Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 484/90
Datum
04.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen Vergewaltigung und Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer habe das Geständnis, die widersprüchlichen Angaben des Angeklagten und das Verhalten des Opfers überzeugend gewürdigt. Die Frage des Eintritts einer früheren Schwangerschaft war nur eine unwesentliche Hilfstatsache.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2

Eine bloß streitige oder ungewisse Frage (z. B. der Zeitpunkt einer abgebrochenen Schwangerschaft) bleibt dann eine Hilfstatsache und ist für das Urteil unbeachtlich, wenn sie für die entscheidenden Tatbestände keine rechtliche Bedeutung hat.

3

Die Feststellung der Täterschaft kann auf der würdigen Gesamtschau des Beweismaterials beruhen; ein widerrufenes Geständnis, wechselhafte und unglaubwürdige Angaben des Beschuldigten sowie Indizien können zusammen die Überzeugung des Gerichts begründen.

4

Bei der Beweiswürdigung sind Widersprüche in den Einlassungen des Beschuldigten und das Verhalten des Opfers als Indizien zu berücksichtigen; unvereinbares Verhalten des Opfers mit den vom Beschuldigten geschilderten Umständen kann die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung erschüttern.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 30. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 484/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hayrettin A. ███ aus M████, geboren am ████ 1964 in ██ ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. April 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat teilt nicht die Ansicht, dass es sich bei der Frage des Eintritts der Schwangerschaft der Frau ████████ um die „zentrale Frage des Verfahrens“ gehandelt hat. Nach dem (später widerrufenen) richterlichen Geständnis des Angeklagten, seinen wechselnden und unglaubwürdigen Angaben über die Herkunft der Blutflecken an seiner Kleidung, seiner auch im Übrigen unglaubwürdigen Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe sich um die durch einen anderen Täter verletzte Frau C. █████████ gekümmert, was mit deren Verhalten (sie klingelte nachts Nachbarn heraus und bat um Hilfe) unvereinbar ist, konnte es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte der Täter der Körperverletzung war. Dass er Frau C. █████████ nicht nur misshandelt, sondern sie zugleich vergewaltigt hat, hat die Strafkammer aufgrund einer rechtlich

Gründe

nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung angenommen. Die Frage, wann (Monate vor der Tat) eine (sodann abgebrochene) Schwangerschaft eingetreten war, betraf demgegenüber nur eine Hilfstatsache, der für das Urteil keine entscheidende Bedeutung zukam (vgl. dazu BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 5 m. w. Nachw.). Zur Abfassung der Urteilsgründe weist der Senat auf BGH NStZ 1985, 184, BGHR StGB § 46 I Begründung 12 und BGH, Beschluss vom 27. September 1990 – 1 StR 449/90 hin.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

JahnkeSalgerMeyer-Goßner
GoydkeSteindorf

Zitiert (1)