BGH: Keine Befangenheit bei Mitwirkung in Vorverfahren mit denselben Vorgängen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 486/72
- Datum
- 28.11.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Richter ist nicht schon deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil er in einem früheren Verfahren mitgewirkt hat, in dem dieselben tatsächlichen Vorgänge eine Rolle spielten; erforderlich sind besondere Umstände, die bei verständiger Würdigung Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen.
Feststellungen in den Urteilsgründen eines früheren Verfahrens zur Glaubhaftigkeit einer damaligen Zeugenaussage können im Regelfall eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht tragen, solange sie erkennbar nur der Beweiswürdigung im damaligen Verfahren dienen und keine abschließende strafrechtliche Schuldbeurteilung vorwegnehmen.
§ 23 Abs. 4 StPO (gesetzlicher Ausschluss) erfasst nur die Mitwirkung an einer angefochtenen Entscheidung und die Befassung im höheren Rechtszug; eine analoge Anwendung auf die Mitwirkung in einem anderen Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt kommt nicht in Betracht.
Ein Verfahrensverstoß liegt nicht vor, wenn ein Zeuge unter den Umständen des Einzelfalls zu Recht nach § 55 StPO über ein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt wird und von diesem Recht Gebrauch macht; eine rügefähige Verletzung der Aufklärungspflicht setzt eine ermessensfehlerhafte Falschbelehrung voraus.
Die Verlesung früherer richterlicher Aussagen ist nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässig, wenn der Zeuge unbekannten Aufenthalts ist und der Tatrichter aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen davon ausgehen darf, dass der Zeuge für die Hauptverhandlung nicht beizubringen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 486/72 in der Strafsache gegen
██ den Walzwerker Udo ███ aus ███, geboren am ███████████ 1948 in Co,
den Schlosser Günter Heinz ██ aus ████, geboren am ████ 1942 in ███ (Ostpreußen),
den Arbeiter Siegfried ███ aus ███, dort geboren ██████████ 1942,
wegen Meineids u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal und Salger in der Sitzung vom 28. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Erster ████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Mai 1971 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ██ und ███ wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung und den Angeklagten ███████ wegen Beihilfe zum Meineid zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten Kv
A) Verfahrensbeschwerde
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wesentliche Teile der Hauptverhandlung hätten in seiner Abwesenheit stattgefunden (Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO), findet dieses Vorbringen im Hauptverhandlungsprotokoll keine Stütze. Dieses weist vielmehr aus, dass in Abwesenheit des Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung lediglich die Gesuche auf Ablehnung des Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Korn, eingebracht worden sind. Nach Beratung hierüber und Verkündung des Beschlusses auf Zurückweisung der Ablehnungsanträge war der Angeklagte erschienen, wie ausdrücklich im Protokoll vermerkt ist, und nun erst wurde mit der Durchführung der Hauptverhandlung begonnen (Sitzungsprotokoll Bd. I Bl. 142 und 143 mit Klammerhinweis auf Bl. 141 Rs d.A.). Dass so verfahren worden ist, ergeben auch die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter (Bd. II Bl. 75, 77 d.A.).
2. Das gegen Landgerichtsdirektor Korn gerichtete Ablehnungsgesuch ist nicht zu Unrecht verworfen worden (§ 338 Nr. 3 StPO). Zwar hat dieser Richter als Vorsitzender der XI. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund bereits im Verfahren gegen LÖ und KH wegen Diebstahls (39 KLs 5/70) mitgewirkt, in welchem der Angeklagte als Zeuge den ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Meineid nach Auffassung der erkennenden Strafkammer geleistet hat. Auch trifft es zu, dass in den Gründen des gegen LÖffelmeier und ███████████████ ergangenen Urteils, das sich mit den Aussagen des Angeklagten eingehend auseinandersetzt, ausgeführt ist, nach Überzeugung der Strafkammer seien die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 5. September 1969 zutreffend, „während er nunmehr als Zeuge vor Gericht bewusst die Unwahrheit gesagt hat“ (S. 36 dieses Urteils, Bd. S. 56 d.A.). Diese Umstände allein rechtfertigen hier jedoch die Ablehnung des Richters nicht.
a) Aus dem Gesetz – auch nach der Neufassung der §§ 23, 354 Abs. 2 StPO – ergibt sich nicht, dass ein Richter schon allein deswegen als befangen angesehen werden müsste, weil er früher in einem anderen Verfahren mitgewirkt hat, in welchem dieselben Vorgänge eine Rolle spielten (BGHSt 21, 142, 145 f.; 21, 334, 341; 24, 336, 337 jeweils mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 24 Anm. 3). Vielmehr wird ein verständiger Angeklagter in der Regel davon auszugehen haben, dass der Richter sich sein Urteil unabhängig von seinen früheren Stellungnahmen zu bilden in der Lage ist und allein auf Grund des in der neuen Verhandlung ihm unterbreiteten Beweisstoffes urteilt. Deshalb kann nicht ohne weiteres ein Befangenheitsgrund daraus hergeleitet werden, dass der Richter sich hier bereits in der früheren Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie die von dem damaligen – jetzt wegen Falschaussage angeklagten – Zeugen gemachten Angaben zu werten sind.
b) Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil das in dem früheren Verfahren ergangene Urteil in Bezug auf den jetzigen Angeklagten die Feststellung enthält, er habe „bewusst die Unwahrheit gesagt“. Denn damit sollte ersichtlich nicht sein Verhalten als Zeuge einer abschließenden strafrechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Vielmehr war die Strafkammer gehalten, sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu entscheiden, ob sie seinen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung am 5. September 1969 oder in der Hauptverhandlung am 22. Juni 1970 folgen wollte. Überzeugte sie sich, wie geschehen, von der Richtigkeit seiner polizeilichen Aussage, so folgte daraus bei der gegebenen Sachlage zwangsläufig, dass er in der Hauptverhandlung wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, denn er hatte behauptet, seine polizeilichen Aussagen seien unrichtig und ihm von dem vernehmenden Polizeibeamten in den Mund gelegt worden (UA 19). Deshalb enthält die beanstandete Formulierung keine über das gebotene Maß hinausgehende, vorweggenommene strafrechtliche Bewertung seines Verhaltens, insbesondere keine abschließende Beurteilung seiner strafrechtlichen Schuld.
Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Beschluss des Senats in BGHSt 24, 336, der den Fall nicht berechtigter Werturteile über einen Angeklagten im früheren, vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil zum Gegenstand hat. Im Übrigen muss bei der Prüfung, ob eine Befangenheit des Richters anzunehmen ist, jede Verallgemeinerung einer, oft nur scheinbar, einschlägigen Entscheidung vermieden werden (Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 24 Anm. 2 a.E.). Deshalb kann die Revision auch nicht mit der Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 59, 409 Erfolg haben. Denn das Reichsgericht billigt grundsätzlich die hier vertretene Rechtsauffassung. Nur nimmt es für den von ihm entschiedenen Fall an, dass der Angeklagte bei verständiger Würdigung der Sachlage in dem gegen ihn gerichteten Verfahren des Meineids nach dem Vorhergegangenen glauben konnte, der Vorsitzende werde ihm gegenüber nicht unbefangen sein. Wie die Beweislage in dem damaligen Verfahren gestaltet war und warum der Vorsitzende gegenüber dem Angeklagten bei dessen früherer Vernehmung als Zeuge den Verdacht der Begünstigung geäußert hatte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Allein hiervon kann aber die getroffene Entscheidung maßgeblich beeinflusst worden sein. Im vorliegenden Fall jedenfalls hatte der Angeklagte bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne.
B) Sachbeschwerde
Weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch lassen die Urteilsgründe Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
II. Die Revision des Angeklagten C/
A) Verfahrensbeschwerde
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass Landgerichtsdirektor Korn in dem vorliegenden Verfahren mitgewirkt hat, obwohl er bereits in der Strafsache gegen LÖ und ███ tätig war, in welcher der Beschwerdeführer den ihm jetzt zur Last gelegten Meineid nach Auffassung der erkennenden Kammer geleistet hat. Landgerichtsdirektor Korn sei dadurch nicht mehr unbefangen gewesen und hätte deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 1 StPO im jetzigen Verfahren nicht mitwirken dürfen. Es liege somit eine Verletzung des § 338 Nr. 2 StPO vor.
Diese Rüge geht fehl.
Nach § 338 Nr. 2 StPO ist die Mitwirkung eines Richters, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, ein absoluter Revisionsgrund. Nach § 23 Abs. 4 StPO ist ein Richter aber kraft Gesetzes nur ausgeschlossen, wenn er bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat und nunmehr in einem höheren Rechtszuge über das Rechtsmittel zu befinden hat. Eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden kann nicht in Betracht kommen. Der Gesetzgeber sieht darin, dass ein Richter, der früher in einem anderen Verfahren mitgewirkt hat, indem dieselben Vorgänge wie in dem jetzigen Verfahren zu beurteilen sind, keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund. Sondern überlässt es vielmehr den Prozeßbeteiligten, bei Vorliegen besonderer Umstände die Ablehnung des Richters gemäß § 24 StPO zu beantragen. Dass ein solches Gesuch gestellt und zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. im Übrigen IA 2).
