Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch bei aktiver Bestechung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 48/67
Datum
17.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer Diebstahle und in einem Fall wegen aktiver Bestechung und versuchter Anstiftung eingelegt. Der BGH hob den Einzel- und Gesamtstrafenausspruch im Fall 24 auf, weil die Kammer eine falsche strafrechtliche Grundlage angewendet hatte, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Entscheidung stützt sich auf die frühere BGH-Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit mehrerer Strafvorschriften ist diejenige Vorschrift anzuwenden, die die schwerere Strafe androht.

2

Ist der Einzel- oder Gesamtstrafenausspruch formell oder materiell fehlerhaft (z. B. wegen falscher Rechtsgrundlage), ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Revision ist in den Teilen zu verwerfen, in denen die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Der Revisionssenat kann nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO durch Beschluss über die Aufhebung und Rückverweisung des Urteils entscheiden, wenn dies zur Beseitigung des festgestellten Rechtsfehlers erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 48/67 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ███ – dort geboren – den Kaufmann ████████, am █████████████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. März 1967 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. September 1966, soweit es ihn betrifft, im Fall 24 im Einzelstrafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 24 wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 347 StGB verurteilt und dabei die Strafe dem § 347 StGB entnommen. Diese ist aber dem § 333 StGB als dem Gesetz zu entnehmen, das im Verhältnis zum § 49a StGB i. V. mit dem § 121 StGB die schwerere Strafe androht (§ 73 StGB).

Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 308 ff).

Die weitergehende Revision ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Der Senat hat daher in Anwendung des § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO durch Beschluss entschieden.

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