Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung einer Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 484/92
- Datum
- 29.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt nur vor, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt; eine durch das Verhalten des Opfers nicht erzwungene Aufgabe ist strafbefreiend.
Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen zur konkret beabsichtigten Tathandlung muss das Gericht darlegen, weshalb es den Schuldspruch auf den Vorwurf der Vergewaltigung stützt.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen; sowohl die Schwere des Tatgeschehens als auch die Persönlichkeit des Täters (z. B. Vorstrafen, beeinträchtigtes Hemmungsvermögen) sind zu berücksichtigen.
Die Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB hängt von der tragenden Verurteilung ab und kann nicht bestehen bleiben, wenn die zugrundeliegende Verurteilung wegfällt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 484/92 vom 29. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ in EC, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Tat zum Nachteil der Nebenklägerin Sandra ███████) richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung der Nebenklägerin Antonia HiC nicht bestehen bleiben: Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte mit dem Tatopfer den Beischlaf ausführen wollte. Denkbar ist aber auch, dass er gewaltsam mit ihm andere sexuelle Handlungen vornehmen wollte. Es hätte daher näherer Darlegungen bedurft, wieso das Landgericht vom Vorwurf einer versuchten Vergewaltigung ausgegangen ist. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben; denn das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte von dem Versuch des Sexualdelikts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zurückgetreten ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sein Opfer, das zuvor vergeblich versucht hatte, zu entkommen, „aus dem fahrenden Wagen auf die Straße“ gestoßen, nachdem er mit ihm „eine Wegstrecke von ca. 300 bis 400 m gefahren“ war (UA 7). Zuvor hatte Antonia HiC vergeblich versucht, „an die Bremse oder die Schaltung des Wagens zu kommen“, und den Angeklagten in die Hoden gekniffen.
Diese Feststellungen ergeben nicht, dass die gewaltsame Vornahme sexueller Handlungen an der Gegenwehr von Antonia ███ ███████████ gescheitert war. Vielmehr hatte der Angeklagte ersichtlich seine Fahrt mit seinem Opfer fortsetzen und seinen Plan weiterverfolgen können. Dass er davon Abstand nahm und die Frau stattdessen aus dem Auto stieß, beruhte auf einem von ihm selbst gefassten Entschluss. Feststellungen dazu, dass der Angeklagte hierzu durch das Verhalten der Antonia HiC oder sonstige Umstände gezwungen wurde, enthält das Urteil nicht. Da die Feststellung solcher Umstände auch in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist, muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben hat, so dass er gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wegen des Versuchs der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung nicht bestraft werden kann. Auf das Motiv des Rücktritts kommt es insoweit nicht an (vgl. BGHSt 7, 296, 299).
3. Der Senat ändert den Schuldspruch deshalb dahin ab, dass die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in diesem Fall entfällt. Schon das muss zur Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten führen. Diese Strafe, aber auch der weitere Einzelstrafaussprach von drei Jahren, haben auch aus folgenden Gründen keinen Bestand:
Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle nach §§ 177 Abs. 2, 178 Abs. 2 StGB verneint, „weil die jeweiligen Tatabläufe hierfür zu schwerwiegend sind“ (UA 11), dann jedoch von den Strafmilderungsmöglichkeiten nach §§ 21, 49 Abs. 1 und §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.
Aus den Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, ob es bedacht hat, dass bereits das Vorliegen eines oder der beiden „vertypen“ Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann. Dies wäre vorab zu erörtern gewesen (ständ. Rechtsprechung; vgl. nur BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 2, 6, 8). Davon abgesehen erscheint es auch fraglich, ob das Landgericht die bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles erforderliche Gesamtabwägung vorgenommen hat, da es einseitig auf die „schwerwiegenden Tatabläufe“ abgestellt hat. Neben der Tat ist aber auch die Person des Täters in die erforderliche Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. BGHR aaO Gesamtwürdigung 1 ff); insoweit war zu bedenken, dass die schwerwiegende Tat entscheidend gerade dadurch bedingt war, dass bei dem nicht vorbestraften Angeklagten, der „eine sensible und rücksichtvolle Persönlichkeitsstruktur hat“, das Hemmungsvermögen „durch das Zusammenwirken von den zwei eingenommenen Rauschdrogen und dem zusätzlich getrunkenen Alkohol“ (UA 10) erheblich herabgesetzt war.
4. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Auch die angeordnete Maßregel nach §§ 69, 69a StGB kann keinen Bestand haben; denn das Landgericht hat sie ausdrücklich auch darauf gestützt, dass der Angeklagte „mit einer Autofahrt eine Vergewaltigung angefangen“ hat (UA 13).
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