Revision gegen Verurteilung nach § 175a StGB: Aufklärungspflichten und Sachverständigenbeweis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 486/62
- Datum
- 16.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass der Täter auf den Willen des Minderjährigen einwirkt und dessen geringere Widerstandsfähigkeit zur Herbeiführung unzüchtiger Handlungen ausnutzt.
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist revisionsrechtlich hinzunehmen, solange sie nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; allgemeine Erfahrungssätze zur sexuellen Bereitschaft Jugendlicher dürfen nicht schematisch angewandt werden.
Die Aufklärungsrüge wegen unterlassener Beweiserhebung ist nur beachtlich, wenn substantiiert dargelegt wird, welche konkreten, für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen die unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte.
Bei Aussagen von Kindern und Jugendlichen zu geschlechtlichen Vorgängen ist besondere Vorsicht geboten; die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich, wenn die vorhandenen Erkenntnismittel (insbesondere gestützte Aussagen und Geständnisanteile) ausreichen.
Ob ein seelenkundliches Gutachten ohne Anstaltsbeobachtung genügt, steht nach § 81 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; eine revisionsrechtliche Beanstandung setzt einen Ermessensfehler voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 16. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus den Kunststoffspritzer Josef ████ geboren am █████ in ██ (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mertin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ███ bei der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter ███ ███████████████████, ██████████████████ █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 16. Juli 1962 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die in dieser Sache seit dem 17. Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft des Angeklagten wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist, unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 6 Jahren, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern, sowie wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Angriffe der Revision schlagen fehl.
1. Insbesondere tragen die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses auch die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB). Das gilt ebenfalls im Falle ███. Denn nach den Feststellungen des angefochtenen ███████ (UA S. 12) war Reinhard ███, der zwar schon Bilder mit geschlechtsbezogenen Aufnahmen von Mann und Frau im Kreise Gleichaltriger gesehen, aber noch keine gleichgeschlechtlichen Erlebnisse gehabt hatte, keineswegs von vornherein zur Unzucht bereit. Der Angeklagte wirkte auch auf den Willen dieses Minderjährigen ein, um ihn unter Ausnutzung seiner geringeren Widerstandsfähigkeit zur Unzucht geneigt zu machen. Er zeigte ihm mehrere Aufnahmen von Mann und Frau beim Geschlechtsverkehr, darunter eine, bei der die Frau das männliche Glied im Munde hatte, und begleitete die Betrachtung der Aufnahmen mit geschlechtsbezogenen Redensarten. Ferner strich er das Gesäß des Jungen, als dieser austrat, und forderte ihn auf, ihm sein Glied zu zeigen. █████ lehnte das nach dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils zunächst ab, „geriet jedoch dann so in Erregung, dass er dem nachsetzenden Angeklagten keinen weiteren Widerstand entgegensetzte, als dieser ihn, nachdem sie sich auf die Erde gesetzt hatten, nach hinten herabdrückte, sein Glied aus der Hose holte, daran rieb und schließlich bis zum Samenerguss daran lutschte“.
Aber auch Karlheinz ██ war, wie aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, obgleich er vorher in der Gaststätte Kreishaus in alkoholisch enthemmter Stimmung dem minderjährigen Karlheinz ██ ein Heft über Freikörperkultur gezeigt hatte, nicht bereit, auf die Wünsche des Angeklagten einzugehen, der ihn in sein Zimmer mitgenommen hatte. Er entzog sich dem Angeklagten, als dieser ihn küsste, an sich zu drücken versuchte und in Verführungsabsicht an sein Glied über der Hose fasste. Denn er empfand „weiterhin Widerwillen gegen das erkannte Ansinnen des Angeklagten“ und verließ mit seinem Begleiter Lehberger zusammen das Zimmer.
