BGH: Bloße Gefährdung des eigenen Fahrzeugs reicht nicht für §315c StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 485/76
- Datum
- 28.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §315c Abs.1 Nr.1 Buchst. a StGB ist erforderlich, dass durch das Verhalten eine Gefährdung des Straßenverkehrs i.S.d. Norm eingetreten ist; die bloße Gefährdung des vom Täter selbst geführten Fahrzeugs reicht nicht aus.
Die Tatsache, dass das Fahrzeug gestohlen ist, begründet für sich genommen nicht den Tatbestand des §315c Abs.1 Nr.1 Buchst. a StGB.
Beschädigungen oder Schrammen an Gegenständen (z. B. an einem Müllcontainer) genügen ohne nähere tatsächliche Feststellungen nicht zur Begründung einer Straßenverkehrsgefährdung.
Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Voraussetzungen einer Straftat, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; dies kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge haben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 485/76
in der Strafsache gegen Michael Peter ████ aus BO, dort geboren █████ █████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Anklageschrift wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die bloße Gefährdung des vom Angeklagten gefahrenen Kraftfahrzeugs erfüllt den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB nicht, auch wenn es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelt. Zur Begründung wird auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 1976 – 4 StR 465/76 – (zu 1 Vekls 1/76 Landgericht Berlin) verwiesen.
Auch die im Urteil angeführten Schrammen an einem Müllcontainer reichen ohne nähere Begründung zur Feststellung einer Straßenverkehrsgefährdung nicht aus. Insoweit wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 2. September 1976 Bezug genommen.
Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Falle führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
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