BGH: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen Fehlens der Jugendgerichtshilfe und Begründungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 482/87
- Datum
- 01.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die nach JGG zwingend vorgeschriebene rechtzeitige Mitteilung des Ortes und der Zeit der Hauptverhandlung an die zuständige Jugendgerichtshilfe unterlassen, kann der Strafausspruch aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass deren Mitwirkung das Ergebnis der Anwendung des Jugendstrafrechts oder die Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hätte.
Die bloße Äußerung eines Vertreters eines anderen Jugendamts kann die Verletzung der Pflicht zur Hinzuziehung des zuständigen Jugendgerichtshilfevertreters nicht ersetzen, da deren Teilnahme der Ermittlung eines vollständigen Persönlichkeitbildes dient.
Das Gericht hat bei der Verhängung mehrerer Einzelstrafen unter sechs Monaten zu begründen, warum keine Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB verhängt wird; unterlassene Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 47 StGB stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler dar.
Maßregelanordnungen sind nicht bereits kraft derselben Verfahrensfehler berührt, die zur Aufhebung nur des Strafausspruchs führen; diese verbleiben insoweit in Kraft, sofern sie nicht selbst fehlerhaft sind.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 3. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 482/87 in der Strafsache gegen █ Jörg Josef, geboren am ███, geboren am ███ in ████, ██, ██, ███ Zeit in Haft, Manfred ███████, wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Juni 1987 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. Die Maßregelanordnungen bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen versuchten schweren Raubes, wegen Diebstahls in 31 Fällen und versuchten Diebstahls in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten und den Angeklagten ███████ wegen versuchten schweren Raubes, wegen Diebstahls in 21 Fällen und versuchten Diebstahls in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Es hat beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und Sperrfristen für deren Wiedererteilung von je zwei Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde; der Angeklagte ███ hat darüber hinaus eine Verfahrensrüge erhoben. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
Soweit sie sich auch gegen den Schuldspruch richten, sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Strafaussprüche können jedoch keinen Bestand haben.
Hinsichtlich des Angeklagten ███ greift insoweit seine Rüge der Verletzung des § 38 Abs. 3 JGG durch. Die Jugendkammer hat es, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Jugendkammer bestätigt, entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG versäumt, dem Vertreter der für den Angeklagten ███ zuständigen Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Dass sich der für den Mitangeklagten ██████ zuständige Vertreter eines anderen Kreisjugendamtes aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung auch kurz zu dem Angeklagten █████ geäußert hat, vermag die Verletzung der gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 3 JGG zwingenden Vorschrift (vgl. BGH NStZ 1982, 257 m. w. Nachw.) – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht auszugleichen. Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe zur Hauptverhandlung hat vor allem den Zweck, zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung und seiner Umwelt (BGHSt 27, 250, 251) Gesichtspunkte beizutragen und auf Umstände aufmerksam zu machen, die ohne die Zuziehung der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung möglicherweise gar nicht zur Sprache gekommen wären. Da nicht auszuschließen ist, dass bei einer Beteiligung der zuständigen Jugendgerichtshilfe Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich bei der Entscheidung über die Anwendung von Jugendstrafrecht und auch bei der Bemessung der Strafe zugunsten des Angeklagten hätten auswirken können, war der Strafausspruch gegen den Angeklagten ███ aufzuheben. Die Maßregelanordnung ist von dem Fehler nicht berührt und bleibt bestehen.
Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten ███████ leidet an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Die Jugendkammer hat es entgegen § 47 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO unterlassen, zu begründen, weshalb sie bei 19 von 25 Einzelfreiheitsstrafen, die weniger als sechs Monate betragen, keine Geldstrafe verhängt hat. Bei dem bisher unbestraften, geständigen Angeklagten, der nach Auffassung der Jugendkammer auch durch sein Verhalten nach den Taten (UA 3) – bewiesen hat, dass er sich ernstlich von seinem kriminellen Verhalten abwenden will (UA 17), versteht sich das nicht von selbst. Es hätte daher Veranlassung bestanden, sich mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Da die Jugendkammer dies unterlassen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Vorschrift übersehen hat.
Dieser Fehler, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs gegen den Angeklagten ███████ führt, berührt die Maßregelanordnung nicht; sie bleibt daher auch hinsichtlich dieses Angeklagten bestehen.
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |