Revision verworfen – Fahrlässige Tötung: Pflichten bei Blendung im Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 484/62
- Datum
- 15.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Tatgericht in der Lage, Sicht- und Blendungsverhältnisse aus eigener Wahrnehmung und Lebenserfahrung zu beurteilen, besteht keine zwingende Verpflichtung zur Anordnung eines Sachverständigenbeweises (§ 244 StPO).
Erkennt oder muss ein Kraftfahrer mit übermäßiger Blendung rechnen, hat er die Geschwindigkeit so weit zu vermindern, dass er das Fahrzeug jederzeit beim Auftauchen eines Hindernisses anhalten kann; unter besonderen Umständen kann Schrittgeschwindigkeit geboten sein.
Der Vertrauensgrundsatz zugunsten des Kraftfahrers greift nicht, wenn der Fahrer selbst verkehrswidrig gehandelt hat oder die Umstände ein Abweichen des Fußgängers von ordnungsgemäßem Verhalten vorhersehbar machen.
Eine ‚Schrecksekunde‘ steht dem Fahrer nicht zu, wenn sein vorheriges pflichtwidriges Verhalten die Unfallgefahr voraussehbar gemacht hat.
Bei der Strafzumessung kann dem Mitverschulden eines Fußgängers Rechnung getragen werden, ohne dass dadurch das Hauptverschulden des Fahrers entfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 15. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm Engelbert geboren am ██████ 1927 in ████, Kreis DCD, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Füßner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Weber Bundesrichter Dr. █ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████ als ██████████████,
███████████████████ als ███████████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Juni 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
### Tatbestand
Der Angeklagte fuhr am 5. Dezember 1961 gegen 15 Uhr mit seinem Ford-Personenwagen durch die Ortschaft Walsdorf.
Er fuhr mit Abblendlicht und – nach seinen unwiderlegten Angaben – mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h.
Neben der befestigten Fahrbahn der vom Angeklagten benutzten Hauptstraße verläuft rechts ein mit Bäumen bewachsener, befestigter Seitenstreifen von wechselnder Breite, der durchschnittlich allenfalls einen Meter neben der Fahrbahn nutzbar ist.
Kurz vor dem noch beleuchteten Lebensmittelgeschäft Blum, wo dieser Seitenstreifen etwa 2 m breit ist, erfasste das Fahrzeug des Angeklagten eine Passantin, Frau ███████, die unmittelbar neben dem Seitenstreifen auf der Fahrbahn entgegenging.
Sie hatte ihren gehbehinderten Ehemann eingehakt, der neben ihr auf dem Seitenstreifen ging. Frau ███████ wurde nach hinten geschleudert und blieb 12 m von der Anstoßstelle entfernt auf der Fahrbahn liegen. Sie erlitt schwere Schädel- und Hirnverletzungen, an denen sie kurz darauf starb.
Der Angeklagte hatte das Ehepaar ██ █████ 35 bis 40 m vor dem Zusammenstoß gesehen. Die Strafkammer hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision rügt Verletzungen des § 244 StPO und des sachlichen Strafrechts.
### Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat eine Augenscheinseinnahme an der Unfallstelle bei Dunkelheit vorgenommen und dort die Beweiserhebung durchgeführt. Hierbei wurden ausweislich der Sitzungsniederschrift die Sichtverhältnisse ermittelt.
Eine plötzliche Blendwirkung durch entgegenkommende Fahrzeuge konnte ausgeschlossen werden. Die Strafkammer hat gleichwohl zugunsten des Angeklagten seine insoweit unwiderlegte Einlassung zugrunde gelegt, dass er 30 bis 40 m vor der Unfallstelle infolge der zur Unfallzeit herrschenden Witterungsverhältnisse – nämlich des mit Schnee vermischten Regens und des Windes – durch verschiedene Lichtquellen, insbesondere die im Winde hin- und herpendelnden Straßenlaternen und deren Spiegelung auf der Fahrbahn, geblendet worden sei.
