Revision: Strafausspruch bei aktiver Bestechung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 48/67
- Datum
- 17.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit mehrerer Strafvorschriften ist diejenige Vorschrift anzuwenden, die die schwerere Strafe androht.
Ist der Einzel- oder Gesamtstrafenausspruch formell oder materiell fehlerhaft (z. B. wegen falscher Rechtsgrundlage), ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist in den Teilen zu verwerfen, in denen die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Revisionssenat kann nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO durch Beschluss über die Aufhebung und Rückverweisung des Urteils entscheiden, wenn dies zur Beseitigung des festgestellten Rechtsfehlers erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. September 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 48/67 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ███ – dort geboren – den Kaufmann ████████, am █████████████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. März 1967 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. September 1966, soweit es ihn betrifft, im Fall 24 im Einzelstrafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 24 wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 347 StGB verurteilt und dabei die Strafe dem § 347 StGB entnommen. Diese ist aber dem § 333 StGB als dem Gesetz zu entnehmen, das im Verhältnis zum § 49a StGB i. V. mit dem § 121 StGB die schwerere Strafe androht (§ 73 StGB).
Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 308 ff).
Die weitergehende Revision ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Der Senat hat daher in Anwendung des § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO durch Beschluss entschieden.
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