Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessungsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 485/85
Datum
15.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Diebstahls und Betrugs ein. Der BGH hält die Revision insoweit für unbegründet, als der Schuldspruch nicht in Frage steht, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Grund ist ein Widerspruch zwischen den tatrichterlichen Feststellungen zur finanziellen Lage und den Strafzumessungsgründen, der eine unrichtige Tatsachengrundlage nahelegt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufhebung des Strafausspruchs kann erfolgen, wenn Widersprüche zwischen tatrichterlichen Feststellungen und den Strafzumessungsgründen den Schluss nahelegen, dass die Strafzumessung auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruht.

2

Bestehen Unvereinbarkeiten zwischen den Feststellungen zur Sachlage und den Begründungen der Strafkammer, rechtfertigt dies die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, soweit die Fehler Auswirkungen auf Einzel- oder Gesamtstrafen haben können.

3

Die Revision ist insoweit unbegründet, als der Schuldspruch selbst nicht in Frage gestellt wird; Verfahrensrügen betreffen primär den Strafausspruch und dessen Rechtsgrundlagen.

4

Das Revisionsgericht darf bei der Prüfung der Strafzumessung auf solche Überschneidungen und Widersprüche abstellen, weil fehlerhafte Tatsachengrundlagen die Angemessenheit der Strafe beeinträchtigen können.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 10. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 485/85 in der Strafsache gegen Thorten ——_— aus ███, geboren am ██ 1962 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. Juni 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall fortgesetzt handelnd, sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der Schuldspruch in Frage steht.

Der Strafausspruch kann aber nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe sich nicht in „einer aktuellen Notlage“ befunden; seine Ehefrau sei berufstätig gewesen und er selbst habe Arbeitslosengeld bezogen. Das volle Arbeitslosengeld habe ihm zur Verfügung gestanden, als er sich entschlossen habe, „seine Einkommensverhältnisse durch Diebstähle aufzubessern“; seine Gläubiger seien „zu jener Zeit noch nicht gegen ihn vorgegangen“ (UA 21).

Diese Erwägung steht in Widerspruch zu der Feststellung der Strafkammer, dass die Gläubiger des Angeklagten sein Arbeitslosengeld bis auf einen Betrag von 600,-- DM monatlich gepfändet hätten, da ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau nur noch rund 1.100,-- DM zur Verfügung gestanden und dieses Geld nicht ausgereicht habe, „um seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen“, und dass er sich „deshalb“ entschlossen habe, „sein Einkommen durch Diebstähle aufzubessern“ (UA 5, 6).

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dieser Widerspruch lasse befürchten, dass das Landgericht bei der Strafzumessung von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen sei und dass sich dies auf die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt haben könne.

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HirxthalGoydkeMeyer-Goßner