Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 48/58
- Datum
- 27.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Zeugeneid umfasst auch die Verpflichtung, nichts zu verschweigen; der Zeuge hat alles anzugeben, was erkennbar mit der Beweisfrage in untrennbarem Zusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist (§ 392 Satz 3 ZPO).
Meineid liegt vor, wenn der Zeuge vorsätzlich eine Aussage macht, die nicht seinem besten Wissen entspricht; es genügt, dass ihm bewusst ist, daß seine Aussage der tatsächlichen Erinnerung widerspricht.
Die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, enthebt den Zeugen nicht von der Pflicht, erinnerliche Umstände mitzuteilen; bewusstes Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen kann daher den Vorsatz für Meineid begründen.
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit diese keinen Denkfehler enthalten oder der Lebenserfahrung widersprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 11. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████████ █████ ██████ ██ aus ████, geboren am ███, wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 11. November 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wurde in dem Scheidungsrechtsstreit der mit ihm bekannten Eheleute Sch. (3 R 16/57 des Landgerichts Arnsberg) eidlich als Zeuge darüber vernommen, „ob die Ehefrau ███████ mit ihm ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe“. Nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht bestritt er, mit Frau Sch. geschlechtlich verkehrt zu haben; weiter erklärte er auf Vorhalt, „daß er sich an Silvester 1955/56 in der Gastwirtschaft ████ ████ in ██ in N. nicht erinnere, daß die Parteien █████ ebenfalls sehr viel getrunken hätten, er wisse nicht, ob er sich mit der Beklagten auf der Damentoilette eingeschlossen habe. Ich erinnere mich ████ █████ nicht, wenn mir ███████████ von dem Kläger, Herrn ████, und einem ████████████████████████, der ein ████████ von Herrn ████ ist, und in Gegenwart der Mutter der Beklagten aus ███ von der Damentoilette herausgeholt worden sein soll und dabei nicht betrunken gewesen sein soll.“
Tatsächlich erinnerte er sich zur Zeit seiner Zeugenvernehmung sehr wohl an die Vorgänge bei N. und insbesondere daran, daß er sich mit Frau Sch. auf der Damentoilette befunden hatte.
Die Strafkammer führt dazu aus, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, denn er sei sich darüber im klaren gewesen, daß seine Aussage nicht seinem besten Wissen entsprach. Das Landgericht hat ihn wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.
Entgegen der Meinung der Revision kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte oder die Ehefrau ██████ die Tür der Kabine der Damentoilette verschlossen hat, als sich beide darin befanden. Allerdings hat das Landgericht nicht festgestellt, daß der Angeklagte dies getan habe, sondern nur, daß er sich mit Frau Sch. auf der Damentoilette befunden hat und daß ihm das bei seiner Vernehmung auch noch erinnerlich gewesen ist (UA 4).
Die Erinnerung daran hat er aber ebenfalls eidlich abgeleugnet, indem er, als Zeuge darüber vernommen, ob die Ehefrau ██████ mit ihm ehewidrige Beziehungen unterhalten habe, auf den Vorhalt, er sei „auf der Damentoilette gewesen“ (UA 6 unten), nicht zu wissen vorgab, ob er sich mit Frau ██████ „auf der Damentoilette bei N. eingeschlossen“ habe. In der Hauptverhandlung behauptete er, „auch heute keine Erinnerung an die in Frage stehenden Vorgänge“ zu haben; er erinnere sich nicht einmal daran, daß er Silvester 1955 in der Gastwirtschaft ██████ gewesen sei. Er gab an, am nächsten Tage „entweder auf der Arbeitsstelle oder schon vorher“ – dem Sinne nach – von anderen erfahren zu haben, was sich dort ereignet habe, und führte seine angebliche Erinnerungslosigkeit auf den genossenen Alkohol zurück (UA 4). Nach alledem ist die Auslegung des Landgerichts, daß auch seine Zeugenaussage jenen Sinn hatte, eine tatsächliche Feststellung, die keinen Denkfehler enthält und auch nicht der Lebenserfahrung widerspricht. Von ihr muß das Revisionsgericht daher ausgehen.
Daß dem Angeklagten jener Sinn seiner Aussage bewußt war, stellt die Strafkammer ferner mit den Worten fest, er sei sich darüber klar gewesen, daß seine Aussage nicht seinem besten Wissen entsprach.
Im übrigen geht der Zeugeneid nach § 392 Satz 3 ZPO auch dahin, daß der Zeuge nichts verschwiegen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat der Zeuge daher alles anzugeben, was erkennbar mit der Beweisfrage in untrennbarem Zusammenhang steht und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist (BGHSt 1, 22; 2, 90; 3, 221, 223; 7, 129 mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn der Angeklagte nur gefragt worden wäre, ob er sich mit der Beklagten auf der Damentoilette eingeschlossen habe, hätte er sich im Bewußtsein, daß es sich um seine Vernehmung über ehewidrige Beziehungen zu Frau ██████ handelte, nicht damit begnügen dürfen, seine Erinnerung an das Hineinschließen in Abrede zu stellen, sondern angeben müssen, daß er sich noch erinnere, mit Frau █████ in der Kabine gewesen zu sein.
Das Entsprechende gilt von der Verpflichtung des Angeklagten zur Aussage, daß er die Damentoilette durch das Fenster verlassen hat, auch wenn er nur danach gefragt worden sein sollte, ob er aus der Damentoilette „herausgeholt“ worden sei.
Daß er sich auch in diesen beiden Punkten seiner Pflicht zur Aussage bewußt war, folgt aus dem Zusammenhang der Beweisfrage nach ehewidrigen Beziehungen zu Frau Sch. mit den übrigen Urteilsfeststellungen.
Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
| Rotberg | Seibert | Dr. Hengsberger | |||
| Sauer | Hoepner |