2. Die Angriffe der Revision auf die von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln freie Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils sind unbeachtlich. Es verstößt – entgegen der Ansicht der Revision – insbesondere nicht gegen einen Erfahrungssatz, dass ein junger Mann von 18 Jahren nicht ohne weiteres bereit ist, gleichgeschlechtlichen Wünschen eines Mannes im Alter des Angeklagten zu entsprechen, auch wenn er sich schon mit anderen Jugendlichen zusammen unzüchtige Abbildungen angesehen und geschlechtsbezogene Gespräche, auch über Selbstbefriedigung, geführt hat. Dass Jugendliche den Aufforderungen des Angeklagten, zu ihm zu kommen, entsprachen, obwohl sie von dessen Veranlagung Kenntnis hatten, wie ████, lässt sich schon, den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend, mit der geschlechtlichen Neugier der Jungen erklären.
3. Entgegen der Ansicht der Revision hält auch die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, rechtlicher Nachprüfung stand. Der Hang des Angeklagten, sich gleichgeschlechtlich, insbesondere gegenüber Jugendlichen, zu betätigen, ist im angefochtenen Urteil eingehend dargelegt worden. Irreführend ist das Vorbringen der Revision, zwischen den früheren Taten des Angeklagten und den jetzt abgeurteilten lägen annähernd 10 Jahre. Der Angeklagte hat die gegen ihn durch das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Juni 1952 (II Kls 36/52) unter anderem wegen schwerer Unzucht zwischen Männern erkannte Zuchthausstrafe bis zum 5. März 1956 verbüßt und betätigte sich nach der Sachverhaltsschilderung schon im Herbst 1957 gegenüber dem Besucher einer sogenannten „Nachtsauna“, in der er Arbeiten verrichtete, gleichgeschlechtlich, ebenso danach im Jahre 1958 gegenüber dem etwa 12-jährigen Albert █████, dem Sohn seiner Schwester (UA S. 7 unter Nr. 1), und, nachdem er vom 2. Juni bis 1. August 1959 und vom 1. März bis 31. Mai 1960 Freiheitsstrafen verbüßt hatte, in den übrigen hier abgeurteilten Fällen gegenüber anderen Jugendlichen und dem 22- oder 23-jährigen Gerold ██████ im Jahre 1960 und 1961. Dass es sich in einzelnen Fällen, nämlich soweit der Angeklagte sich gegenüber dem Besucher einer Nachtsauna und gegenüber Albert █████ und ██████ verging, nur um Straftaten nach § 175 StGB und nicht nach § 175a Nr. 3 StGB handelte, ist für die Gesamtwürdigung der Taten als Ausdruck eines und desselben fest eingewurzelten Hanges des Angeklagten zu gleichgeschlechtlichen Verfehlungen ohne Belang.
4. Der Beschwerdeführer hält die richterliche Aufklärungspflicht für verletzt, weil die Strafkammer seine Schwester nicht als Zeugin vernommen hat. Er meint, die Anhörung seiner Schwester hätte wesentliche Gesichtspunkte zur Glaubwürdigkeit seiner beiden als Zeugen vernommenen Opfer Wolfgang und Norbert ██████ ergeben. Da das Gericht geglaubt habe, deren Glaubwürdigkeit aus eigener Sachkunde beurteilen zu können, habe es die Vernehmung der Schwester des Angeklagten nicht ablehnen dürfen.
Die Rüge bezeichnet die für die Glaubwürdigkeit der benannten Zeugen wesentlichen Umstände nicht, ermangelt also der Behauptung bestimmter Tatsachen. Sie ist daher unbeachtlich.
Bei dem eindrucksvollen Ergebnis der Beweisaufnahme und dem weitgehenden Eingeständnis von Unzuchtshandlungen durch den Angeklagten selbst war auch gar keine Veranlassung gegeben, „dem Beweisermittlungsantrag des Angeklagten auf Vernehmung seiner Schwester“ „von Amts wegen im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzugehen“ (UA S. 25, 26).
