Verwerfung der Revision mangels Begründung (§349 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 482/74
- Datum
- 15.10.1974
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig und als Verwerfung zu behandeln, wenn die gesetzlich geforderte Begründung fehlt (§ 349 Abs. 2, 4 StPO).
Formelle Begründungspflichten sind für die Zulässigkeit der Revision konstitutiv; ihr Fehlen führt zur Verwerfung ohne inhaltliche Prüfung der Sache.
Ein späterer Beitritt des Beschwerdeführers zur Rechtsansicht des Gerichts ersetzt nicht die ursprünglich fehlende, gesetzlich vorgeschriebene Begründung der Revision.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision erfolgt durch Beschluss; bei Verwerfung unterbleibt die materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 30. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen den Endurteilsgefangenen ███ ██ C7, geboren am ██ 1915 in [REDACTED], hier,
Der Angeklagte ████, Strafgefangener der Justizvollzugsanstalt, hat mit Antrag zur Entscheidung über die Beschwerde vom 15. Oktober 1974 beantragt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. August 1974 – 12 KLs 19/74 – als unzulässig zu verwerfen, da es an der erforderlichen Begründung fehle.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. August 1974 wurde als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer ist der Rechtsansicht des Gerichts beigetreten.
[REDACTED]
Vorinstanz: Landgericht München I – 12 KLs 19/74 –