StVO § 35: Pflicht zum Abschließen der Türen trotz Lenkradschloss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 48/62
- Datum
- 30.05.1962
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 35 StVO verpflichtet beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs, die nach Verkehrsauffassung üblichen und hierfür bestimmten Sicherungsvorrichtungen zur Verhinderung unbefugter Benutzung in Wirksamkeit zu setzen.
Welche Sicherungsvorrichtungen „üblich“ i.S.d. § 35 StVO sind, bestimmt sich nach dem Stand der Fahrzeugtechnik und der Verkehrsauffassung und ist nicht abschließend festgelegt.
Auch bei einem Kraftfahrzeug mit Lenkradschloss bleibt das Abschließen der Fahrzeugtüren grundsätzlich geschuldet, wenn dadurch eine zusätzliche, zumutbare Sicherung gegen unbefugte Benutzung und gegen Unfall- bzw. Verkehrsgefahren erreicht wird.
Eine unbefugte Benutzung i.S.d. § 35 StVO liegt auch vor, wenn ein Fahrzeug ohne große Gewaltanwendung nur über eine kurze Strecke fortbewegt wird; Sicherungspflichten erfassen daher auch solche Missbrauchslagen.
Die Sorgfaltspflicht nach § 35 StVO wird nicht dadurch herabgesetzt, dass eine zusätzliche Sicherungseinrichtung freiwillig (vor gesetzlicher Pflicht) vorhanden und betätigt ist; sie kann vielmehr die Nutzung weiterer üblicher Sicherungen nicht ersetzen, sofern sie deren Schutzwirkung nicht vollständig erreicht.
Leitsatz
Der Führer eines mit einem Lenkradschloss versehenen Kraftfahrzeugs war auch zu der Zeit, als diese technische Einrichtung noch nicht vorgeschrieben war, verpflichtet, beim Verlassen seines lenkradgesperrten Fahrzeugs dessen Türen zu verschließen.
Tenor
Der Führer eines mit einem Lenkradschloss versehenen Kraftfahrzeugs war auch zu der Zeit, als diese technische Einrichtung noch nicht vorgeschrieben war, verpflichtet, beim Verlassen seines lenkradgesperrten Fahrzeugs dessen Türen zu verschließen.
Gründe
In der Strafsache gegen ███ ██, geboren ███ ███ 1920 in █, wegen Übertretung der StVO
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund des Vorlegungsbeschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Januar 1962 – 1 St 615/61 – nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. Mai 1962 durch die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Bortzler
beschlossen:
Der Führer eines mit einem Lenkradschloss versehenen Kraftfahrzeugs war auch zu der Zeit, als diese technische Einrichtung noch nicht vorgeschrieben war, verpflichtet, beim Verlassen seines lenkradgesperrten Fahrzeugs dessen Türen zu verschließen.
I. Der Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen einer Übertretung nach §§ 35, 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu fünf DM verurteilt worden. Er hatte beim Verlassen seines in der Nacht zum 1. Juni 1961 auf einem öffentlichen Parkplatz hinterstellten viertürigen Personenwagens vergessen, die rechte hintere Tür zu verschließen. Das Fahrzeug war mit einem Lenkradschloss ausgestattet, das beim Abziehen des Zündschlüssels selbsttätig das Lenkrad sperrte. Beim Aussteigen hatte der Angeklagte den Zündschlüssel abgezogen. Die Vorderräder seines Fahrzeugs waren leicht nach links zur Fahrbahn hin eingeschlagen, so dass es ohne Veränderung der Radstellung aus der Parkreihe heraus bis zur Fahrbahnmitte hätte gefahren werden können.
