Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen Diebstahlsrückfalls mangels Feststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 483/64
Datum
04.08.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Straßenraubes, mehrfachen Diebstahls (teilweise als Rückfall) und weiterer Delikte ein. Zentral war, ob die Voraussetzungen des Rückfalls für zwei Diebstahlsverurteilungen hinreichend festgestellt sind. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies die Sache zurück, weil Angaben zu Zeitpunkten und Strafverbüßung fehlten; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 245 StGB müssen vom Tatrichter so festgestellt werden, dass das Revisionsgericht deren Vorliegen überprüfen kann.

2

Zur Annahme des Rückfalls sind konkrete Feststellungen erforderlich, insbesondere ob frühere Freiheitsstrafen vor der neuerlichen Tat ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen wurden.

3

Die bloße Aufzählung früherer Verurteilungen ohne Zeitangaben oder Angaben zur Strafverbüßung genügt nicht zur Begründung des Rückfalls.

4

Fehlen die für die Rückfallbegründung erforderlichen Feststellungen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 4. August 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 483/64 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ███, den Hilfsarbeiter Roland ████, geboren █████████ in ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 4. August 1964, soweit er wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Trunkenheit am Steuer verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den die Rückfallvoraussetzungen betreffenden Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes in zwei Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Trunkenheit am Steuer zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Seine Revision ist nur zum Teil begründet.

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, da die Rückfallvoraussetzungen nicht zweifelsfrei festgestellt sind. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die Gefängnisstrafe, zu der er am 17. März 1959 vom Amtsgericht Soest wegen Diebstahls verurteilt worden ist, vor der Begehung des am 14. Dezember 1961 vom Schöffengericht Soest abgeurteilten Diebstahls ganz oder teilweise verbüßt hatte oder dass die Strafe vom 17. März 1959 vor Begehung dieser Tat ganz oder teilweise erlassen war (§ 245 StGB). Da bei der Aufzählung der früheren Bestrafungen des Angeklagten wegen Diebstahls im Rahmen der Darstellung seines Lebenslaufs (S. 4 f. der Urteilsausfertigung) die Tatzeit in keinem Fall und die Zeit der Strafverbüßung nur bei zwei Vorstrafen angegeben ist, ergeben sich auch aus dieser Aufzählung die Rückfallvoraussetzungen nicht vollständig. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht sie ohne Rechtsirrtum bejaht hat. Die Tatsache, dass der Angeklagte schon zweimal wegen Diebstahls im Rückfall bestraft worden ist, macht ihre neue Feststellung im vorliegenden Fall nicht überflüssig.

Mit den Einzelstrafen in den Diebstahlsfällen ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben. Im Übrigen begegnet die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken. Daher brauchen die ihr zugrundeliegenden Feststellungen nur aufgehoben zu werden, soweit sie den Rückfall betreffen.

MayrFlitnerSpiegel
KrummeSanders