Treffer
BGH Urteil

Revision: Prüfung der verminderten Steuerungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 486/51
Datum
12.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen exhibitionistischer Handlungen an Mädchen unter 14 Jahren verurteilt. Die Revision beanstandete die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB (verminderte Steuerungsfähigkeit). Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, da das Landgericht das Wollen und die Steuerungsfähigkeit nicht hinreichend geprüft hatte; es empfiehlt ggf. ein psychiatrisches Gutachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung von § 51 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter neben der Einsichtsfähigkeit auch die Fähigkeit zu würdigen, der Einsicht gemäß zu handeln (Steuerungs‑/Willensfähigkeit).

2

Die bloße Feststellung der Einsicht in das Unrecht der Tat genügt nicht, um die Voraussetzungen verminderter Steuerungsfähigkeit auszuschließen; Wollen, Gefühls- und Triebleben sind gesondert zu prüfen.

3

Sprechen altersbedingte Erscheinungen (z. B. Erinnerungslücken, affektive Reaktionen) für eine mögliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, so muss das Gericht hierzu substantiiert Stellung nehmen.

4

Bei Schwierigkeiten der psychiatrischen Diagnose empfiehlt sich die Einholung eines sachverständigen Gutachtens; unterlassene oder unzureichende Prüfung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 17. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Wilhelm ███ aus [REDACTED], am [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1890 in [REDACTED], wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Gianzgmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17. April 1951 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist 60 Jahre alt. Im Sommer 1950 und März 1951 zeigte er Mädchen, die, wie er wusste, noch nicht 14 Jahre zählten, in geschlechtlicher Erregung seinen entblößten Geschlechtsteil, den die Schülerinnen auch neugierig betrachteten.

Das Landgericht hat den geständigen Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt mit der Sachbeschwerde lediglich, die Strafkammer habe irrtümlich die Voraussetzung des § 51 Abs. 2 StGB verneint.

Gegen die nachträgliche Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch bestehen sachlich keine Bedenken (RGSt 69, 110). Der Verteidiger ist ausweislich seiner Vollmacht dazu auch berechtigt (§ 302 Abs. 2 StPO).

Die Jugendschutzkammer hat erkennbar Zweifel gehabt, ob nicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf sein Alter, seine teilweisen Erinnerungslücken und seine „weinerliche Haltung“ in der Hauptverhandlung durch Demenzzustände beeinträchtigt gewesen sei. Der Tatrichter hat diese Bedenken jedoch überwunden, weil sich der Angeklagte auf die Einzelheiten der Taten genau besinnen könne, diese zunächst zu verharmlosen versucht habe und schon 1920 wegen einer ganz

gleich verlaufenen Handlung bestraft worden sei.

Diese Art der Begründung, mit der offenbar die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unerlaubte der Tat bejaht werden soll, legt nahe, dass der Tatrichter die psychologischen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verkannt hat; denn das Landgericht lässt die Frage, ob der Angeklagte auch die Fähigkeit hatte, seiner besseren Einsicht zu folgen, unerörtert. Das Gesetz geht aber davon aus, dass mit der Einsicht allein die Kraft des Willens nicht immer gegeben zu sein braucht, und hält daher den Richter an, auch das Wollen sowie das Gefühls- und Triebleben des Angeklagten zu würdigen. Diese Stellungnahme lässt das Urteil vermissen; die gerichtliche Psychiatrie lehrt jedoch, dass bei Sittlichkeitsverbrechen alternde Männer zwar oft noch das Unerlaubte ihres Handelns voll einsehen; häufig ist aber bei ihnen die Fähigkeit, ihren Willen dieser Einsicht gemäß zu bestimmen, erheblich vermindert.

Die Strafkammer wird daher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, die sie bisher aus unzureichenden Erwägungen verneint hat, erneut prüfen müssen.

Wegen der Schwierigkeit, die die Diagnose einer organischen Gehirnerkrankung bietet, wird sich regelmäßig die Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen.

[REDACTED] Engels [REDACTED] Dr. Dr. Jagusch Gianzgmann a. D.