Es hält es auch nicht für ausgeschlossen, dass diese Blendwirkung durch ein ihm nach seinen Angaben 5 m vor der Anstoßstelle begegnendes schwer beladenes Fahrzeug, dessen abgeblendetes Scheinwerferlicht infolge der Unebenheiten der Straßenoberfläche in das Innere seines Fahrzeugs eindrang, tatsächlich verstärkt wurde und er deshalb die Eheleute █ erst 3 bis 4 m vor dem Zusammenstoß gesehen hat.
Es macht ihm aber zum Vorwurf, dass er trotz der von ihm bemerktem Blendung bei seiner durch Schnee und Regen erschwerten Sicht eine Fahrt innerhalb der geschlossenen Ortslage noch 20 m weit mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt hat, obwohl er die Örtlichkeit kannte und, namentlich während der üblichen Geschäftszeit, mit Fußgängern auf der Fahrbahn rechnen musste (UA S. 5).
Unter diesen Umständen war das Landgericht weder nach § 244 StPO noch auf Grund der allgemeinen Aufklärungspflicht gehalten, den vom Verteidiger geforderten Sachverständigenbeweis zu erheben.
Das Landgericht hat der Würdigung des Unfallgeschehens die eigene Einlassung des Angeklagten über die Blendungsmöglichkeiten zur Unfallzeit zugrunde gelegt, die für ihn günstigste Unfallversion darstellt.
Nach den Urteilsgründen trifft es auch nicht zu, dass der Angeklagte erklärt hat, er sei nicht 30 bis 40 m vor der Unfallstelle plötzlich geblendet worden, sondern erst innerhalb seiner Sichtstrecke von 25 m.
Vielmehr teilt die Strafkammer als Einlassung des Angeklagten mit, dass er schon 30 bis 40 m vor der Unfallstelle plötzlich durch Lichtquellen geblendet worden sei; lediglich die Verstärkung der Blendwirkung durch das Abblendlicht eines entgegenkommenden Fahrzeugs sei nach seiner Behauptung erst 5 m vor der Anstoßstelle, also innerhalb der Sichtweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer, eingetreten.
Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung vorgetragen hat.
Im Übrigen beträgt die Reichweite des Abblendlichts nicht immer nur 25 m, wie die Verteidigung meint. In Wirklichkeit leuchten abgeblendete Scheinwerfer die Fahrbahn nach allgemeiner Erfahrung häufig auf größere Entfernungen aus, nämlich bis auf 30 m und darüber (vgl. BGH in VRS 19, 124; BGHSt 16, 145, 152). Das hängt von den Witterungsverhältnissen und der Beleuchtung der Fahrbahn durch sonstige Lichtquellen ab.
Die Frage, ob die Blendung für den verkehrserfahrenen Angeklagten vorhersehbar war, konnte das Landgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, entgegen der Meinung der Revision, ebenfalls ohne Zuziehung eines Sachverständigen auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.
II. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das Urteil keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.
Mit Recht hat das Landgericht für den Schuldvorwurf nicht erst den Zeitpunkt zugrunde gelegt, in dem die Blendwirkung durch das entgegenkommende Fahrzeug 5 m vor der Anstoßstelle verstärkt wurde, sondern als Verschulden des Angeklagten bereits darin gesehen, dass er trotz der Blendwirkung durch die übrigen von ihm bezeichneten Lichtquellen mit unverminderter Geschwindigkeit noch 30 m weitergefahren ist (UA S. 5).
Der Bundesgerichtshof hat von jeher gefordert, dass der Kraftfahrer, sobald er sich geblendet fühlt und sogar schon dann, wenn er nach den ihm bekannten Umständen mit einer übermäßigen Blendung rechnen muss, seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen hat, dass er sein Fahrzeug jederzeit beim Auftauchen eines Hindernisses auf der Fahrbahn an der Stelle anhalten kann.
Je nach den Umständen kann er sogar verpflichtet sein, nur mit Schrittgeschwindigkeit (5 bis 10 km/h) zu fahren (BGH VRS 4, 126, 267).
