Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Unfallflucht; Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 482/61
Datum
09.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr stark alkoholisiert einen Fußgänger an, der sofort verstarb, und entfernte sich vom Unfallort. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, hob jedoch den Strafausspruch wegen Unfallflucht und die sich daraus ergebene Gesamtstrafe auf. Mangelnde Feststellungen zur Zielstrebigkeit des Fluchtverhaltens und zur Kenntnis bzw. Möglichkeit schwerer Verletzungen führten zur Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Beweiswürdigung ist frei; eine Beanstandung kommt nur bei Verstoß gegen Denkgesetze oder offenkundiger Widersprüchlichkeit in Betracht.

2

Ein besonders schwerer Fall des § 142 Abs. 3 StGB liegt regelmäßig vor, wenn ein Mensch schwer verletzt wurde und der Fahrer dies weiß oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnet.

3

Die Annahme der Strafbarkeit wegen Unfallflucht bei erheblich alkoholisierter Fahrweise setzt gesicherte Feststellungen über das Verhalten und die Bewusstseinslage des Fahrers zur Zeit der Flucht voraus.

4

Die Verneinung eines besonders schweren Falles erfordert konkrete tatrichterliche Feststellungen, die ausschließen, dass der Fahrer zumindest mit der Möglichkeit schwerer Verletzungen rechnete; fehlen solche Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 26. September 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Gastwirt und Kraftfahrer Eugen ██████████████████ aus ██████████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C___, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 26. September 1961 mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Verkehrsunfallflucht und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Wie die Strafkammer für erwiesen hält, fuhr der Angeklagte am 1. April 1961 im Zustand erheblicher Angetrunkenheit gegen 23.50 Uhr mit seinem hauptsächlich zu Taxifahrten benutzten Personenwagen Ford 17 von der Siedlung Miesau, wohin er eine Lohnfahrt ausgeführt hatte, nach Groß Miesau zurück, wo er wohnte. Dabei geriet er infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (mindestens 2,0 ‰ Blutalkohol) auf die linke Straßenseite. Dort erfasste er einen Fußgänger, den in Richtung nach Miesau auf der sogenannten linken Straßenseite rechts neben einem ihm befreundeten Mann gehenden Hilfsarbeiter ██████. Der Anstoß war so heftig, dass ██████ schwere Verletzungen erlitt, die auf der Stelle zu seinem Tod führten. Der Angeklagte merkte, dass er einen Menschen angefahren hatte. Trotzdem entfernte er sich, ohne anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit. Im Hofe der von ihm in Miesau betriebenen Gastwirtschaft stellte er sein Fahrzeug entgegen seiner Gewohnheit so ab, dass die Vorderseite der Straße zugekehrt war. Es wies dort und zwar hauptsächlich links eine Reihe von Schäden auf.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und tateinheitlich begangener fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zur Einsatzstrafe von einem Jahr Gefängnis, ferner wegen eines selbständigen Vergehens der Unfallflucht zur Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Beide Strafen hat sie auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis zurückgeführt. Daneben hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von drei Jahren bis zur Erteilung einer neuen Erlaubnis verhängt.

II.

1. Der Angeklagte macht zur Begründung der gegen seine Verurteilung erhobenen Sachrüge geltend, die Strafkammer habe infolge fehlerhafter Beweiswürdigung angenommen, dass er der Fahrer des Unfallfahrzeugs gewesen sei.

a. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von Denkverstößen. Zwar kommt es, worauf die Revision hinweist, vor, dass sich Zeugen in Zeitangaben irren. Doch trifft dies nicht so häufig oder gar so regelmäßig zu, dass der Tatrichter dieser Tatsache das Gewicht eines lückenlos geltenden Erfahrungssatzes beizulegen hätte. Es ist vielmehr Aufgabe seiner freien pflichtgemäßen richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen, ob ihm Zeitangaben von Zeugen als zuverlässig erscheinen oder nicht. Im Falle des Angeklagten stimmten die Aussagen mehrerer Zeugen über den ungefähren Zeitpunkt seiner Rückfahrt nach Miesau so sehr überein, dass der Tatrichter sie für zuverlässig halten durfte.

b. Aus dem gleichen Grund geht der Einwand der Revision fehl, die Strafkammer hätte die „Erfahrungstatsache“ berücksichtigen müssen, dass in Scheidung lebende Eheleute aus Hass sich der Wahrheit zuwider belasten, dass sie auch von ihren Verwandten und nahen Bekannten darin unterstützt würden und dass deshalb im vorliegenden Fall die Aussagen der in Scheidung lebenden Ehefrau des Angeklagten sowie die Bekundungen weiterer ihr verwandter oder nahestehender Zeugen zum Nachteil des Angeklagten gefärbt gewesen sein könnten.

c. Der aus den beiden vorerwähnten Einwänden hergeleitete Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe gegen den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ verstoßen, ist demnach offensichtlich unbegründet.

d. Der Angeklagte fuhr sein vor allem an der Stirnseite deutlich erkennbar beschädigtes Fahrzeug rückwärts in seinen Hof und ließ es mit der Spitze zur Straße hin stehen. Dieses, wie der Revision zugegeben werden mag, auffällige und bei einem Angetrunkenen mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbundene Verhalten, durch das er sich als Beteiligten an einem Unfall eher verraten konnte als dann, wenn er sein Fahrzeug wie sonst vorwärts in den Hof gelenkt hätte, bildete kein denkgesetzliches Hindernis für die Überzeugung der Strafkammer, dass er dennoch der Führer des Wagens war, durch den ██████ tödlich verletzt wurde. Denn der Strafkammer standen andererseits genügend sichere Beweisanzeichen zur Verfügung, die diesen Schluss rechtfertigten.

