Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Strafausspruch und Bewährung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 485/55
Datum
19.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Unfall mit einem Fußgänger verurteilt und ihm wurde Bewährung versagt. Mit der Revision rügte er u.a. Verfahrensfehler und die Beurteilung seines Fahrverhaltens. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob aber den Strafausspruch samt Feststellungen auf und verwies zurück. Für die Strafzumessung sei ein mögliches Mitverschulden des Fußgängers (Gehwegbenutzung) zu berücksichtigen; zudem beanstandete der BGH eine einseitige Berufung auf Abschreckung sowie fehlerhafte Erwägungen zur Bewährungsversagung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen darf wegen Unerreichbarkeit abgelehnt werden, wenn das Gericht unter Beachtung der Bedeutung des Beweismittels alle erforderlichen und erfolgversprechenden Ermittlungsbemühungen vergeblich unternommen hat.

2

Der ursächliche Zusammenhang zwischen verkehrswidrigem Verhalten des Fahrzeugführers und einem Unfall entfällt nicht schon dadurch, dass der Geschädigte seinerseits gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, wenn der Unfall bei pflichtgemäßem Verhalten des Fahrzeugführers vermeidbar gewesen wäre.

3

Ein Kraftfahrzeugführer darf aus einer bloßen, mehrdeutigen Körperbewegung eines Fußgängers nicht ohne weitere Beobachtung auf dessen bevorstehendes Verhalten vertrauen; er hat zunächst seine Fahrtrichtung beizubehalten und sich an die erkennbare Entwicklung der Verkehrslage anzupassen.

4

Wer in unklarer Verkehrslage eine Fahrbahnseite wechselt, muss zugleich so abbremsen, dass er notfalls vor dem Fußgänger anhalten und einen Zusammenstoß vermeiden kann.

5

Bei Strafzumessung und Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung dürfen Gesichtspunkte der Generalprävention nicht einseitig überhöht werden; erforderlich ist eine am Einzelfall orientierte Abwägung von Unrechtsgehalt, Schuld, Tatfolgen und Täterpersönlichkeit, wobei auch mögliches Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 22. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Friedrich D. aus █, geboren am ██ in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 22. September 1955 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschwerdeführer ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden; Strafaussetzung zur Bewährung hat ihm das Landgericht versagt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st auf der Bundesstraße 8 mit einem Volkswagen in eine langgezogene Linkskurve bei der Gemeinde Obernau; die Fahrbahn ist hier 6,50 m breit, zu beiden Seiten schließt sich ein Sommerweg von 1 m Breite an. Auf der Innenseite der Kurve wird die Straße von einer Rotbuchenhecke begrenzt, hinter der das Gelände streckenweise steil abfällt. Auf eine Entfernung von etwa 76 m sah der Angeklagte einen Mann, der auf der Straßenmitte ihm entgegenkam; es war der Gemeindedienstbote ███████. Der Angeklagte bremste daraufhin seinen Wagen scharf ████████ und gab mehrmals Warnzeichen. Als ███████ nun in Richtung des Angeklagten aufsah und mit dem Oberkörper eine Bewegung nach links machte, nahm der Angeklagte an, ███████ wolle noch weiter nach links gehen. Deshalb lenkte er unter fortdauerndem Bremsen seinen Wagen nach links, um an ███████ links vorbeifahren zu können. Dieser sprang indes rückwärts und warf, zwischen Fahrbahnrand und Rotbuchenhecke stehend, die Hände abwehrend hoch. Inzwischen war der Angeklagte aus etwa 18 m an ihn herangekommen. Er riss beim Erkennen des Rückwärtsspringens des ███████ unter starkem Bremsen sein Lenkrad nach rechts, wodurch das Fahrzeug nach links ins Schleudern geriet und dabei ███████ so traf, dass er durch die Hecke hindurchfiel und schräg die steile Böschung hinunterstürzte. Infolge Herz- und Kreislaufversagens, hervorgerufen durch den Unfall, starb ███████ nach einigen Stunden.

