Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei fahrlässiger Tötung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 485/69
- Datum
- 10.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annäherung an einen Fußgängerüberweg muss der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit so herabsetzen, dass er dem erkennbar überqueren wollenden Fußgänger das gefahrlose Überqueren ermöglicht (§ 9 Abs. 3 a StVO).
Der Vorrang des Fußgängers nach § 9 Abs. 3 a StVO hängt nicht von einer ausdrücklichen Geste ab; es reicht, wenn die Überquerungsabsicht aus dem Gesamtverhalten erkennbar ist.
Eine Verfahrensrüge, die Widersprüche in der Niederschrift von Zeugenaussagen beanstandet, ist unbehelflich, soweit sie auf die Niederschrift selbst gestützt wird, weil das Urteil nicht auf einer noch nicht fertigen Niederschrift beruhen kann.
Freiheitsstrafen unter sechs Monaten dürfen nach § 27b StGB nur verhängt werden, wenn besondere Umstände in Tat oder Persönlichkeit des Täters die Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen; dies ist auch vom Revisionsgericht zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 485/69 URTEIL in der Strafsache gegen ██ die Verkäuferin Lotte geborene ████ aus EC, dort geboren ████████ 1928, wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, ███████████████████████ der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Mai 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 21. September 1968 gegen 9.40 Uhr befuhr die Angeklagte mit ihrem Personenkraftwagen, einem Opel-Rekord, die Kaulbachstraße in Essen in südlicher Richtung. Das Wetter war trübe und bedeckt. Weil es kurz zuvor geregnet hatte, war die mit einer Rauhasphaltdecke versehene Fahrbahn nur stellenweise trocken.
Die Kaulbachstraße ist durch einen schmalen Mittelstreifen in zwei Fahrbahnhälften getrennt. Die von der Angeklagten befahrene westliche Hälfte der Fahrbahn ist 6,80 m breit und in zwei Fahrspuren geteilt. Nördlich der aus Westen einmündenden Straße Rüscherie befindet sich in einer langgezogenen übersichtlichen Rechtskurve ein etwa 4,10 m breiter gekennzeichneter Fußgängerüberweg. Dieser wird häufig begangen. Das wusste die ortskundige Angeklagte. Sie konnte ihn aus ihrer Fahrtrichtung gut einsehen; ihre Sicht war nicht behindert.
Die Angeklagte fuhr auf der linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h auf den Überweg zu. Infolge Unaufmerksamkeit bemerkte sie nicht, dass die 69 1/2 Jahre alte Frau Maria ██ auf dem westlichen Gehweg der Kaulbachstraße dem Überweg „zustrebte“ und am Fahrbahnrand neben einer dort stehenden Frau kurz verharrte. Erst als Frau █████ bereits auf dem Überweg war und begann, diesen für die Angeklagte von rechts nach links zu überschreiten, sah die Angeklagte sie. Sie bremste voll und zog gleichzeitig ihr Fahrzeug nach rechts. Es gelang ihr jedoch nicht mehr, vor der Fußgängerin anzuhalten. Sie erfasste diese, die bis dahin etwa 4 m auf dem Überweg zurückgelegt hatte, mit der äußersten linken vorderen Seite ihres Wagens und schleuderte sie auf die Fahrbahn. An den dabei erlittenen schweren Verletzungen verstarb Frau █████ am 29. September 1968.
Der Wagen der Angeklagten hinterließ auf der Mitte der westlichen Fahrbahnhälfte der Kaulbachstraße eine bis zu den Vorderrädern durchgehende deutlich erkennbare zweiseitige Bremsspur von 19,70 m Länge. Durch den Zusammenstoß mit der Getöteten wurde die Motorhaube des Wagens nach hinten gestaucht. Außerdem wies der linke vordere Kotflügel etwa 60 cm hinter der Vorderkante des linken Scheinwerfers eine nahezu rechtwinklig zur Fahrzeuglängsachse verlaufende deutlich sichtbare Einbeulung auf.
2. Die Verfahrensrüge, mit der ein Widerspruch in der Niederschrift der Aussage der Zeugin Frau █████ gerügt wird, greift nicht durch. Die Revision kann nur auf Widersprüche in den Urteilsgründen, nicht auf solche bei der Wiedergabe von Zeugenaussagen im Sitzungsprotokoll gestützt werden. Die Feststellungen im Urteil können niemals auf dem Inhalt der Niederschrift beruhen, die im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils noch gar nicht fertiggestellt ist.
3. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Die Strafkammer hat ein Verschulden der Angeklagten darin gesehen, dass sie mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h auf den Fußgängerüberweg zugefahren ist, obwohl sie bereits zu einem Zeitpunkt, in dem Frau █████ sich noch auf dem Gehweg befand, erkennen konnte, dass diese die Straße auf dem Fußgängerüberweg überschreiten wollte. Das ist zutreffend. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch richten sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer, die widerspruchsfrei getroffen, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. Insbesondere legt die Revision ihren Berechnungen Werte zugrunde, die mit den im Urteil festgestellten Werten nicht übereinstimmen. Im Übrigen beruhen die Ausführungen der Revision weitgehend auf einer Verkennung der Bedeutung des § 9 Abs. 3 a StVO.
