Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Betrugsverurteilung und des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 484/70
Datum
03.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle und Betrugs verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Betrugs im Falle 2 sowie den gesamten Strafausspruch auf und weist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Ein Betrugsschuldner muss Vorsatz der Vermögensschädigung festgestellt sein; das Geständnis genügt hierfür nicht. Auch die Annahme von Rückfall war mangels konkreter Feststellungen nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs muss das Gericht feststellen, dass der Beschuldigte den Erfolg der Vermögensschädigung mit Vorsatz gewollt hat; fehlen solche Feststellungen, ist der Schuldspruch aufzuheben.

2

Ein Geständnis des Beschuldigten bezieht sich auf Tatsachen, nicht auf deren rechtliche Würdigung; die für den Schuldspruch erforderlichen Feststellungen müssen vollständig aus dem Urteil hervorgehen.

3

Bei Diebstahlsdelikten ist zwischen eigenständigen Qualifikationen (z. B. § 244 StGB a.F.) und den Regelbeispielen für den 'schweren Fall' des Diebstahls (§ 243 StGB n.F.) zu unterscheiden; unpräzise Kennzeichnung ist zu berichtigen.

4

Zur Annahme von Rückfall oder für die Anwendung rückfallrelevanter Vorschriften müssen frühere Verurteilungen hinsichtlich Tatzeitraum und Verbüßung konkret und nachvollziehbar dargelegt sein; unklare Angaben genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 9. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 484/70 in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Werner ██████ aus W█████████, geboren █████████ 1929 in ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juli 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle 2 der Urteilsgründe (Vogler) wegen Betruges verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, dass der Angeklagte nicht „wegen eines schweren und eines einfachen Diebstahls“, sondern wegen zweier Diebstähle verurteilt ist.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines schweren und eines einfachen Diebstahls sowie wegen Betruges in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge. Die daraufhin gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt:

1. Der Schuldspruch wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Betruges im Falle 3 der Urteilsgründe (Drifte) ist nicht von Rechtsirrtum beeinflusst.

Der Senat beseitigt jedoch die Kennzeichnung des Nachschlüsseldiebstahls im Falle 1 ████ ██████ als eines „schweren“ Diebstahls. Er erachtet dies deshalb für angebracht, damit nicht der Unterschied verwischt wird zwischen den Fällen des § 244 StGB n. F., bei denen es sich um besondere, qualifizierte Straftatbestände des Diebstahls handelt, und denen des § 243 StGB n. F., der in seinen Nrn. 1 bis 6 keine Straftatbestandsmerkmale, sondern nur Regelbeispiele für die Annahme eines allein die Strafzumessung betreffenden – „schweren Falles“ des Diebstahls enthält (vgl. im Übrigen den Beschluss des Senats in NJW 1970, 2120).

2. Dagegen rechtfertigen die bisherigen Urteilsfeststellungen nicht den Schuldspruch wegen Betruges im Falle 2 █████████. Das Landgericht hat nicht einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte, als er seine Zeche machte und dadurch ███████████████ schädigte, auch den Vorsatz der Schädigung hatte.

Als der Angeklagte am 24. Januar 1970 die Gaststätte des ██ ███████████ betrat, trug er das Sparkassenbuch bei sich, das er (im Falle 1) der Frau To██████ entwendet hatte und auf dem sich „noch ein Guthaben von mehr als 500 DM befand“ (nämlich 1.320,75 DM – 800 DM = 520,75 DM). Als █████████ „Zwischenrechnung“ machte, händigte ihm der Angeklagte das Sparbuch ohne Weiteres „als Sicherheit“ aus. Nachdem am folgenden Tag die gesamte Zechschuld des Angeklagten auf 238 DM angewachsen war, ging er auf ███████ Verlangen mit diesem zusammen zur Sparkasse, um den zur restlosen Befriedigung ███████ mehr als ausreichenden Betrag von 500 DM abzuheben. Der Angeklagte hatte am 23. Januar bei der Sparkasse unter Vorlegung des Sparbuchs ohne Weiteres die Auszahlung von 800 DM erreicht.

Es ist daher möglich – jedenfalls ist das Gegenteil nicht festgestellt –, dass er annahm, die Sparkasse werde ihm auch den auf dem Konto noch vorhandenen Betrag von 500 DM auszahlen, mit welchem er die Zechschuld begleichen könne. Verhielt es sich so, dann wollte der Angeklagte den Gastwirt ███████████ nicht schädigen. Im Verhältnis zur Bestohlenen ████ stellen die ausgeführten und versuchten Verfügungen über das Sparkonto straflose (mitbestrafte) Nachtaten des Diebstahls dar.

Dass der Angeklagte „hinsichtlich der Betrugshandlungen zum Nachteil (des Gastwirts) ███████████ geständig“ ist (UA S. 11), kann die hiernach gebotene Aufhebung der Verurteilung im Falle 2 nicht verhindern. Ein Geständnis eines Angeklagten kann sich nur auf Tatsachen, nicht aber auf die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen beziehen. Soll ein Angeklagter wegen einer Straftat verurteilt werden, so müssen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen entweder auf Grund des Geständnisses oder auf Grund anderer Beweisanzeichen in vollem Umfang festgestellt werden. Das ist hier nicht der Fall.

3. Auch der Strafausspruch wegen der übrigen Taten kann nicht bestehen bleiben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 15) ergibt sich aus den im Urteil erörterten Vorstrafen (UA S. 2 bis 4) nicht mit der notwendigen Sicherheit der (gemäß Art. 87 des 1. StrRG bedeutsame) Umstand, dass sowohl hinsichtlich Diebstahls als auch bezüglich Betrugs bei dem Angeklagten „sowohl die Voraussetzungen des Rückfalls im Sinne der §§ 244 und 264 StGB a. F. als auch gemäß § 17 StGB n. F. vorliegen“. Dem Urteil lässt sich nur entnehmen, dass sich die Straftaten des Angeklagten gehäuft haben, nachdem er die vom Schöffengericht in Düsseldorf am 22. September 1955 erkannte Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis bis zum 17. Februar 1957 verbüßt hatte und am 4. April 1960 vom Landgericht Bochum wegen Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden war. Das lässt in Verbindung mit den vorausgehenden und nachfolgenden Darlegungen gerade noch erkennen, dass in der Tat die Voraussetzungen der §§ 244, 245, 264 StGB a. F. erfüllt sind. Das Landgericht hat jedoch im Übrigen bezüglich keiner einzigen der Vorstraftaten angegeben, wann sie der Angeklagte begangen hat, ob nach oder – was nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann – vor den im Einzelnen aufgezählten Verurteilungs- und Verbüßungstagen.

Es ist hiernach jedenfalls zweifelhaft, ob dem Angeklagten nicht der Ablauf der in § 17 Abs. 4 StGB n. F. bestimmten Frist zugutekommen muss.

4. Mit der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entfällt ohne Weiteres auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt, obwohl insoweit das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Das Landgericht wird auch darüber neu zu befinden haben.

BortzlerMeyerHürxthal
MayrSpiegel