Das Landgericht hat die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin gesehen, dass er bei der geschilderten Körperbewegung des ███████ nach links seine rechte Fahrbahn verließ und auf der linken █████████.

Die Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

a) Das Landgericht hat im Anschluss an das Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen ausgeführt, die an der Unfallstelle festgestellte Rutschradspur beweise, dass der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st in die Linkskurve eingefahren sei. Allerdings könnten solche Spuren auch entstehen, wenn für die linken und rechten Räder eines Fahrzeugs verschiedenartige Bodenbeläge vorhanden wären, die eine unterschiedliche Reibung erzeugten. Das sei aber hier nicht gegeben; es stehe fest, dass „die Fahrbahn nicht mit einer solchen verschiedenartigen Decke belegt war“.

Die Revision macht demgegenüber geltend, diese Feststellung sei zwar für die Zeit der Ortsbesichtigung zutreffend; da in der Zeit zwischen dem Unfall und der Ortsbesichtigung aber die Straßenoberfläche erneuert worden sei, hätte die Strafkammer ermitteln müssen, ob nicht vorher eine unterschiedliche Bodenbeschaffenheit vorhanden war. Die Rüge scheitert schon daran, dass die Revision selbst nicht angibt, welche Beweismittel das Landgericht zu benutzen versäumt hat. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, dem Landgericht sei bekannt gewesen, dass zwischenzeitlich die Straßenoberfläche erneuert wurde. Es ist daher nicht erfindlich, inwiefern sich dem Tatrichter die Notwendigkeit der von der Revision vermissten Ermittlung hätte aufdrängen sollen.

b) Der Dompteur Leo R. nahm den Unfallablauf selbst wahr. Er gab der Polizei eine eingehende Sachschilderung über seine Beobachtungen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft war seine Ladung zur Hauptverhandlung angeordnet worden; sie konnte indes nicht durchgeführt werden. Nachträgliche polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass der derzeitige Aufenthalt des R. unbekannt ist. Den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Verteidigung, R. zur Hauptverhandlung zu laden, hat das Landgericht abgelehnt, weil R. unerreichbar sei. Gleichzeitig beschloss das Gericht, die vor der Polizei gemachten Angaben des Zeugen zu verlesen. Die Revision sieht in der Ablehnung des Antrages der Verteidigung eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO. Das trifft nicht zu. Den Beweisantrag durfte die Strafkammer wegen Unerreichbarkeit des Zeugen ablehnen, wenn das Gericht unter Beachtung der Bedeutung des benannten Beweismittels alle erforderlichen Bemühungen zu dessen Beibringung vergeblich unternommen hatte. Aus seinen Angaben bei der Polizei lässt sich entnehmen, dass R. keinen festen Wohnsitz hat und seinen Aufenthaltsort seines Berufes wegen wechselt. Er ist zwar in Mayen gemeldet, die dortige Polizeiverwaltung kennt aber seinen derzeitigen Aufenthaltsort nicht. Auch von weiteren Ermittlungen brauchte sich das Gericht unter solchen Umständen keinen Erfolg zu versprechen. Die Annahme des Tatrichters, der benannte Zeuge sei unerreichbar, lässt sonach keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht die polizeilichen Aussagen des R. im Wesentlichen verwertet hat. Soweit es von ihnen abweicht, hat dies für den Schuldspruch keine Bedeutung.

2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der Nachprüfung stand. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der verkehrswidrigen Fahrweise des Angeklagten und dem Unfall wird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, dass ███████ vorschriftswidrig die Fahrbahn und nicht den Gehweg benutzte. Hätte der Angeklagte seine rechte Fahrbahn weiter eingehalten, so wäre nach der Überzeugung des Tatrichters der Unfall vermieden worden. Das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten kann also nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der Unfall entfiel.

