Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Unterbringung nach § 63 StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 482/82
Datum
14.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte revisionell die Verurteilung und die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht festgestellt wurden. Neurotische Züge und Drogenkonsum genügen dafür nicht; zu prüfen ist gegebenenfalls § 64 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt mit Krankheitswert beruht.

2

Merkmale wie neurotische Strukturierung, erhebliche Selbstwertzweifel oder Frustrationsintoleranz begründen allein nicht die Annahme eines dauernden geistigen Defekts mit Krankheitswert.

3

Alleiniger Hang oder Konsum von Drogen rechtfertigt nicht automatisch eine Unterbringung nach § 63 StGB; es ist vielmehr zu prüfen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt.

4

Ist die Annahme des Krankheitswerts und der Dauer des geistigen Defekts nicht festgestellt, ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 482/82 AY A. in der Strafsache gegen den Arbeiter Michael S. ████ aus ███, geboren am ███████ 1957 in ████████████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verfahrensrüge ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht in ordnungsgemäßer Weise erhoben.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs auf die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann die Unterbringungsanordnung nicht bestehen bleiben.

Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kommt grundsätzlich nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird, der Krankheitswert besitzt (BGH bei Holtz MDR 1978, 803; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1981 – 3 StR 321/81 –). Einen solchen dauernden Defekt mit Krankheitswert hat die Strafkammer nicht festgestellt. Dass der Angeklagte „von neurotischer Strukturierung ist, erhebliche Selbstwertzweifel hat und Frustrationen nicht erträgt“ (UA 10), erfüllt diese Voraussetzung noch nicht. Auch der Hang zur Einnahme von Drogen (UA 10) kann als solcher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht rechtfertigen; insoweit ist zunächst zu prüfen, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) in Betracht kommt.

EngelhardtSalgerGoydke
HürxthalJahnke