Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verfahrensrüge verworfen: unzureichende Begründung (§ 344, § 349 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 486/88
Datum
17.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein und rügte die Verletzung formellen Rechts durch Ablehnung von Beweisanträgen. In der Revisionsbegründung wurden die Ablehnungsbeschlüsse nicht inhaltlich wiedergegeben, sondern nur auf das Protokoll verwiesen. Der BGH entschied, dass dies den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt und verwarf die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 StPO muss die behaupteten Tatsachen und den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen so darstellen, dass das Revisionsgericht allein aus der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob bei Annahme der behaupteten Tatsachen ein Verfahrensfehler vorliegt.

2

Ein bloßer Verweis auf das Sitzungsprotokoll erfüllt nicht die Anforderungen an eine substantiierte Revisionsbegründung.

3

Wird die Revision nicht ordnungsgemäß begründet, ist sie nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Bei Rügen der Ablehnung von Beweisanträgen sind die Ablehnungsbeschlüsse oder deren wesentliche Inhalte in der Revisionsbegründung mitzuteilen, damit das Revisionsgericht die behaupteten Fehler beurteilen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 14. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 486/88 4

in der Strafsache gegen ██████, geboren am ████████ 1961 in ████, Bodo F., zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 14. Juli 1988 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 14. Juli 1988 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. September 1988 hat er zur Begründung der Revision lediglich die Verletzung formellen Rechts gerügt. Er beanstandet, dass das Landgericht Beweisanträge der Verteidigung zu Unrecht abgelehnt habe. Er hat jedoch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in seiner Revisionsbegründung den Inhalt der vom Landgericht erlassenen Ablehnungsbeschlüsse nicht mitgeteilt, sondern insoweit nur „auf das Protokoll“ verwiesen. Das genügt den Anforderungen an eine zulässig erhobene Verfahrensrüge nicht; denn das Revisionsgericht muss allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208 Nr. 27 m. w. Nachw.).

Da die Revision somit nicht ordnungsgemäß begründet worden ist, ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf