Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB trotz Freispruchs wegen möglicher Zurechnungsunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 484/59
- Datum
- 16.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB ist zulässig, wenn die Tat die persönliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beweist, unabhängig davon, ob der Täter strafrechtlich verurteilt oder wegen nicht auszuschließender Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen wird.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt die mit ausreichender Sicherheit festgestellte Zurechnungsunfähigkeit voraus; § 42m StGB knüpft hingegen nicht an den bei der Tat bestehenden geistigen Zustand an.
Die Zuständigkeit des Strafrichters zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 3 StVG i.V.m. § 42m StGB) hat Vorrang vor einer verwaltungsbehördlichen Entziehung während des laufenden Strafverfahrens.
Der Grundsatz in dubio pro reo über die Feststellung von Tatsachen steht der Anwendung von § 42m StGB nicht entgegen; die Norm darf auch in Zweifelsfällen zur Sicherung der Verkehrssicherheit angewendet werden.
Rubrum
BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1959 – 4 StR 484/59 – OLG Hamburg
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krume, Dr. Sauer, Martin und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen am 16. Dezember 1959
Leitsatz
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB ist auch dann zulässig, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil sich nicht ausschließen lässt, dass er bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung zurechnungsunfähig war.
Tenor
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB ist auch dann zulässig, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil sich nicht ausschließen lässt, dass er bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung zurechnungsunfähig war.
Gründe
In der Strafsache gegen die Telefonistin Elsa ██████ ███████ ███ aus ███, dort geboren am ███, wegen Straßenverkehrsgefährdung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krume, Dr. Sauer, Martin und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen am 16. Dezember 1959 beschlossen:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB ist auch dann zulässig, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil sich nicht ausschließen lässt, dass er bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung zurechnungsunfähig war.
Die Angeklagte leidet seit ihrer Jugend an Rückengratverkrümmung und hat häufig heftige Schmerzen, zu deren Linderung sie im Übermaß alkoholische Getränke zu sich nimmt. An einem Abend Anfang August 1959 fuhr sie in fahruntüchtigem Zustand – bei einem Blutalkoholgehalt von 2,2 ‰ – in Hamburg mit ihrem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h in Schlangenlinien. Sie benutzte auch die linke Fahrbahn, sodass ihr ein entgegenkommendes Polizeifahrzeug ausweichen musste.
Das Amtsgericht in Hamburg hat angenommen, die Angeklagte habe den Tatbestand der vorschriftswidrigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Es konnte aber in Übereinstimmung mit dem vernommenen Sachverständigen nicht ausschließen, dass sie unabhängig von der Alkoholbeeinflussung zur Zeit der Tat wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit zurechnungsunfähig war. Deshalb sprach das Amtsgericht die Angeklagte frei und entzog ihr die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit.
Das Landgericht hat die Berufung der Angeklagten gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis verworfen.
Auf ihre Revision hat das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob dem Täter die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden darf, wenn er lediglich deshalb freigesprochen wird, weil nicht auszuschließen ist, dass er bei Begehung der Tat zurechnungsunfähig war.
Das Oberlandesgericht teilt die Ansicht der Vorgerichte, die diese Frage bejahen, sieht sich daran aber durch die abweichende Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (NJW 1956, 560 Nr. 16) gehindert, in der ausgesprochen ist, dass die Verhängung der Sicherungsmaßnahme des § 42 m StGB nur zulässig sei, wenn die Zurechnungsunfähigkeit des Täters feststehe; denn der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, gelte für diese Sicherungsmaßnahme ebenso wie bei der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB.
Diese Auffassung wird auch von Hartung in DRiZ 1953, 120 ff. und bei Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 12. Auflage zu § 42 m StGB (S. 1354) sowie von Ellen in DAR 1957, 22 Nr. 5 vertreten.
Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
Der Senat stimmt der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg zu, die auch vom Landgericht in DAR 1955, 306, ferner von Schmitt in NJW 1955, München, und Grethlein in DAR 1957, 254 sowie neuerdings vom 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm (NJW 1959, 2318) geteilt wird.
Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:
Schon der Wortlaut des § 42 m StGB spricht für diese Auslegung. Während in § 42 b StGB als sachliche Voraussetzung für die Unterbringung eindeutig gefordert ist, dass der Angeklagte die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, besteht nach § 42 m StGB die in der Person des Täters zu erfüllende sachliche Voraussetzung für die Fahrerlaubnisentziehung schlechthin in der durch die Tat bewiesenen Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs, ohne dass bestimmt ist, in welchem geistigen Zustand der Täter sich bei Ausführung der Tat befunden haben muss. Ein bestimmter Ausgang des Strafverfahrens – Verurteilung oder Freisprechung wegen Zurechnungsunfähigkeit – wird nur deshalb vorausgesetzt, um die Zuständigkeit des Strafrichters zur Fahrerlaubnisentziehung auszuschließen, wenn ein an sich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneter Angeklagter wegen erwiesener Unschuld oder mangels Beweises von dem Anklagevorwurf freigesprochen wird. Das legt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, zwischen Freisprüchen wegen festgestellter und solchen wegen bloß möglicher, d. h. nicht mit Sicherheit auszuschließender Zurechnungsunfähigkeit zu unterscheiden.
In der Rechtssprache ist es überdies allgemein üblich, beide Fälle kurz unter den Begriff des „Freispruchs wegen Zurechnungsunfähigkeit“ zusammenzufassen.
Auch der Zweck des § 42 m StGB nötigt zu dieser Auslegung der dem Strafrichter erteilten Ermächtigung zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt einen besonders schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Sie ist daher nur zulässig, wenn die Zurechnungsunfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters zur Zeit der strafbaren Handlung mit ausreichender Sicherheit festgestellt wird, nicht wenn er die mit Strafe bedrohte Handlung bloß möglicherweise in einem solchen Zustand verübt hat. Nur dann kann diese Maßnahme – jedenfalls im Rechtsstaat – überhaupt sinnvoll sein. Die Fahrerlaubnisentziehung dagegen ist eine weit weniger schwerwiegende Sicherungsmaßnahme. Sie richtet sich gegen alle Kraftfahrer ohne Unterschied, ob sie zur Tatzeit geistig gesund und strafrechtlich voll verantwortlich oder nur vermindert oder überhaupt nicht zurechnungsfähig waren, sofern sie nur durch die Tat bewiesen haben, dass sie die zum Schutze der Allgemeinheit gegen die Gefahren des Straßenverkehrs notwendige persönliche Eignung nicht besitzen. Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit gebieten es deshalb, dem Täter bei Erfüllung der übrigen Merkmale des § 42 m die Fahrerlaubnis ohne Rücksicht darauf zu entziehen, ob das Strafverfahren seine Schuldfähigkeit oder seine Schuldunfähigkeit ergeben hat oder ob sich der Mangel der Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen lässt. Diese Sicherungsmaßnahme ist besonders in dem vorliegenden Fall unentbehrlich, der den Strafrichter zum Freispruch ohne sichere Feststellung über den Geisteszustand des Angeklagten nötigt; denn diese Feststellung bietet, namentlich dann, wenn es sich um Übergänge zwischen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zurechnungsunfähigkeit handelt, selbst dem erfahrenen Sachverständigen unüberwindliche Schwierigkeiten. Auch der Auffangtatbestand des § 330 a StGB, nach dem im Zweifelsfall von der Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgegangen werden muss, würde hier keine in allen Fällen befriedigende Lösung bringen, weil er nicht anwendbar ist, wenn die mögliche Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten als Folge nicht auf anderen geistigen Mängeln, sondern auf den sonstigen berauschenden Wirkungen des Alkoholgenusses oder Missbrauchs beruht. Gerade solche Täter aber, gegen die strafrechtlich nicht vorgegangen werden kann und die deshalb weiter im Besitz des Führerscheins bleiben, bilden eine erhöhte Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit. Es wäre unverständlich, wenn das Gesetz gerade in Zweifelsfällen, in denen gegen den Täter wegen nicht erwiesener Zurechnungsfähigkeit kein Schuldvorwurf erhoben werden kann, dem Strafrichter die Verhängung der Sicherungsmaßnahme verwehren wollte.