Nach Meinung des Amtsrichters hat der Angeklagte trotz der in Wirksamkeit gesetzten Lenkradsperre dadurch, dass er eine Tür unverschlossen ließ, eine Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 35 StVO pflichtwidrig unterlassen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die Revision des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zu entscheiden hat, möchte den Tatbestand einer Übertretung nach §§ 35, 49 StVO verneinen: Der Angeklagte sei jedenfalls zur Tatzeit, als die Ausstattung eines Kraftfahrzeugs mit einem Lenkradschloss noch nicht vorgeschrieben war, nicht verpflichtet gewesen, neben der freiwillig angebrachten und betätigten Lenkradsperre beim Verlassen seines Fahrzeugs noch dessen Türen zu verschließen. Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch ein Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. Oktober 1959 (NJW 1960, 495 = VRS 19, 79) gehindert, in dem eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten worden ist. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats sind gegeben.
Der Senat hält die Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm für zutreffend.
1. In § 35 StVO wird der Führer eines Kraftfahrzeugs für verpflichtet erklärt, „beim Verlassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbefugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit zu setzen.“ Diese Vorschrift enthält eine für Führer von Kraftfahrzeugen verbindliche Sonderregelung neben dem allgemeinen, für Führer aller Fahrzeuge, also auch von Kraftfahrzeugen geltigen Gebot des § 20 StVO, wonach „beim Verlassen des Fahrzeugs der Fahrzeugführer die nötigen Maßnahmen zu treffen“ hat, „um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden“. Der Zusammenhang beider Vorschriften lässt erkennen, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs beim Verlassen seines Fahrzeugs die Maßnahmen zu treffen hat, die den in beiden Vorschriften angestrebten Zwecken genügen, also geeignet sind, sowohl Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden als auch eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zu verhindern.
Unter den dem letztgenannten Zweck des § 35 StVO dienenden „üblichen Vorrichtungen“ müssen alle hierfür nach der im Verkehr geltenden Gepflogenheit geeigneten und technischen Ausstattungsteile eines im Verkehr benutzten Kraftfahrzeugs verstanden werden. Welche das sind, lässt sich nicht für allemal abschließend sagen, sondern hängt von dem jeweiligen Stand der Fahrzeugtechnik ab. Dass der Führer eines Kraftfahrzeugs mit versperrbaren Türen, das nicht auch mit einem Lenkschloss versehen war, eine dies anordnende gesetzliche Bestimmung solange fehlte oder das auch zur Zeit noch nicht mit einem Schloss ausgestattet ist, weil für dieses Fahrzeug die gesetzliche Anordnung noch nicht gilt, beim Verlassen seines Fahrzeugs neben dem Abziehen des Zündschlüssels mindestens die Türen absperren musste oder muss, ist unbestritten. Denn diese Maßnahme gehört zu den nach der Verkehrsauffassung üblichen und jedem Kraftfahrzeugführer zumutbaren Vorkehrungen, die die Veränderung des Standorts eines abgestellten Fahrzeugs, wenn auch nicht unbedingt unmöglich macht, so doch erschwert und damit geeignet ist, den in beiden Vorschriften genannten Zwecken zu dienen. Sie ist deshalb immer dann sinnvoll, wenn das Versperren der Türen eines Fahrzeugs dessen unbefugte Benutzung erschweren kann. Dies trifft auf alle Kraftfahrzeuge mit geschlossener Karosserie (Limousine) zu, selbst wenn etwa ein vorhandenes Schiebedach beim Verlassen offen gelassen werden sollte. Dass kein Kraftwagen mit Klappverdeck (Kabriolett) dann, wenn das Verdeck geöffnet bleibt, ebenso wie bei offenen, also nicht verschließbaren Sportwagen keine wirksame Sicherung gegen eine unbefugte Benutzung des Wagens durch Verschließen der Türen erreicht wird, rechtfertigt nicht den Schluss, der Fahrer eines geschlossenen Wagens brauche von der Sicherung durch Abschließen der Wagentüren keinen Gebrauch zu machen. Denn bei diesem wird durch Abschließen der Türen eine zusätzliche Sicherung tatsächlich erreicht (vgl. BGH VI ZR 180/55 vom 12. Oktober 1956 in VersR 1957, 24, VI ZR 92/57 vom 1. April 1958 in VRS 14, 417). Wie sich der Führer eines „offenen“ Wagens beim Verlassen seines Fahrzeugs zu verhalten hat, braucht hier nicht entschieden zu werden.
2. Zweifelhaft ist es, ob dann, wenn ein geschlossenes Kraftfahrzeug, wie das des Angeklagten, mit einem Lenkradschloss versehen ist, das beim Abziehen des Zündschlüssels selbsttätig das Lenkrad sperrt und dadurch dessen Drehung unmöglich macht, der Führer eines solchen Kraftfahrzeugs, wenn er es verlässt und den Zündschlüssel mit der erwähnten Wirkung abzieht, außerdem noch die Türen abzusperren muss. Diese Frage ist dem Senat vom Bayerischen Obersten Landesgericht zwar nur zur Entscheidung eines Falles unterbreitet worden, der sich zu einer Zeit ereignete, als noch kein Kraftfahrzeug mit einem Lenkradschloss ausgestattet sein musste. Entgegen der Meinung des Vorlegungsbeschlusses folgt indes aus der Natur der Sache, dass diese Frage gleichmäßig beantwortet werden muss, so dass die Entscheidung sich auch auf die Kraftfahrzeuge erstreckt, die im Hinblick auf den durch die Verordnung vom 7. Juli 1960 in die Straßenverkehrszulassungsordnung eingefügten § 38a entweder inzwischen mit der dort vorgeschriebenen „hinreichend wirkenden Sicherungseinrichtung“, z. B. einem Lenkradschloss, ausgestattet sind oder die demnächst, nämlich ab 1. Juli 1962, damit ausgestattet werden müssen (s. § 72 Abs. 2 StVZO i. d. F. der genannten Verordnung).
Die im § 35 StVO bestimmte Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers kann nämlich nicht bloß deshalb verringert oder gemessen werden, weil sein Fahrzeug schon vor dem Eintritt des gesetzlichen Zwanges mit einer zusätzlichen Sicherung gegen unbefugte Benutzung ausgestattet worden ist, während die Führer erst nach diesem Zeitpunkt in dieser Weise ausgerüsteter Fahrzeuge u. U. strenger beurteilt werden dürften.
3. Der Senat ist im Gegensatz zum Bayerischen Obersten Landesgericht der Auffassung, dass § 35 StVO nicht bloß ein Mindestmaß gegen unbefugte Benutzung, sondern die damals nach dem Stand der Kraftfahrzeugtechnik höchstmögliche Sicherung gewährleisten sollte und gerade deshalb die Benutzung der „üblicherweise dafür bestimmten Vorrichtungen“ vorschreibt. Demgemäß sind auch durch § 38a StVZO die Anforderungen an die Sicherung der Fahrzeuge gegen unbefugte Benutzung im Hinblick auf die ständig wachsende Entwendung von Kraftfahrzeugen, insbesondere durch Jugendliche, denen in der Regel ausreichende Fahrpraxis fehlt, verschärft worden, wie in der Begründung der Verordnung vom 7. Juli 1960 ausdrücklich betont ist (Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. § 38a StVZO; § 35 StVO RdZ. 4 Abs. 4 S. 611). Dem Zweck des § 35 StVO wie dem des § 38a StVZO würde es zuwiderlaufen, wenn der Fahrzeugführer schon deshalb, weil sein Fahrzeug mit einer dem § 38a Satz 1 StVZO genügenden Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist, von seiner Verpflichtung entbunden würde, von den üblichen Verschlussvorrichtungen Gebrauch zu machen, die bisher schon zur Verhinderung der unbefugten Benutzung des Fahrzeugs bestimmt waren und es auch immer noch sind.
Die Antwort auf jene Frage hängt vielmehr maßgeblich davon ab, ob durch eine Lenkradsperre, wie sie das Fahrzeug des Angeklagten aufwies, eine gleich große Sicherung gegen Unfälle und Verkehrsstörungen, denen § 20 StVO vorbeugen will, und gegen eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs, die durch Betätigung der hiergegen üblichen Vorrichtungen am Fahrzeug durch § 35 StVO verhindert werden soll, ohne gleichzeitiges Abschließen der Türen erreicht werden kann.
4. Dies trifft in all den Fällen nicht zu, bei denen ein Unbefugter entweder von vornherein entschlossen ist oder, nachdem er das Hindernis der Lenksperre festgestellt hat, sich entschließt, das Fahrzeug nur so weit wie ohne besondere Gewalt möglich von seinem Standort entweder wegzuschieben oder mit Hilfe der durch Kurzschließen erzielten motorischen Kraft fortzufahren.
Lenkradschlösser können auch nach dem jetzigen Stand der Technik nicht verhindern, dass das damit ausgestattete Kraftfahrzeug über eine kurze Strecke im Bogen bei eingeschlagenen Vorderrädern oder eine möglicherweise erhebliche Strecke bei geradeaus gestellten Vorderrädern fortbewegt wird. Auch eine solche nur begrenzte Entfernung von seinem Standort durch einen dazu nicht Berechtigten ist eine unbefugte Benutzung im Sinne des § 35 StVO. Fälle derartigen Missbrauchs sind nicht nur, wie das Bayerische Oberste Landesgericht meint, theoretisch denkbar, sondern ereignen sich tatsächlich im Verkehrsleben, sei es auch ausnahmsweise. Erwähnt sei der Fall, der der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1953 – VI ZR 121/52 – (NJW 1954, 392 = VRS 6, 109) zugrunde lag. Dort genügte schon die Entfernung des Fahrzeugs um 20 m von seinem ursprünglichen Standort, um einen tödlichen Unfall heraufzubeschwören.
Zu denken ist außerdem an die Fälle, in denen Jugendliche aus Unverstand oder Übermut einem Fahrzeugführer einen Streich spielen und sein Fahrzeug wenigstens auf kurze Entfernung von seinem Standort fortbewegen wollen, beispielsweise nachts aus dem Bereich einer Lichtquelle an eine dunkle Straßenstelle oder von einem Parkplatz oder vom Straßenrand weg auf die Fahrbahn. Erst recht können durch solche, wenn auch nach dem Täterplan nur begrenzte, Unternehmungen Verkehrsstörungen oder Unfallgefahren hervorgerufen werden, zu deren Vermeidung der Fahrzeugführer beitragen muss, indem er die im Sinne des § 20 StVO hierfür nötigen Maßnahmen trifft. Als eine derartige Maßnahme ist im Gegensatz zum Lenkradschloss, das einen derart beschränkten Missbrauch nicht verhindern kann, das Verschließen der Türen – wenn auch nur in begrenztem Umfang – geeignet. Es bereitet einem solchen Täter ein Hindernis, durch das, wenn er es nicht gewaltsam beseitigt, sein Vorhaben vereitelt werden kann. Deshalb ist es auch dann, wenn ein Kraftfahrzeug mit einem Lenkradschloss versehen ist, sinnvoll und liegt es im Sinne der §§ 20, 35 StVO, dass der Führer bei seinem Verlassen die Türen verschließt. Diese Maßnahme ist nach wie vor als üblich zu bezeichnen, zumal sie jedem Fahrzeugführer zugemutet werden kann, und dient auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht – wie das Bayerische Oberste Landesgericht meint – nur dem Schutz gegen Diebstahl der im Wagen zurückgelassenen Sachen.
