Aufhebung mangelhafter Feststellungen zur alkoholbedingten Geschwindigkeitsüberschreitung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 484/67
- Datum
- 19.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine tateinheitliche Verurteilung nach § 315c Abs.1 Nr.1a, Abs.3 Nr.2 StGB ist darzulegen, dass die gefahrene Geschwindigkeit auf einer alkoholbedingten Enthemmung beruhte und somit ursächlich für die Gefährdung war.
Ein allein festgestellter Blutalkoholgehalt begründet nicht ohne weiteres die Annahme, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung alkoholbedingt war; die Umstände der Fahrt (z. B. Sicht- und Witterungsverhältnisse) sind zu berücksichtigen.
Besteht die Möglichkeit, dass ein festgestellter Blutalkoholgehalt auf Restalkohol aus früherem Konsum beruht, ist zu prüfen, ob der Täter mit dessen Wirkung rechnen musste.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur Ursache des gefahrenerhöhenden Verhaltens, ist das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die entscheidungserheblichen Tatsachen geklärt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 8. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Facharbeiter Werner █, geboren am ███ in █████, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
███████████████ ████████ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████ ███ ██ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge hat Erfolg.
Offensichtlich unbegründet ist die Revision allerdings, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wendet.
Jedoch tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer nicht. Zwar war der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,34‰ zur Unfallzeit unbedingt fahruntüchtig. Es hätte aber näherer Darlegung bedurft, dass die von ihm gefahrene, angesichts der Sichtverhältnisse zu hohe Geschwindigkeit, auch wenn sie möglicherweise nur – so ist das Urteil zu verstehen – 50 km/h betrug, auf der Enthemmung durch Alkohol beruhte. Nur dann wäre, soweit nicht auch eine alkoholbedingte Unaufmerksamkeit vorlag, eine tateinheitliche Verurteilung aus § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB möglich gewesen; sonst kam eine solche nur aus § 316 StGB in Betracht. Die Geschwindigkeit des Angeklagten war nicht so hoch, dass sie auch unter Berücksichtigung der ungünstigen Witterungs- und Sichtverhältnisse schon für sich allein für eine alkoholbedingte Enthemmung sprach. Geschwindigkeitsüberschreitungen bei durch Witterungseinflüsse bedingten schlechten Sichtverhältnissen kommen jedenfalls bis zu der Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte gefahren ist, auch bei nüchternen Fahrern nicht selten vor. Die Strafkammer hätte sich also nicht mehr oder weniger formelhaft mit der Feststellung einer alkoholbedingten Geschwindigkeitsüberschreitung begnügen dürfen, sondern näher erörtern müssen, warum die Geschwindigkeit des Angeklagten alkoholbedingt „enthemmt und somit unsicher“ (UA 5 unten) war (vgl. BGH, VRS 16, 448, 452).
Sollte die Strafkammer in einer neuen Hauptverhandlung wieder zu der Überzeugung kommen, dass der Angeklagte infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war, so wird sie sich damit auseinandersetzen müssen, ob der für die Unfallzeit festgestellte Blutalkoholgehalt nicht vielleicht auf dem Zusammenwirken der von dem Angeklagten getrunkenen 3 Fläschchen Underberg mit dem in der Nacht zuvor getrunkenen Alkohol beruht. Das ist zwar wenig wahrscheinlich, weil zwischen der Beendigung des Trinkens in der Nacht vor dem Unfall und dem Unfall mindestens 18 1/2 Stunden vergangen waren (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. 1967, S. 246), aber nicht ganz ausgeschlossen.
Sollte das der Fall sein, so wird die Kammer weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte mit der Wirkung des Restalkoholgehalts rechnen musste. Dafür könnte sprechen, dass er am Abend des Unfalltages im Laufe einer halben Stunde 3 Fläschchen Underberg getrunken hat; das könnte ein Anzeichen dafür sein, dass er sich infolge des in der Nacht vorher getrunkenen Alkohols nicht wohl fühlte.
| Mayr | Rothberg | Sanders | |||
| Faller | Hürxthal |