Revision verworfen: Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 485/62
- Datum
- 08.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit obliegt primär dem sachverständigen Gutachten; das Gericht darf sich diesem anschließen, wenn das Gutachten schlüssig und mit der Lebenserfahrung vereinbar ist.
Alkoholbeeinflussung allein führt nicht ohne weiteres zum Ausschluss oder zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit; es bedarf konkreter Feststellungen eines pathologischen Rauschzustands oder einer derart ausgeprägten Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
Eine neuropathisch-vegetativ labile Konstitution kann die Wirkung von Alkohol begünstigen, begründet aber nur dann eine verminderte Zurechnungsfähigkeit, wenn das Ausmaß der Beeinträchtigung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erfüllt.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtsfehlerfrei, wenn der Zweck der persönlichen Abschreckung unter Beachtung der Schuldangemessenheit eine Strafverschärfung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 21. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz ███ aus ██, ███ dort geboren █████████████, wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der ███████████ ████████, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 21. September 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung (§§ 183, 185, 73 StGB) in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung hat es abgelehnt.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.
a) Das bedarf hinsichtlich des äußeren Tatbestandes der dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehen keiner näheren Erörterung. Rechtsirrtumsfrei dargelegt hat das Landgericht auch, dass der Angeklagte jeweils vorsätzlich handelte.
b) Zu prüfen ist lediglich, ob die Urteilsausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit rechtlich bedenkenfrei sind.
Der Angeklagte stand bei Begehung beider Taten unter Alkoholeinfluss; bei der ersten Tat betrug sein Blutalkoholgehalt 1,60 ‰, bei der zweiten Tat 1,89 ‰. Der vom Landgericht zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gehörte Sachverständige, Landesmedizinalrat Dr. Koschitzke, verneinte Anzeichen für das Vorliegen einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung, hob aber hervor, dass die Handlungen des Angeklagten auf eine starke sexuelle Triebhaftigkeit mit Neigung zu abartigen Verhaltensweisen schließen ließen. Einen Alkoholmissbrauch im Sinne des chronischen Alkoholismus schloß er mit Sicherheit aus. Bei der körperlich-neurologischen Untersuchung des Angeklagten sei lediglich aufgefallen, so führte der Sachverständige weiter aus, dass bei ihm eine neuropathische Konstitution vorliege, die sich in reflektorischer Erregbarkeit und in vegetativen Zeichen wie Kopf- und Händezittern äußere. Zusammenfassend kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten „mit hinreichender Sicherheit eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ausgeschlossen sei und er daher generell als voll verantwortlich anzusehen sei“. Eine krankhafte Alkoholunverträglichkeit (pathologischer Rauschzustand) liege bei dem Angeklagten gleichfalls nicht vor. Seine neuropathische vegetativ labile Konstitution wirke allenfalls begünstigend auf die Alkoholwirkung, dies jedoch nicht in einem Maße, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB anzunehmen seien.
Die Strafkammer hat sich diesem „überzeugenden Gutachten“ des Sachverständigen angeschlossen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die vom Landgericht festgestellte Alkoholbeeinflussung selbst in Verbindung mit der starken sexuellen Triebhaftigkeit des Angeklagten und seiner labilen Konstitution eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Folge hatte, musste in erster Linie der Sachverständige auf Grund seiner besonderen Sachkunde prüfen und beurteilen. Die Strafkammer durfte sich seinem Gutachten anschließen, wenn es ihr schlüssig und mit der Lebenserfahrung vereinbar erschien. Das war ersichtlich der Fall.
Auch der Senat kann keinen Verstoß gegen einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz erkennen.
2. Der Strafausspruch und die ihm zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen halten ebenfalls der Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zwar besonderes Gewicht auf den Strafzweck der persönlichen Abschreckung gelegt, dabei aber beachtet, dass eine Strafschärfung aus diesem Gesichtspunkt im Rahmen der Schuldangemessenheit bleiben muss (vgl. BGHSt 7, 28, 32). Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtsfehlerfrei begründet.
| Krumme | Martin | Flitner | |||
| Lang-Hinrichsen | Fischer |