Die in § 42 m StGB geschaffene Zuständigkeit des Strafrichters, dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen, geht nach § 4 Abs. 3 StVG der allgemeinen Entziehungskompetenz der Verwaltungsbehörde vor; ein verwaltungsrechtliches Entziehungsverfahren ist während der Dauer des Strafverfahrens gegen den Täter wegen desselben Sachverhalts, der den Gegenstand des Strafverfahrens bildet, ausgeschlossen. Durch diesen Vorrang des Strafrichters sollten nicht nur einander widersprechende Entscheidungen des Gerichts und der Verwaltungsbehörde vermieden werden, sondern es erschien vor allem aus Gründen der Prozessersparnis auch zweckmäßig, die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis in die Hand des Strafrichters zu geben, der in einem eingehenden Strafverfahren mit den ihm vorbehaltenen Beweismitteln (eidliche Zeugen- und Sachverständigenvernehmung) ohnehin die Persönlichkeit des Täters und alle Umstände der Tat zu erforschen hat und das Ergebnis dieser Prüfung auch für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung nutzbar machen kann (vgl. Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 12. Aufl. § 4 StVG Anm. 5 Lit.; § 42 m Anm. 1 a S. 1345 f.). Auch diese Gründe nötigen dazu, während der Dauer des Strafverfahrens die ausschließliche Zuständigkeit des Strafrichters zur Verhängung der Sicherungsmaßnahme selbst dann anzunehmen, wenn dieses Verfahren zu keinem sicheren Ergebnis über den Geisteszustand des Angeklagten führt und dieser nur deshalb freigesprochen werden muss, weil sich seine Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Tat nicht ausschließen lässt.
Der vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm zu seiner Meinung angeführte Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Er bezieht sich nur auf die Feststellung von Tatsachen und ist im Bereich der Gesetzesauslegung, um die es hier geht, nicht anwendbar. Die Entziehung der Fahrerlaubnis soll von Rechts wegen die zurechnungsfähigen Kraftfahrer ebenso treffen wie die zurechnungsunfähigen. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, zu welcher der beiden allein möglichen Gruppen der Täter gehört, darf nicht dazu führen, dass er von der in jedem der beiden Fälle gebotenen Verhängung der Sicherungsmaßnahme verschont bleibt. Er begründet also keinen zugunsten des Angeklagten verwertbaren Zweifel über eine bei richtiger Rechtsanwendung erhebliche Tatsache.
Wenn ein jugendlicher Täter freigesprochen wird, weil zweifelhaft ist, ob er zur Zeit der Tatbegehung die zur Verurteilung erforderliche Verstandesreife besaß, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB durch den Jugendrichter zulässig, wie der Senat bereits bei BGHSt 6, 394, 397 ausgesprochen hat. Für den rechtlich im Wesentlichen gleichgearteten Fall, dass sich die Zurechnungsfähigkeit des – jugendlichen wie erwachsenen – Täters nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen lässt, kann nichts anderes gelten.
Zu dieser Ansicht hat sich auch die Große Strafrechtskommission bei den Vorarbeiten zum neuen Strafgesetzbuch bekannt und deshalb in dem Entwurf eines Allgemeinen Strafgesetzbuchs 1959 ausdrücklich ausgesprochen, dass der Strafrichter die Fahrerlaubnis entziehen kann, wenn der Täter freigesprochen wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist (§ 99 Abs. 1 E 1959).
Die Entscheidung des Senats entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
| Rotberg | Martin | ||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |