Urkundenfälschung erstrebte, im Urteil eingehend dargelegt worden. Er bestand nach den Urteilsfeststellungen darin, dass der Angeklagte die ihm unmittelbar drohende Inanspruchnahme durch die Bank für Absatzfinanzierung vermeiden wollte. Das konnte er nur dadurch erreichen, dass er die neue Käuferin des Fahrzeugs in den mit ███████ abgeschlossenen Kaufvertrag eintreten ließ, die dann auch die Einlösung der in Umlauf gegebenen, von ihm als Aussteller mitunterschriebenen Wechsel übernahm (S. 5, 7, 28). Dieses Vorteilsstreben konnte das Landgericht deshalb straferschwerend bewerten, weil die Urkundenfälschung an sich kein Bereicherungsdelikt ist. Dass der spätere Ablauf des Geschehens den Wünschen des Angeklagten nicht entsprach und er letzten Endes doch für die Schuld einzustehen hatte, ändert an der Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat im Zeitpunkt ihrer Ausführung nichts. Der Beschwerdeführer missversteht auch die Strafzumessungsgründe, wenn er meint, das Landgericht habe das Fehlen einer Notlage und das Nichtvorhandensein sonstiger anzuerkennender Gründe an sich straferschwerend verwertet. Der von der Revision beanstandete Zusatz soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass das als straferschwerend angesehene Vorteilsstreben nicht durch das Vorliegen einer Notlage oder sonstige menschlich verständliche Beweggründe gemildert werde.

Nach alledem muss die Revision als unbegründet verworfen werden.

Rotberg Sauer Martin Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Börtzler