5. Ferner hält der Beschwerdeführer die Aufklärungspflicht für verletzt, weil die Strafkammer über den Wert der Aussagen der jugendlichen Zeugen keinen „Gerichtspsychologen“ vernommen hat. Dazu hätte, so meint der Beschwerdeführer, hier besondere Veranlassung vorgelegen. Denn die Zeugen hätten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in ihren Aussagen geschwankt. Auch sei den jugendlichen Zeugen die einschlägige Vorbestrafung des Angeklagten bekannt gewesen. Daher habe es für sie nahe gelegen, „zur Abschwächung ihrer eigenen Tatbeteiligung“ die ganze Schuld auf den Angeklagten zu laden.
Auch diese Rüge schlägt fehl.
Bekundungen von Jugendlichen, die sich auf geschlechtliche Vorgänge beziehen, sind vor und zur Zeit ihrer Geschlechtsreife allerdings mit besonderer Vorsicht zu bewerten. Zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ist die Zuziehung von Sachverständigen in solchen Fällen zur Wahrheitserforschung oft nicht zu umgehen (BGHSt 3, 27, 29). Es herrscht auch allgemeine Übereinstimmung darüber, dass dem Sachverständigen Erkenntnismittel zur Verfügung stehen, die das Gericht, jedenfalls in der Hauptverhandlung, nicht haben kann (BGHSt 7, 82, 83). Indessen ist es nicht erforderlich, dass bei jeder Vernehmung von Kindern vor und zur Zeit ihrer Geschlechtsreife ein Sachverständiger gehört wird. Häufig wird es vorkommen, dass nach Lage des Falles die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausreichen, besonders wenn die Kinderaussagen durch andere Umstände unterstützt werden (vgl. BGHSt 7, 82, 85). Ein solcher Fall liegt hier vor, wie das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung zutreffend darlegt.
Die Strafkammer hebt nämlich hervor, der Angeklagte habe selbst eingeräumt, dass er eine starke Neigung zur Begehung gleichgeschlechtlicher Unzuchthandlungen besitze. Er habe in seinen polizeilichen und haftrichterlichen Vernehmungen auch eingestanden, jeweils nach geschlechtsbezogenen Gesprächen mit den Jugendlichen ████████, Ernst sowie Wolfgang und Norbert ██████ Unzucht getrieben zu haben, und in der Hauptverhandlung nicht nur das festgestellte Rahmengeschehen in wesentlichen Punkten eingeräumt, sondern auch Unzuchtshandlungen mit mehreren Jugendlichen zugegeben, nicht in Abrede gestellt oder lediglich ohne nähere Angaben bestritten.
Dazu hat die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung im Fall ████████████████ ████ die rechtlich unangreifbare Überzeugung gewonnen, dass er Vorgänge, an die er sich nach seiner Angabe nicht mehr erinnerte, durchaus noch im Gedächtnis hatte. Die Zuziehung eines Sachverständigen war hier auch entbehrlich, soweit das Landgericht feststellt, dass der Angeklagte seine Opfer – außer █████████ █████ – zur Unzucht verführt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Norbert ███ seine den Angeklagten belastende Aussage vor der Polizei in einem unwesentlichen Punkte eingeschränkt hat. Denn nach der Begründung des angefochtenen Urteils hat er ebenso wie sein Bruder Wolfgang „den mehrfachen, teils suggestiven Fragen des Angeklagten“ in der Hauptverhandlung „in sehr überzeugender Weise standgehalten“, und die Strafkammer hat deshalb „auch bei gewissenhafter Prüfung keinen Anlass gesehen“, den Aussagen der Brüder █████████ in der Hauptverhandlung keinen Glauben zu schenken, zumal gerade bei ihnen keinerlei Neigung, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, erkennbar wurde. Wörtlich heißt es anschließend in der Begründung des angefochtenen Urteils: „Ihr anfängliches Zögern, das Tatgeschehen zu schildern, ihr anfänglicher Rückzug auf angeblichen Erinnerungsschwund ließ deutlich werden, dass sie auf eine Schonung des Angeklagten bedacht waren.“ „Die Richtigkeit des Eindrucks, dass die Geschwister █████████ bei ihrem anfänglichen Zögern nicht aus schlechtem Gewissen handelten, sondern den Angeklagten schonen wollten, wurde dann auch in ihrem späteren Aussageverhalten in zum Teil sprudelnder Mitteilung der schon bei der Polizei gemachten detaillierten Aussagen deutlich.“
6. Die Revision rügt ferner die Verletzung der dem Landgericht obliegenden Aufklärungspflicht mit der Begründung, es habe „von Amts wegen die Vernehmung der Verhörspersonen anordnen“ müssen, weil der Angeklagte angegeben habe, „die Vernehmungen seien nicht korrekt gewesen, insbesondere nicht in ihren Methoden.“ Er habe vieles zugegeben, „um die Jugendlichen zu schonen.“ Zudem habe die Strafkammer festgestellt, dass die Zeugen von ihren früheren Angaben in wesentlichen Punkten abgewichen seien. Diese Klärung sei notwendig gewesen, um einwandfrei festzustellen, ob der Angeklagte, dessen gleichgeschlechtliche Veranlagung allgemein bekannt gewesen sei, seine Opfer verführt habe. Dazu habe die Strafkammer in keinem Falle im angefochtenen Urteil dargelegt, woraus sie ihre Überzeugung gewonnen habe.
