Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Zuhälterei und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 482/70
- Datum
- 03.12.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zuhälterei setzt voraus, dass der Täter die Prostitution einer anderen gewohnheitsmäßig fördert und dabei eigennützig materielle Vorteile anstrebt.
Kurzfristige Unterbringung oder gelegentliche Förderung durch den Beschuldigten begründen ohne konkrete ergänzende Feststellungen nicht die Annahme von Zuhälterei.
Fehlende Feststellungen über tatsächliche materielle Vorteile des Täters sprechen gegen die Feststellung von Eigennutz und damit gegen eine Verurteilung wegen Zuhälterei.
Ist eine Verurteilung wegen eines Delikts aufgehoben und besteht die Möglichkeit, dass dies die Strafzumessung einer anderen Verurteilung beeinflusst, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurückzuverweisen.
Bei erneuter Verurteilung sind einschlägige gesetzliche Regelungen (z. B. amnestische Vorschriften wie Art. 89 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 1. StrRG) zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 482/70
in der Strafsache gegen ███ – ohne festen Wohnsitz – den Kellner Hans-Dieter ███, geboren am █████████████████ 1944 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juli 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Zuhälterei verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei und wegen Diebstahls zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen belegt; sie ist daher unbeachtlich. Die allgemein erhobene Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls richtet. Dagegen hat sie Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt worden ist.
Zwar bestanden zwischen dem Angeklagten und Frau ██ ██ nach den Feststellungen des Landgerichts die besonderen, engen, auf gewisse Dauer berechneten persönlichen Beziehungen, die für das Wesen der Zuhälterei bezeichnend sind (vgl. RGSt 63, 88; 72, 49; 72, 126; BGH MDR 1955, 307). Die Feststellungen ergeben auch, dass er der Frau in Bezug auf ihr Gewerbe förderlich war. Jedoch lässt sich ihnen bisher nicht entnehmen, dass er dies gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz getan hat, wie das Landgericht annimmt. Frau █████████ ist in Dortmund und in Bochum, wo sie der Angeklagte in Dirnenhäusern untergebracht hatte, jeweils nur wenige Tage geblieben, dann hat er sie wieder nach Essen zurückgebracht. Dass er in dieser kurzen Zeit bereits einen Hang zu zuhälterischer Betätigung entwickelt hatte (vgl. BGHSt 15, 377, 380), ist unwahrscheinlich, bedürfte aber jedenfalls einer näheren Begründung, die bisher fehlt.
Ebensowenig ergibt sich aus dem Urteil, dass sich der Angeklagte von der Förderung des Gewerbes der Frau █████ irgendwelche materiellen Vorteile versprach. Er hat selbst als Kellner gearbeitet. Dass ihm Frau ████████ von ihrem Verdienst etwas abgegeben hatte oder ihm sonst irgendwelche Vorteile verschafft hatte, ist nicht festgestellt. Der Schuldspruch wegen Zuhälterei kann daher nicht bestehen bleiben.
Die Einzelstrafe für den Diebstahl kann in ihrer Höhe von der für die Zuhälterei verhängten beeinflusst sein. Sie ist daher ebenfalls aufzuheben. Gegen sie würden auch deshalb rechtliche Bedenken bestehen, weil das Landgericht die beiden früheren Verurteilungen des Angeklagten wegen Diebstahls, die zur Strafschärfung nach §§ 244 StGB a. F. und § 17 StGB n. F. Anlass gegeben haben, bei der Strafzumessung möglicherweise nochmals strafschärfend gewertet hat.
Wenn der Angeklagte wieder wegen Zuhälterei verurteilt wird, ist Art. 89 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des 1. StrRG zu beachten.
| Meyer | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |