Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen Zäsur, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 485/88
Datum
20.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle verurteilt; die Revision richtete sich gegen formelle und materielle Fehler. Der BGH verwirft die Revision insoweit, nimmt jedoch die Sachbeschwerde gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe an und hebt diesen auf. Begründet wird dies damit, dass eine zwischenzeitlich rechtskräftige Strafe eine Zäsur begründet und daher zwei getrennte Gesamtstrafen zu bilden sind; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fällt zwischen begangene Straftaten eine rechtskräftig verhängte nachträgliche Strafe, begründet dies eine Zäsur; für die Taten vor und nach der Zäsur sind daher getrennte Gesamtstrafen zu bilden, eine einheitliche Gesamtstrafe ist in diesem Fall nicht zulässig.

2

Bei der Bildung von Gesamtstrafen sind die gesetzlichen Grenzen der Einzel- und Gesamtstrafen zu beachten; insb. sind die Mindest- und Höchstbeträge nach § 54 StGB sowie die Summenbegrenzung nach § 358 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.

3

Unterlässt das Urteil die Berücksichtigung einer rechtskräftigen Vorverurteilung beziehungsweise die Bildung gebotener separater Gesamtstrafen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung kann die Anwendung strafrechtlicher Erleichterungen (z. B. mildernde Vorschriften) verhindern; dies rechtfertigt die Korrektur und erneute Prüfung der Strafzumessung, wenn für den Verurteilten dadurch wesentliche Rechtsfolgen betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 485/88 in der Strafsache gegen █ (Wolfgang ██), geboren am ███ in ████ wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. Juli 1988 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 1988 Bezug genommen.

2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat, hätte mit der vom Amtsgericht Nordhorn am 31. März 1987 rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Die Strafkammer hat die Gesamtstrafenbildung unterlassen, weil ihr „die Akte [...] nicht vorlag“ (UA 11).

Diese Verurteilung bewirkte aber zugleich eine Zäsur (BGHSt 32, 190, 193); sie hatte zur Folge, dass mit den Einzelstrafen für die vor dem 31. März 1987 begangenen Straftaten (= Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) eine Gesamtstrafe und mit den für die danach begangenen Straftaten festgesetzten Einzelstrafen (= Fälle 5 bis 11 der Urteilsgründe) eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden mussten, hingegen eine einheitliche Gesamtstrafe nicht gebildet werden durfte.

Der Angeklagte ist hier durch die unterbliebene Festsetzung zweier Gesamtstrafen auch beschwert. Diese beiden zu bildenden Gesamtstrafen werden nämlich jeweils unter zwei Jahren Freiheitsstrafe liegen; denn gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB muss die erste Gesamtfreiheitsstrafe mindestens sieben, die zweite mindestens neun Monate betragen, sodass die erste Gesamtfreiheitsstrafe höchstens auf ein Jahr acht Monate und die zweite höchstens auf ein Jahr zehn Monate lauten kann, da beide Gesamtfreiheitsstrafen zusammen wegen § 358 Abs. 2 StPO die Höhe von zwei Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe (bisherige Gesamtfreiheitsstrafe: zwei Jahre und drei Monate zuzüglich der zwei Monate aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn) nicht überschreiten dürfen.

Weil somit zwei jeweils unter zwei Jahren liegende Gesamtfreiheitsstrafen zu verhängen sein werden, ist für den Angeklagten damit die von ihm erstrebte rechtliche Möglichkeit der Anwendung des § 35 BtMG eröffnet (vgl. BGHSt 33, 94), die ihm durch die im angefochtenen Urteil vorgenommene Gesamtstrafenbildung versagt ist. Dieses kann deshalb insoweit keinen Bestand haben.

LaufhütteGoydkeMeyer-Goßner
SalgerSteindorf