Die Angeklagte war verpflichtet, bei der Annäherung an den Überweg, auf dem Frau █████ erkennbar die Straße überqueren wollte, ihre Geschwindigkeit herabzusetzen. Davon wäre sie nur befreit gewesen, wenn die Fußgängerin eindeutig zu erkennen gegeben hätte, dass sie auf jeden Fall warten und das sich nähernde Fahrzeug vorbeilassen, also auf ihr Vorrecht verzichten wollte. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 a StVO. Er räumt Fußgängern auf den bezeichneten Überwegen den uneingeschränkten Vorrang vor Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen ein, um ihnen das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und ihnen dabei das Gefühl der Sicherheit zu geben. Das gilt vor allem auch gegenüber Personen, die nur aus Ängstlichkeit zögern, die Fahrbahn zu betreten. Das Gebot, mit mäßiger Geschwindigkeit an den Überweg heranzufahren, hat den Zweck, dem Fußgänger erkennen zu lassen, dass der Fahrzeugführer seinen Vorrang achtet, und dem Fahrzeugführer zu ermöglichen, dem Gebot zu folgen. Der Vorrang des Fußgängers nach § 9 Abs. 3 a StVO hängt nicht davon ab, dass er seine Absicht, die Fahrbahn zu überschreiten, durch Zeichen zum Ausdruck bringt. Es genügt, wenn sie sich aus seinem Gesamtverhalten für den Kraftfahrer hinreichend deutlich ergibt. Ein kurzes Verharren des Fußgängers am Fahrbahnrand berechtigt den Kraftfahrer nicht zu der Annahme, dass er stehen bleiben und ihn vorbeifahren lassen will. Diese Grundsätze hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9. April 1965 (BGHSt 20, 215, 217) ausgesprochen. Dabei muss der Fahrzeugführer nicht nur den eigentlichen Fußgängerüberweg im Auge behalten, sondern auch den angrenzenden Gehweg. Ist er schon allgemein nach § 1 StVO verpflichtet, nicht nur die Fahrbahn, sondern auch die angrenzenden Straßenteile daraufhin im Auge zu behalten, ob von dort Verkehrsgefahren drohen (BGH VRS 16, 279; VersR 1960, 493), so trifft ihn mit Rücksicht auf das den Fußgängern dort nach § 9 Abs. 3 a StVO zustehende Vorrecht bei der Annäherung an einen Fußgängerüberweg die Pflicht zu einer besonders sorgfältigen Beobachtung des Fußgängerverkehrs auf dem Gehweg in der Nähe des Überweges (BGH VRS 35, 175; 36, 200).
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte Frau █████ für die Angeklagte erkennbar die Absicht, die Kaulbachstraße auf dem Überweg zu überqueren. Die Angeklagte hätte also, schon als sie ihrer ansichtig werden konnte, ihre Geschwindigkeit herabsetzen müssen, um ihr das Überqueren der Straße zu ermöglichen. Den Urteilsgründen ist zwar nicht zu entnehmen, in welcher Entfernung von dem Fußgängerüberweg sich die Angeklagte befand, als sie die dem Fußgängerüberweg zustrebende Frau erstmalig erkennen konnte. Der Urteilszusammenhang ergibt jedoch, dass dies jedenfalls zu einem Zeitpunkt der Fall war, in dem sie noch genügend Zeit hatte, ihren Verpflichtungen aus § 9 Abs. 3 a StVO nachzukommen.
Dabei ist es unerheblich, ob die Ansicht der Strafkammer zutrifft, bei einer Ermäßigung der Geschwindigkeit auf etwa 30 km/h wäre der Unfall vermieden worden, oder ob, wie die Revision vorträgt, der Unfall sich auch bei dieser Geschwindigkeit ereignet hätte. Die Angeklagte war verpflichtet, ihre Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, dass die Fußgängerin die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg gefahrlos überqueren konnte, also erforderlichenfalls auch auf weniger als 30 km/h.
Zweifelhaft ist allerdings, ob die Angeklagte nicht nur, weil sie Frau █████ hätte erkennen können, sondern wegen der „gesamten bewegten Verkehrssituation“ (UA 9 unten) zur Herabsetzung ihrer Geschwindigkeit verpflichtet war. Zu dieser „gesamten bewegten Verkehrssituation“ rechnet die Strafkammer auch einen in Höhe der Einmündung der Straße Rüscherie auf der Mitte der Kaulbachstraße haltenden Personenkraftwagen, der in der Gegenrichtung auf die östliche Fahrbahnhälfte der Kaulbachstraße einzubiegen beabsichtigte, das aber nicht konnte, weil zwei Männer den Fußgängerüberweg von Osten nach Westen überqueren wollten. Die Feststellungen des Urteils ergeben insbesondere nichts über den genauen Ort, an dem sich diese beiden Männer bei der Annäherung der Angeklagten an den Fußgängerüberweg befanden; sie reichen also nicht aus, um eine Verpflichtung der Angeklagten zu bejahen, auch sie vor ihrem Fahrzeug über den Fußgängerüberweg gehen zu lassen. Es kommt hierauf aber nicht an. Die Verpflichtung der Angeklagten, ihre Geschwindigkeit bei der Annäherung an den Fußgängerüberweg zu ermäßigen, folgt schon allein aus der Tatsache, dass Frau █████ für sie erkennbar auf dem Gehweg dem Fußgängerüberweg zustrebte, um ihn zu überqueren.
Unerheblich ist auch, ob die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Unfallskizze, wie die Revision behauptet, nicht maßgerecht hergestellt ist. Selbst wenn das der Fall wäre, würde sich daraus noch nicht ergeben, dass die auf ihr eingetragenen Entfernungsangaben unrichtig sind. Außerdem haben die im Urteil (UA 5) angeführten Widersprüche in den Angaben der Angeklagten mit den Entfernungsangaben in der Unfallskizze nichts zu tun.
4. Der Strafausspruch kann allerdings keinen Bestand haben.
Nach § 27 b StGB i.d.F. des Art. 106 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 645) darf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur noch verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Dafür, dass solche besonderen Umstände hier gegeben sind, besteht bislang kein Anhaltspunkt. Die Änderung des Gesetzes ist nach §§ 2 Abs. 2 StGB, 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten.
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