Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 486/66
Datum
13.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtet sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls und rügt Verfahrensmängel bei der Verlesung einer Zeugenaussage sowie Aufklärungsdefizite. Das BGH prüft insbesondere die Zulässigkeit der Verlesung nach § 251 StPO und die Darlegung der Aufklärungsrügen. Die Revision wird verworfen: Einvernehmen in der Hauptverhandlung heilte Verlesungsmängel, Aufklärungsrügen sind nicht substantiiert und die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 StPO (Nr. 3 oder Nr. 4) vorliegen; ein fehlendes vorheriges Einverständnis kann durch ein in der Hauptverhandlung erklärtes allseitiges Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten geheilt werden.

2

Die Pflicht, den Grund der Verlesung in der Anordnung bekanntzugeben (§ 251 Abs. 4 Satz 2 StPO), dient der Unterrichtung der Beteiligten; ist der Verlesungsgrund für alle Beteiligten ersichtlich und zuvor bekannt, verliert das Fehlen der formellen Bekanntgabe seine prozessuale Tragweite.

3

Eine Aufklärungsrüge ist nur dann erfolgreich, wenn sie das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachvollziehbar zu prüfen, welche entscheidungserheblichen Unterlassungen vorliegen; bloße oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Die vom Tatgericht vorgenommene Beweiswürdigung, die mit Denkgesetzen und Erfahrungsregeln vereinbar ist, wird von der Revision nicht zu Fall gebracht; das Tatgericht darf aus dem Unterlassen eines tragfähigen Alibivortrags zulässige Schlussfolgerungen ziehen, ohne die tatsächliche Beweislast dem Angeklagten aufzubürden.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 19. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Hilfsarbeiter Detlef ██, geboren am ███████ 1944 in ███ (Thüringen), zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. September 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil von ██████ und ██████ beschränkte Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Revision bemängelt, dass die Sitzungsniederschrift vom 9. September 1966 über die Vernehmung des Manfred ██████ als Zeugen vor dem Amtsgericht München in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.

Dieses Protokoll durfte nur verlesen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorlagen oder wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte sich gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO mit der Verlesung einverstanden erklärt hätten (vgl. BGHSt 3, 206, 208). Letzteres ist ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Verlesung nicht geschehen. Desgleichen ist die Frage der Unzumutbarkeit des Erscheinens wegen großer Entfernung (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO) als Voraussetzung der Verlesung nicht erörtert worden.

Doch ist dieser Mangel dadurch geheilt worden, dass, wie aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung zu entnehmen ist, der die Verlesung anordnende Beschluss „im allseitigen Einvernehmen“ ausgeführt wurde. Die Möglichkeit einer Heilung folgt aus der sinnentsprechenden Erweiterung der in § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO den Verfahrensbeteiligten gewährten Befugnis, eine Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (§ 250 StPO) durch ihr Einverständnis zu ermöglichen.

Darauf, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Zeit der Hauptverhandlung vorlagen, braucht daher hier nicht eingegangen zu werden.

b) Zutreffend bemängelt die Revision, dass der die Verlesung anordnende Beschluss entgegen der Regelung in § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO den Grund der Verlesung nicht bekanntgibt.

Auch dieser Mangel ist geheilt worden. Das Erfordernis der Bekanntgabe des Verlesungsgrundes dient der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten. Hier war dieser Grund (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO) ersichtlich und allen Beteiligten bekannt. Der Angeklagte und dessen Verteidiger waren schon vor der Hauptverhandlung durch das Landgericht davon unterrichtet worden, dass und warum der in München wohnhafte Manfred ███████ vor dem dortigen Amtsgericht als Zeuge vernommen werde. Die Anordnung der Verlesung dieser Aussage in der Hauptverhandlung war ohne Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) möglich. Dass in den Voraussetzungen, die zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Vernehmung des Manfred ███████ als Zeugen vor dem Amtsgericht München führten, sich bis zur Hauptverhandlung etwas geändert hatte, ist von der Revision nicht behauptet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Keiner der Prozessbeteiligten hat, obwohl ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung nach der Verlesung jedes Schriftstücks zur Erklärung aufgefordert, Einwendungen gegen den nicht nur dem Gericht bewussten, sondern auch für die Prozessbeteiligten zweifelsfrei ersichtlichen Verlesungsgrund zur Sprache gebracht. Damit hat auch dieser Mangel seine Bedeutung für den weiteren Verfahrensablauf verloren. Er kann deshalb nicht mit Erfolg gerügt werden.

