Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision mangels Begründung (§349 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 482/74
Datum
15.10.1974
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Beschluss des BGH verwarf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I als unzulässig. Zentrale Frage war, ob die Revision die gesetzlich vorgeschriebene Begründung enthielt. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund des fehlenden Begründungsvortrags die Revision nach § 349 Abs. 2, 4 StPO zu verwerfen ist. Ein nachträglicher Beitritt zur Rechtsansicht änderte daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig und als Verwerfung zu behandeln, wenn die gesetzlich geforderte Begründung fehlt (§ 349 Abs. 2, 4 StPO).

2

Formelle Begründungspflichten sind für die Zulässigkeit der Revision konstitutiv; ihr Fehlen führt zur Verwerfung ohne inhaltliche Prüfung der Sache.

3

Ein späterer Beitritt des Beschwerdeführers zur Rechtsansicht des Gerichts ersetzt nicht die ursprünglich fehlende, gesetzlich vorgeschriebene Begründung der Revision.

4

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision erfolgt durch Beschluss; bei Verwerfung unterbleibt die materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 30. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen den Endurteilsgefangenen ███ ██ C7, geboren am ██ 1915 in [REDACTED], hier,

Der Angeklagte ████, Strafgefangener der Justizvollzugsanstalt, hat mit Antrag zur Entscheidung über die Beschwerde vom 15. Oktober 1974 beantragt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. August 1974 – 12 KLs 19/74 – als unzulässig zu verwerfen, da es an der erforderlichen Begründung fehle.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. August 1974 wurde als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer ist der Rechtsansicht des Gerichts beigetreten.

[REDACTED]

Vorinstanz: Landgericht München I – 12 KLs 19/74 –