Revision wegen Verfahrensrüge verworfen: unzureichende Begründung (§ 344, § 349 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 486/88
- Datum
- 17.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 StPO muss die behaupteten Tatsachen und den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen so darstellen, dass das Revisionsgericht allein aus der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob bei Annahme der behaupteten Tatsachen ein Verfahrensfehler vorliegt.
Ein bloßer Verweis auf das Sitzungsprotokoll erfüllt nicht die Anforderungen an eine substantiierte Revisionsbegründung.
Wird die Revision nicht ordnungsgemäß begründet, ist sie nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Bei Rügen der Ablehnung von Beweisanträgen sind die Ablehnungsbeschlüsse oder deren wesentliche Inhalte in der Revisionsbegründung mitzuteilen, damit das Revisionsgericht die behaupteten Fehler beurteilen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen, 14. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 486/88 4
in der Strafsache gegen ██████, geboren am ████████ 1961 in ████, Bodo F., zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 14. Juli 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 14. Juli 1988 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. September 1988 hat er zur Begründung der Revision lediglich die Verletzung formellen Rechts gerügt. Er beanstandet, dass das Landgericht Beweisanträge der Verteidigung zu Unrecht abgelehnt habe. Er hat jedoch entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in seiner Revisionsbegründung den Inhalt der vom Landgericht erlassenen Ablehnungsbeschlüsse nicht mitgeteilt, sondern insoweit nur „auf das Protokoll“ verwiesen. Das genügt den Anforderungen an eine zulässig erhobene Verfahrensrüge nicht; denn das Revisionsgericht muss allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208 Nr. 27 m. w. Nachw.).
Da die Revision somit nicht ordnungsgemäß begründet worden ist, ist sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
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