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.
Das Landgericht musste sich nicht gedrängt fühlen, diejenigen Beamten, die die Opfer des Angeklagten vor der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen hatten, als Zeugen zu hören. Denn aus dem angefochtenen Urteil ist zwar ersichtlich, dass die Strafkammer den Angeklagten für einen „geistig wendigen vernehmungsgewohnten Mann“ hält, „der zugegebenermaßen fast jeden der in seinem Verfahren tätig gewordenen Vernehmungsbeamten der Anwendung unsauberer Vernehmungs— methoden verdächtigt.“ Aber weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den Akten ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die Art der Vernehmungen seiner Opfer vor der Haupt— verhandlung durch bestimmte Behauptungen über das Vorgehen der Beamten im Einzelnen beanstandet hat. Dass der Angeklagte manches zugegeben hat, um die Jugendlichen zu schonen, ist vom Landgericht als widerlegt angesehen worden. Dass wesentliche Abweichungen in den Aussagen nicht festzustellen sind, hat die Strafkammer rechtlich unangreifbar dargelegt, wie bereits ausgeführt worden ist. Woraus das Landgericht seine Überzeugung gewonnen hat, musste es nicht angeben (§ 267 Abs. 1 StPO). Nur „soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden“ (§ 267 Abs. 2 StPO). Diese Regelung stellt jedoch nur eine Ordnungsvorschrift dar, auf die die Revision nicht gestützt werden kann.
7. Unbegründet ist schließlich die Rüge, die Strafkammer hätte, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen, eine Anstaltsbeobachtung des Angeklagten herbeiführen oder einen Obergutachter bestellen müssen.
Der von der Revision zur Begründung hervorgehobene Umstand, dass der Angeklagte den Landesmedizinaldirektor Dr. Ewald als Sachverständigen – wie der Senat aus den Vorgängen entnimmt – ohne Berechtigung abgelehnt hatte, musste das Landgericht nicht dazu drängen, noch einen anderen Sachverständigen heranzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO). Ihre Behauptung, es habe nur durch Anstaltsbeobachtung geklärt werden können, ob beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB vorgelegen hätten, ist unzutreffend. Es ist in § 81 StPO dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, ob ein seelenkundliches Gutachten ohne Anstaltsbeobachtung genügt. § 81 StPO gilt auch für das erkennende Gericht (vgl. BGHSt 8, 76, 77). Dafür, dass im vorliegenden Falle die Strafkammer von ihrem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nichts vorgebracht und nichts ersichtlich. Hat der Angeklagte, wie die Revision behauptet, den Sachverständigen „bewusst getäuscht“, so ist das, falls es zutreffen sollte, ein Umstand, der dem Landgericht nach dem angefochtenen Urteil nicht bekannt geworden ist und der es somit auch nicht dazu veranlassen konnte, weitere Ermittlungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der von ihm begangenen Taten anzustellen.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
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| Mertin | Bortzler |