Allerdings bietet das Verschließen der Türen eines Kraftfahrzeugs keinen genügenden Schutz gegen solche Täter, die in der Absicht, sich das Fahrzeug entweder zuzueignen oder es auf längerer Fahrt unbefugt zu gebrauchen, auch nicht davor zurückschrecken, das verschlossene Fahrzeug zu erbrechen. Ihnen wird durch eine in § 38a StVZO vorgeschriebene Sicherungsvorrichtung ein weit wirksameres Hindernis bereitet. Deshalb sind das Abschließen der Türen und Abziehen des Zündschlüssels in Satz 2 aaO ausdrücklich nicht als Sicherungen im Sinne des Satzes 1 anerkannt. Satz 1 verlangt „eine hinreichend wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung der Fahrzeuge“. Dabei ist in erster Linie an die unbefugte Benutzung durch Diebe oder solche Täter gedacht, die ein fremdes Fahrzeug ohne Erlaubnis des Halters zu Fahrten benutzen wollen. Das ergibt die erwähnte Begründung zu § 38a StVZO. Dagegen sollte in Satz 1 nicht zum Ausdruck gebracht werden, es gebe keinen anderen Fall unbefugter Nutzung eines Kraftfahrzeugs als den durch Diebstahl oder unbefugte Gebrauchsentwendung. Deshalb kann nicht anerkannt werden, dass, wie das vorlegende Gericht meint, das Lenkschloss immer eine wirksamere Sicherung gegen unbefugte Benutzung sei als die Sicherungsmittel, die bei Fahrzeugen ohne Lenkradschloss üblich waren und noch sind, und das Verschließen (oder Absperren) der Fahrzeugtüren entbehrlich mache.
Mit dieser Auffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der erwähnten Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs – VI ZR 92/57 – vom 1. April 1958 (VRS 14, 417), wonach der Führer eines unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugs zur Verhinderung unbefugter Benutzung nicht nur den Zündschlüssel abziehen, sondern in der Regel auch die Wagentüren abschließen hat. In den Gründen dieser Entscheidung wird weiter ausgeführt, dass wegen der Gefahren erheblicher Verkehrsgefährdungen, die aus der unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen erwachsen, von dem Halter und dem Führer verlangt werden müsse, „dass er alle nach den Umständen zumutbaren Maßnahmen ergreift, um die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch Diebe und Schwerverbrecher zu erschweren“. Mit Recht weist der VI. Zivilsenat ferner darauf hin, dass der Anreiz zur unbefugten Benutzung eines Kraftfahrzeugs wesentlich erhöht wird, wenn der Autodiebstahl die Gefahr, beim Aufbrechen der versperrten Türen aufzufallen, vermeiden und das Kurzschließen der Zündung im Wageninnern unauffällig durchführen kann. Mit Leichtigkeit kann dann der Dieb als zusätzliche Sicherungen gedachte und wirkende Maßnahmen des Kraftfahrers, wie z. B. das Anziehen der Handbremse, das Einlegen eines Ganges oder das Abdrehen des Benzinhahnes überwinden. Übrigens hat auch der beschließende Senat gerade in letzter Zeit wiederholt die Pflicht des Kraftfahrzeugführers betont, alle technischen Einrichtungen seines Fahrzeugs auszunutzen, die geeignet sind, die Gefahren von Unfällen im Verkehr herabzumindern, selbst wenn er deren Notwendigkeit nicht durchschaut (BGHSt 15, 386). Beispielsweise hat ihn der Senat für verpflichtet erklärt, beim Abstellen seines Fahrzeugs auf abschüssigem Gelände mindestens eine doppelte Sicherung gegen ein Abrollen zu treffen. So muss er außer der Betätigung einer Bremse einen gegenläufigen Gang einlegen oder, wenn dies nicht möglich ist (etwa bei abgekuppeltem Anhänger), eine zweite Bremse in Wirksamkeit setzen oder sperrige Gegenstände unterlegen (4 StR 475/61 vom 23. Mai 1962 zum Abdruck in der Sammlung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmt).
Die Entscheidung des Senats entspricht im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung der Auffassung des Generalbundesanwalts.
| Krumme | Martin | Bortzler | |||
| Sauer | Flitner |