Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 482/68
- Datum
- 10.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit kann nicht allein aus dem normalen Eindruck in der Hauptverhandlung zuverlässig erfolgen.
Vorstrafen und die konkrete Art früherer Taten können auf eine charakterliche Abartigkeit hinweisen, genügen aber für sich allein nicht zum Nachweis einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit.
Eine krankhafte Wesensveränderung, die strafmildernd oder -aufhebend wirkt, liegt nur vor, wenn die Persönlichkeit so grundlegend verändert ist, dass erforderliche Hemmungen zur Triebbeherrschung fehlen.
Eine mehrjährige straffreie Phase zwischen früheren Verurteilungen und einer späteren Tat spricht gegen das Vorliegen einer dauerhaften krankhaften Wesensveränderung.
Sind Feststellungen und Schuldfähigkeitswürdigung der Tatsachenlage und der Rechtslage entsprechend getroffen, ist die Revision gegen das Urteil als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 482/68
in der Strafsache gegen den Friseur Siegfried ██ ███, geboren █████████████████ 1938 in ██ █████████████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, ist unbegründet.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar lässt sich allein auf Grund des „normalen“ Eindrucks, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung macht, die Frage der Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen nicht zuverlässig entscheiden. Das Landgericht legt aber außerdem dar, dass weder das Vorleben noch die Art der Straftaten des Angeklagten einen Anhalt für Unzurechnungsfähigkeit oder erheblich eingeschränkte Verantwortlichkeit ergeben. Darin liegt kein Rechtsirrtum. Der Angeklagte war zwar schon in den Jahren 1960 bis 1963 dreimal wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und Unzucht mit Kindern mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft worden. Nachdem er im Jahre 1965 geheiratet hatte, ist er nunmehr im Jahre 1967 erneut in gleicher Richtung in Erscheinung getreten. Diese Tatsachen lassen eine charakterliche Abartigkeit des Angeklagten erkennen, sie sind aber für sich allein noch keine Anzeichen für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit in dem Sinne, in dem die Rechtsprechung diesen Begriff auffasst. Darunter fällt allerdings auch eine geschlechtliche Triebhaftigkeit, die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, dass er zur Bekämpfung des Triebes nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (BGHSt 14, 30). Die Entscheidung des Landgerichts verletzt diesen Rechtssatz jedoch nicht. Dagegen, dass der Angeklagte an einer derartigen krankhaften Wesensveränderung seiner Persönlichkeit leiden könnte, spricht vor allem, dass er sich seit der letzten Strafverbüßung immerhin etwa drei Jahre straffrei geführt hat. Da auch die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken begegnet, kann die Revision keinen Erfolg haben.
| Sanders | Rotberg | Hirxthal | |||
| Mayr | Spiegel |