Revision wegen Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholintoxikation (§51 StGB) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 48/56
- Datum
- 01.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB können bereits bei erheblicher, das Geistesleben oder Hemmungsvermögen stark beeinträchtigender Trübung des Bewusstseins vorliegen; es ist nicht erforderlich, dass die Trunkenheit den Grad der "sinnlosen" Betrunkenheit erreicht.
Ein Tatgericht darf die Anwendung von § 51 Abs. 1 StGB nicht von der Annahme abhängig machen, Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit komme nur bei sinnloser Trunkenheit in Betracht.
Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass Störungen sich nicht nur auf die Denktätigkeit, sondern auch auf Willens-, Gefühls- oder Triebleben beziehen können.
Zeugenaussagen über den Grad der Trunkenheit sind wegen ihrer Beschränktheit nicht allein ausschlaggebend für die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit.
Bei erheblichen Zweifeln an der vollen Zurechnungsfähigkeit sind diese zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; ergibt sich Zurechnungsunfähigkeit, sind ggf. alternative rechtliche Würdigungen (z. B. Prüfung anderer Tatbestände) vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 15. November 1955
Rubrum
4 StR 48/56
In der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Karl Ku. aus ████, geboren am █ in Polen,
2. den Hilfsarbeiter Fritz K. aus █████, geboren am ██,
wegen Nötigung zur Unzucht u. a.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gilde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dy. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. November 1955 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte K. ist wegen Nötigung zur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr, der Angeklagte K. wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt worden.
Mit der Revision erheben sie die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts.
Sie ist begründet.
Das Landgericht hat die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB auf die von den Angeklagten vorgenommenen Handlungen abgelehnt.
Die Begründung, die Angeklagten seien zwar stark angetrunken, aber nicht sinnlos betrunken gewesen, gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Nach ihr lässt sich nicht ausschließen, dass der Tatrichter davon ausgeht, ein Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholgenuss komme nur im Falle sinnloser Trunkenheit in Betracht. Dies wäre jedoch unzutreffend. Auch ohne dass der Zustand der Angeklagten einen solchen Grad erreicht hat, können die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben sein. Bereits bei einer erheblichen, das Geistesleben und Hemmungsvermögen stark beeinträchtigenden Trübung des Bewusstseins kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegen, die den Täter unfähig macht, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (RGSt 63, 463; Schönke-Schröder 1954 § 51 Anm. II 1 a; Mezger in LK Band I 1954 § 51 Anm. 5 a, Seite 332). Sie braucht nicht notwendig die Denktätigkeit zu betreffen, sondern kann auch gegeben sein, wenn das Willens-, Gefühls- oder Triebleben gestört ist. Es ist ferner nicht unbedenklich, die Hindernisse von Zeugen über den Grad der Trunkenheit, denen die Fähigkeit zu einem sachgemäßen Urteil oft fehlen wird, ausschlaggebend sein zu lassen.
Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht erneut zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit Stellung zu nehmen haben.
Des Näheren wird besonders auf die Entscheidungen RGSt 57, 121; 63, 46; 67, 149; 73, 194; BGH NJW 1952, 194 verwiesen (vgl. ferner Hille JZ 1952 S. 296).
Erhebliche Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit müssten sich zu Gunsten der Angeklagten auswirken.
Sollte sich die Zurechnungsunfähigkeit ergeben, so wäre die Anwendbarkeit des § 330a zu prüfen.
Im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsverstoß zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern ███ Ausführungen zur Strafzumessung bei dem Angeklagten ███ ███████ beanstandet sein sollen. Das Landgericht hat eingehend begründet, warum es die Gefängnisstrafe für erforderlich hält. Seine Erwägungen sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
| Gilde | Dr. Sauer | Dr. Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Augustin | Seibert |