Irrtumsfrei nimmt das Landgericht auch an, dass der Angeklagte fahrlässig handelte. Er musste auf der rechten Fahrbahn rechts fahren. Besondere Umstände, die eine Benutzung der linken Fahrbahn rechtfertigen konnten, lagen nicht vor. Die rechte Fahrbahn war frei von Hindernissen. ███████ befand sich auf der Fahrbahnmitte, versperrte also keineswegs die 3,25 m breite rechte Fahrbahn. Der Angeklagte kann sich auch nicht mit seiner Annahme, ███████ wolle die Straße noch überqueren, entlasten. ███████ hatte bisher die Fahrbahnmitte eingehalten und war auch auf mehrmalige Warnzeichen nicht nach links abgewichen. Es lagen also keine Anzeichen dafür vor, dass er in Kürze auf die Fahrbahn des Angeklagten hinüberwechseln werde. Sein kurzes Aufsehen und das damit verbundene und auch erklärbare Wenden des Oberkörpers rechtfertigte noch nicht das Vertrauen auf ein bestimmtes, bevorstehendes Verhalten des Fußgängers (vgl. BGH VRS 7, 449, 452). Dazu hätte es mindestens noch der Beobachtung der nächsten Bewegungen des Bürgers bedurft, um sich ihnen dann augenblicklich anzupassen. Solange hätte der Angeklagte unter Beibehaltung seiner Fahrtrichtung abwarten müssen, bevor er sich zu einer so bedeutsamen Maßnahme, wie es das Abgehen von der rechten Fahrbahn darstellt, entschloss. Der Angeklagte vertraute, ohne sich der kommenden Entwicklung sicher zu sein, auf die von ihm erwartete Klärung der Verkehrslage. Darin hat das Landgericht mit Recht sein Verschulden gesehen. Zudem hat sich der Angeklagte verkehrswidrig verhalten, weil er, sobald er die Linksbewegung einleitete, nicht gleichzeitig seinen Kraftwagen so stark abbremste, dass er notigenfalls noch vor dem Fußgänger das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte. Da er keine Gewissheit hatte, wie sich ███████ in den nächsten Augenblicken verhalten werde, musste er jedenfalls in der Lage sein, bei einem Zurückgehen des ███████ einen Zusammenstoß zu vermeiden. Auch insoweit trifft den Angeklagten der Vorwurf fahrlässigen verkehrswidrigen Verhaltens. Auf die allgemein anerkannte Fahrregel, dass tunlichst im Rücken eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers vorbeizufahren ist (BGH VRS 8, 209), vermag er sich nicht zu berufen. Es kann dahinstehen, ob diese Regel auch dann gilt, wenn der Kraftfahrzeugführer gezwungen wäre, auf seine linke Fahrbahn hinüberzuwechseln, um im Rücken des Fußgängers vorbeizufahren (verneinend BayObLG 1952, 19). Die Anwendung dieser Fahrregel setzt aber voraus, dass nach dem Verhalten des Fußgängers damit zu rechnen ist, er werde in die Fahrbahn des Fahrzeugführers kommen. Gerade das aber konnte der Angeklagte, als er seinen Entschluss fasste, nach links zu fahren, nicht sicher annehmen, wollte er nicht voreilig handeln.

Der eingetretene Erfolg war auch voraussehbar. Dass ein unberechtigtes Fahren auf der linken Fahrbahn für einen dort befindlichen Fußgänger zu schweren Folgen führen kann, lehrt die Erfahrung im täglichen Verkehr. Das Verhalten des Bürgers war auch keineswegs so unvernünftig, dass mit ihm als etwas völlig Ungewöhnlichem nicht zu rechnen war. ███████ hat, wie das Landgericht ausführt, sich auf seinen rechten Fahrbahnrand zurückgezogen, weil er ein Überschreiten der Straße vor dem heranfahrenden Wagen nicht mehr für möglich hielt. Ein solches Verhalten ist nicht unvernünftig.