c) Die Aufklärungsrügen sind ebenfalls erfolglos.

Soweit die Revision beanstandet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht darüber befragt worden sei, wie viel er als Gelegenheitsarbeiter verdient habe, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die Aufklärungsrüge darauf nicht gestützt werden kann. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung anwesend, und es ist für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar, inwieweit er befragt worden ist.

Zur Vernehmung des Peter ███████ als Zeugen darüber, wo er selbst zur Tatzeit gewesen sei und welche anderen Freunde er habe, die als Täter in Betracht kommen könnten, brauchte sich die Strafkammer nicht gedrängt zu fühlen. Der Verdacht richtete sich schon bei der Strafanzeige des Manfred ███ allein gegen den Angeklagten, den ███████, wie es schon in seiner Anzeige heißt, vor der Tat „aus dem Hause gewiesen“ hatte. Ein anderer Verdacht ist auch später von keiner Seite geäußert worden. Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte der Täter sei, hat das Landgericht aus folgenden Gründen gewonnen: Nachdem der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte sein Quartier in München verloren hatte, brauchte er unbedingt Geld, um sich anderswo einzuquartieren. Es lag für ihn sehr nahe, dort einzubrechen, wo er die Örtlichkeit kannte. Das hat er auch in dem in diesem Verfahren abgeurteilten und von ihm eingeräumten Fall ████████████ vom 7. März 1966, also neun Tage nach dem Tage des Diebstahls aus dem Zimmer des Peter ███████ des Manfred █████████████, getan. Etwa drei Wochen zuvor hatte der Angeklagte Elfriede ███████ gegenüber geäußert, wenn sie ihn im Stich lasse, wie das dann geschehen ist, müsse er „wieder etwas knacken, bzw. ein krummes Ding machen, dann werde er schon wieder unterkommen.“ Übrigens hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, Peter ████████ als Zeugen zu hören.

Die Vernehmung des Rechtsanwalts █████ und des Landwirts ███████ musste sich dem Landgericht deswegen nicht aufdrängen, weil es davon überzeugt war, dass der Angeklagte die von diesen etwa empfangenen Geldmittel zur Tatzeit verbraucht hatte (UA 4, 5, 6, 9).

2. Die Sachrüge

Die Urteilsfeststellungen halten sich frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Das gilt insbesondere insoweit, als die Strafkammer „unter diesen Umständen“ von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist. Ihre Folgerungen sind möglich. Die Angriffe der Revision gegen die Würdigung der Beweisaufnahme sind daher unzulässig. Zu Unrecht rügt die Revision auch, dass das Landgericht gegen den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ verstoßen habe, denn es war nach der Urteilsbegründung von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Der in der Urteilsbegründung enthaltene Satz „Für den Tattag hat der Angeklagte auch kein Alibi vorbringen können“, gewinnt seinen Sinn im Zusammenhang mit dem folgenden Satz. Daraus, dass der Angeklagte, wie es anschließend heißt, „lediglich angegeben“ hat, nach dem Verlust der Unterkunft in München „nach Stuttgart gefahren zu sein“, durfte das Landgericht Folgerungen auf die Täterschaft des Angeklagten ziehen, ohne, wie die Revision meint, dem Angeklagten die Beweislast für sein Alibi aufzubürden.

Auch sonst lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

RotbergFlitnerSanders
MayrSpiegel