Revision verworfen: Bestätigung Verurteilung wegen schwerem Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 485/59
- Datum
- 11.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist in der Würdigung des Beweisergebnisses an die Überzeugungsbildung des Tatgerichts gebunden; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nur begrenzt überprüfbar und gelten als unzulässig, soweit sie bloß die Neubewertung von Indizien verlangen.
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze, wenn sie mehrere nachvollziehbare Umstände zusammenführt und nicht nur auf eine einzelne, unzureichende Schlussfolgerung gestützt ist.
Ein Rücktritt vom Versuch ist nur dann strafbefreiend, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt; bloßes Unterlassen ohne freien Entschluss reicht nicht aus.
Vorhaft (Untersuchungshaft) wird auf die verhängte Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt, wie im Tenor festgelegt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 29. Juni 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter ████ ███ aus ████████████████, █████ ███ wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben Bundesrichter Krimme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, █ ██████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 29. Juni 1959 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 5. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte █████ ███ ist wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Falle in █████████████ Handlung begangen, sowie wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle, ████████ begangen, unter den Voraussetzungen ███ erschwerender ███████████ zu einer █████████████████████ von vier Jahren ██████████ verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat das Landgericht dem Angeklagten auf die Dauer von vier Jahren aberkannt, dazu die Polizeiaufsicht über ihn für zulässig erklärt und ihm ███ Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren unter Einziehung ███ Führerscheins nach § 42m StGB die Verhängung sachlicher Strafe vorbehalten.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Das Landgericht hat festgestellt:
Um ██ 6. März 1959 einen Wechsel █████████ zu kaufen, brauchte der Angeklagte, ████ das dafür erforderliche Geld auf unrechtmäßige Weise zu █████████████. Zu ██████ diesem Zweck schlitt er am 27. Februar 1959 mit einem █████████████ ein halbkreisförmiges Stück von der Scheibe des zum Büroraum des Kaufmanns ████████ gehörenden ████████ neben dem Penstergriff heraus und wühlte mit einem ███ Fenster. ████ Von einem Einsteigen in den █████████ ███ er jedoch ab. Er schlug sogleich danach die Scheibe des zum Büroraum des Kaufmanns ██ gehörenden ████████ ein, wühlte das Fenster auf, stieg in den Büroraum und entwendete aus diesem 20 DM und 306 Zigaretten.
Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte zum Nachteil des Kaufmannes Bernhard ███ einen versuchten ██████████ Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 43 StGB) und zum Nachteil des Kaufmannes Franz ██ ███ einen vollendeten Einbruchs-
diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen hat. Sie hat ihn wegen ██████████████ schweren Diebstahls verurteilt, weil er mit ██████████████ gehandelt hat.
Der im Einzelnen vom Angeklagten gegen diese █████████████████████ erhobene Angriff schlägt fehl.
Er beanstandet, die Strafkammer habe insoweit gegen Denkgesetze verstoßen, als sie bezüglich der Straftaten zum Nachteil von █████ ██████ dem █████████ des als Zeuge ████ vernommenen Kaufmanns ██ ████████ die Überzeugung gewonnen habe, dass der noch um 1.15 Uhr nachts auf der ███████████████ parkende unbeleuchtete, dunkle Wagen der des Angeklagten gewesen sei und dass schon darüber er als Täter in Betracht komme.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist jedoch möglich. Es hat noch eine Reihe weiterer Umstände gegen den Angeklagten verwertet, nicht etwa nur das Vorhandensein seines Wagens auf nachbarlicher Straße in der Nähe des ████████. Nicht ersichtlich ist, dass dem Landgericht bei Würdigung der Beweisaufnahme ein Denkfehler unterlaufen wäre oder dass ██ dabei gegen Erfahrungsregeln verstoßen hätte. Das Revisionsvorbringen des Angeklagten stellt sich somit als unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Landgerichts dar. Das Revisionsgericht ist an die Beweiswürdigung ███ ███████████ gebunden.
Auch im Übrigen lassen die auf die allgemeine Sachrüge des Beschwerdeführers hin zu überprüfenden Darlegungen des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch eindeutig als Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte nicht aus freien ████████ von der ████████████ des Diebstahls im Fall ███ zurückgetreten ist. Seine ████████ ist daher zu ████ verwerfen.