Diese Verpflichtung trat für den Angeklagten nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten, mit der Darstellung des Angeklagten übereinstimmenden Sachverhalt spätestens 30 m vor der Unfallstelle ein; sie erhöhte sich noch dadurch, dass er ein Fahrzeug herannahen sah, dessen Scheinwerfer sich infolge der Bodenwellen auf- und abbewegten, weil er unter diesen Umständen nach allgemeiner Verkehrserfahrung bei weiterer Annäherung des Fahrzeugs mit einer Verstärkung der Blendwirkung rechnen musste.
Er durfte nicht abwarten, bis sich dieses Fahrzeug so weit genähert hatte, dass dessen Scheinwerferlicht in das Innere seines Fahrzeugs eindringen konnte. Vielmehr hatte er sogleich seine Geschwindigkeit weiter verringern müssen.
Es kommt daher auf die von der Revision beanstandete weitere Annahme des Landgerichts nicht mehr an, dass der Angeklagte die Blendwirkung verschiedener Lichtquellen auch schon viel früher während seiner Fahrt auf der Hauptstraße wahrgenommen hat.
Bei dieser Verkehrslage stand dem Angeklagten entgegen der Auffassung der Revision auch keine Schrecksekunde zu.
Nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters war es für den Angeklagten bei seiner reichen Fahrpraxis voraussehbar, dass sein pflichtwidriges Unterlassen zu einem Verkehrsunfall führen konnte.
III. Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf den Vertrauensgrundsatz, indem sie ausführt, der Angeklagte habe damit nicht zu rechnen brauchen, dass sich ein Fußgänger verkehrswidrig auf der Fahrbahn bewegen werde; er habe also unbeschwert um seine Blendung mit der auf der Ortsstraße zulässigen Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h weiterfahren dürfen.
Zwar kann ein Kraftfahrer sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein Fußgänger, wenn ein benutzbarer Gehweg vorhanden ist, die Fahrbahn nicht ohne Vergewisserung über die ihm dort drohenden Gefahren betreten werde (BGH in VRS 14, 296); denn er braucht sich nur auf solche Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer einzustellen, mit denen er bei verständiger Würdigung der Sachlage rechnen muss.
Das gilt aber nur für denjenigen, der selbst verkehrsgerecht verhalten hat, was auf den Angeklagten nicht zutrifft.
Außerdem liegt hier auch eine von jenem Vertrauensgrundsatz nicht gedeckte Verkehrswidrigkeit vor. Denn das Verhalten der Fußgänger ist immer noch eine alltäglich zu beobachtende Gepflogenheit im Straßenverkehr, dass Fußgänger in kleinen ländlichen Ortschaften, in denen nur ein mit Bäumen bestandener Randstreifen neben der Fahrbahn verläuft, unmittelbar neben diesem Streifen auf der äußersten Seite der Fahrbahn gehen, indem sie annehmen, dass Kraftfahrer einen angemessenen Abstand einhalten werden.
Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei mit Schnee vermischtem Regen der angrenzende Seitenstreifen schlüpfrig ist und damit die Gefahr des Ausgleitens für den Fußgänger besteht.
Hinzu kommt, dass die vom Angeklagten vorgebrachte Sichtbehinderung auch für Fußgänger bestand und diese infolgedessen – und auch deshalb, weil sie ihre Aufmerksamkeit auf die Straße unter ihren Füßen richten mussten, um nicht auszugleiten – die Annäherung seines Fahrzeugs leicht übersehen konnten.
Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Strafzumessung jedoch das Mitverschulden der Ehefrau ███ zugutegehalten, das darin besteht, dass sie nicht wenigstens bei der Annäherung des Fahrzeugs des Angeklagten von der Fahrbahn auf den Randstreifen zurückgetreten ist.
Dieses Mitverschulden hat es indessen ohne Rechtsverletzung nicht so hoch eingeschätzt, dass ihm gegenüber das Verschulden des Angeklagten nicht ins Gewicht fallen könnte.
Da sich aus den Strafzumessungsgründen kein zuungunsten des Angeklagten ausfallender Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Lang-Hinrichsen Füßner Bortzler Weber Dr. █