3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat übersehen, dass ███████ verpflichtet war, den Gehweg einzuhalten (§ 37 StVO); zum mindesten musste deshalb die Strafkammer, unter Beachtung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten eines Angeklagten zu entscheiden ist, davon ausgehen, dass ein verkehrswidriges Verhalten des ███████ nicht auszuschließen sei. Dann aber kann ███████ ein Mitverschulden an dem Unfall treffen. Dieser Umstand war für die Strafzumessung von Bedeutung. Schon aus diesem Grunde kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Fehlerhaft ist aber auch die Auffassung des Tatrichters, es erscheine „unbedingt erforderlich, bei Verkehrsdelikten streng vorzugehen, um die gesunkene Verkehrsdisziplin wieder zu heben durch Abschreckung anderer vor der Begehung ähnlicher Delikte“. Der Gedanke der Abschreckung anderer vor ähnlichen Straftaten ist nur einer der anerkannten Zwecke des staatlichen Strafens. Die von der Strafkammer vertretene Auffassung läuft im Ergebnis auf eine einseitige, nicht gerechtfertigte Hervorhebung dieses Strafzwecks hinaus, wenn sie meint, stets und unbedingt müsse bei Verkehrsstraftaten mit harten Strafen eingeschritten werden. Die Strafe muss auch der Schuld des Täters und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechen, wenn sie eine gerechte Sühne darstellen soll. Im vorliegenden Fall tritt dieser Gesichtspunkt umso mehr in den Vordergrund, als ███████ zu dem Unfall beigetragen haben kann und die Schuld des Angeklagten darin bestand, dass er in einer schwierigen Verkehrssituation vorschnell einen fehlerhaften Entschluss fasste und ausführte, ohne gleichzeitig ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung. Dazu führt das Landgericht zunächst aus, in einem Falle, wo die Schuld des Angeklagten nicht übermäßig groß, aber auch nicht sehr gering sei, verlange die Straftat eine Sühne, die nicht bei einer Strafaussetzung zur Bewährung geleistet werden könne. Damit setzt sich das Landgericht in Gegensatz zu der Absicht des Gesetzgebers, grundsätzlich geringere Strafen aus kriminalpolitischen Erwägungen nicht vollstrecken zu lassen. Soll von diesem Grundsatz abgewichen werden, so muss dies die Besonderheit des einzelnen Falles rechtfertigen. Es kommt dabei aber nicht darauf an, ob etwa die Öffentlichkeit eines Ortes, innerhalb dessen Gemarkung sich ein Unfall ereignet hat, „es nicht verstehen könne, wenn etwa Strafaussetzung gewährt würde“. Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, muss das Rechtsgefühl eines recht und billig denkenden Gliedes der Gemeinschaft die Strafvollstreckung als Sühne für das begangene Unrecht verlangen. Wollte man sich nach dem Sühneverlangen einer Ortsgemeinde richten, so würde die Vollstreckung der Strafe nicht selten einem einfachen Vergeltungsbedürfnis entsprechen, weil die Bevölkerung vielfach die Abwägung von Schuld- und Unrechtsgehalt einer Straftat nicht vorzunehmen in der Lage ist. Rechtsirrig ist es ferner, wenn das Landgericht ausführt, bei Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung könne eine Abschreckung für andere Verkehrsteilnehmer, die gleich dem Angeklagten sich bei Auftauchen eines Fußgängers in der Mitte der Straße falsch verhalten, nicht erzielt werden. Der Gedanke der allgemeinen Abschreckung vor der Begehung solcher Straftaten rechtfertigt die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses noch nicht (vgl. BGH NJW 1955, 996). Es bedarf vielmehr einer sorgsamen Abwägung des Unrechtsgehaltes der Tat, der Schwere der Schuld des Täters, der Wirkung der Straftat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Persönlichkeit des Täters; dabei darf auch der Gedanke der allgemeinen Abschreckung mit herangezogen werden.

Dr. AugustinSeibert
KrummeDr. Sauer