B) Sachbeschwerde
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sich frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze. Soweit die Revision das Verhalten des Angeklagten nur als fahrlässige Eidesverletzung gewertet wissen will, greift sie in unzulässiger Weise die allein den Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Dessen Schlussfolgerungen sind möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein. Die rechtliche Würdigung lässt ebensowenig wie der Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
III. Die Revision des Angeklagten PC
A) Verfahrensbeschwerde
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesuch, Landgerichtsdirektor Korn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Diese auf Verletzung der §§ 338 Nr. 3, 24 Abs. 2 StPO gestützte Rüge ist unbegründet. Dass Landgerichtsdirektor Korn als Vorsitzender der XI. Strafkammer des Landgerichts Dortmund das Verfahren gegen LÖ und PC (39 Ks 5/70) geleitet hat, in welchem der Beschwerdeführer die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegte Beihilfe zum Meineid nach Auffassung der Strafkammer begangen hat, rechtfertigt die Ablehnung des Richters nicht. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu I A 2 verwiesen werden. Für den Beschwerdeführer ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, an der Unbefangenheit des genannten Richters zu zweifeln, zumal in den Gründen des Urteils in der Strafsache 39 KLs 5/70 nur von einem Verdacht gesprochen wird, dass der damalige Zeuge ███ bewusst die Unwahrheit gesagt hat (S. 53/55 des Urteils, Bd. I S. 73/75 d.A.). Über die dem Angeklagten jetzt zur Last gelegte Beihilfehandlung hinsichtlich des Meineids des ██ █████████ enthält dieses Urteil keine besonderen Ausführungen.
2. Daraus, dass der Zeuge Rudi █████████ sen. in der Hauptverhandlung gemäß § 55 StPO auf sein Recht zur Verweigerung der Auskunft hingewiesen worden ist und von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, kann ein Verfahrensverstoß nicht hergeleitet werden. Dieser Zeuge hatte bereits in dem Verfahren 39 KLs 5/70 ausgesagt. Ihm ist damals nicht geglaubt worden. Er selbst wollte jetzt seine damals „wahre Aussage“ nicht noch einmal wiederholen (vgl. schriftliche Erklärung des Zeugen vom 30. April 1971 Bd. I S. 170 d.A.). Unter diesen Umständen ist der Zeuge ████████████ zu Recht nach § 55 StPO belehrt worden. Da somit eine auf Ermessensmissbrauch beruhende Falschbelehrung über ein nicht bestehendes Aussageverweigerungsrecht nicht vorliegt, kommt eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, auf die die Revision in diesem Zusammenhang nur gestützt werden könnte, nicht in Betracht (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 55 Anm. 7).
3. Die Rüge, die Voraussetzungen für eine Verlesung der Niederschriften über die früheren Aussagen der Zeugen KäC und ██ ██ jun. hätten nicht vorgelegen, ist unbegründet.
a) Hinsichtlich des Zeugen ███ hat die Strafkammer festgestellt, dass █████ am ersten Verhandlungstag im Zuhörerraum anwesend war und dabei erfahren hat, dass er erneut vernommen werden sollte. Er hat auch die schriftliche Terminsladung noch persönlich entgegengenommen und ist seit dieser Zeit aus seiner Wohnung verschwunden, ohne irgendeine Nachricht zu hinterlassen. Nach Auffassung der Strafkammer lässt dies erkennen, „dass der mit den Gepflogenheiten des Gerichts vertraute Zeuge sich seiner erneuten Vernehmung in dieser Sache entziehen will, so dass keine Möglichkeit besteht, ihn im Rahmen dieser Hauptverhandlung zum Gericht zu bringen“. Der Vorführungsbefehl war deshalb auch in den frühen Morgenstunden nicht zu vollstrecken (Sitzungsprotokoll Bd. I S. 183 d.A.). Erkundigungen nach seinem Aufenthaltsort blieben, wie der Kriminalobermeister ████ als Zeuge bekundet hat, erfolglos (Sitzungsprotokoll Bd. I S. 182 d.A.). Diese Begründung reicht aus, um darzutun, dass der Aufenthalt des Zeugen nicht zu ermitteln war, so dass die Strafkammer die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung beschließen konnte (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
b) Bezüglich des Zeugen L(_______) jun. enthält das Sitzungsprotokoll den Vermerk, dass er unbekannten Aufenthalts ist und nach ihm seit dem 15. März 1971 im gesamten Bundesgebiet gefahndet wird (Bd. I S. 176 d.A.; vgl. auch S. 182 d.A.). Auch sein Vater konnte keine Auskunft über den Aufenthaltsort geben (Sitzungsprotokoll Bd. I S. 177 d.A.). Damit hat die Strafkammer sowohl die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO als auch des Absatzes 2 dieser Bestimmung rechtsfehlerfrei bejaht.
B) Sachbeschwerde
Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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