2. Sind demnach die näher in der Revisionsbegründung dargelegten Einwände gegen den Schuldspruch nicht stichhaltig, so führt doch die allgemeine Sachrüge zu einem Teilerfolg des Rechtsmittels. Der Strafausspruch wegen Unfallflucht kann nämlich nicht bestehen bleiben.

Als der Angeklagte sich nach dem Unfall zur Flucht entschloss, stand er unter dem Einfluss von Alkohol, der nach den Feststellungen der Strafkammer „mindestens 2 ‰“ betrug. Sie hält ihn dennoch auch für die Unfallflucht für voll verantwortlich. Dafür spreche, dass er trotz des festgestellten Alkoholgehalts noch in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug nach Hause und rückwärts in den Hof zu lenken, und ferner „sein zielstrebiges Handeln nach dem Verkehrsunfall“.

Dafür jedoch, dass der Angeklagte sich nach dem Unfall „zielstrebig“ verhalten habe, fehlt es im Urteil an sicheren Feststellungen. Die Tatsache, dass er entgegen seiner sonstigen Gepflogenheit mit seinem Fahrzeug rückwärts in seinen Hof fuhr und es dort mit der Vorderseite, die deutliche Beschädigungen aufwies, zur Straße hin stehenließ, verrät nicht ohne weiteres Zielstrebigkeit. Dieses Verhalten kann vielmehr eher im gegenteiligen Sinn ausgelegt werden. Denn die Rückwärtsfahrt war für den erheblich angetrunkenen Angeklagten möglicherweise unbequemer auszuführen, als es eine Vorwärtsfahrt gewesen wäre. Außerdem gab er sein vorne unverkennbar beschädigtes Fahrzeug mit der Front zur Straße hin den Blicken von jedermann, insbesondere von Polizeibeamten preis, mit deren Eintreffen er wohl rechnen konnte. Schließlich hat die Strafkammer die oberste Grenze des Alkoholgehaltes nicht genau festgestellt, sondern mit der Bemerkung, sie habe „mindestens 2 ‰“ betragen, offen gelassen. Diese Ungewissheit könnte sich bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Fahrerflucht zu seinen Gunsten auswirken, wenn sich nicht ausschließen ließe, dass sein Blutalkoholgehalt 2 ‰ überstiegen hat.

III.

Die Staatsanwaltschaft richtet mit sachlichrechtlichen Einwänden ihren Revisionsangriff nur dagegen, dass die Strafkammer einen besonders schweren Fall der Unfallflucht verneint hat. Diesem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.

Die Strafkammer begründet ihre von der Revision beanstandete Auffassung mit der Erwägung, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass ihm die Schwere des Unfalls im Augenblick des Zusammenstoßes zum Bewusstsein gekommen und er aus diesem Grund von der Unfallstelle geflohen sei (UA S. 8). Diese Überlegung spricht dafür, dass die Strafkammer unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte bei Beginn seiner Flucht nicht wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, der von ihm angefahrene Fußgänger sei schwer verletzt worden.

Auch wenn er sich den wirklichen Eintritt schwerer Verletzungen beim Angefahrenen nicht vergegenwärtigt haben sollte, ja diese wohl nicht konnte, weil er bei Nacht zu sicheren Wahrnehmungen außerstande war, so lag doch die Möglichkeit solch schwerer Folgen mindestens ebenso nahe, wie die des Gegenteils.

Die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 142 Abs. 3 StGB ist, wovon die Strafkammer selbst zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe die zusammenfassende Würdigung in BGHSt 12, 253, 256) ausgeht, regelmäßig dann gegeben, wenn bei einem Verkehrsunfall ein Mensch schwer verletzt worden ist und der beteiligte Fahrer dies weiß oder wenigstens mit einer solchen Möglichkeit rechnet.

Dass der Angeklagte nicht mindestens dieser nach der Lebenserfahrung naheliegenden Möglichkeit sich bewusst geworden sein sollte, ist so unwahrscheinlich, dass es der Darlegung besonderer Umstände bedürfte, die dies ausschließen könnten. Rechnete er aber mindestens damit, dass er den angefahrenen Fußgänger schwer verletzt haben könne, als er sich zur Flucht wandte, so könnte entgegen der Meinung der Strafkammer allerdings vorbehaltlich besonderer zu seinen Gunsten sprechender, aus den bisherigen Urteilsfeststellungen aber nicht ersichtlicher Umstände – seine Unfallflucht nicht zu den Verstößen gegen § 142 StGB gezählt werden, die durch Anwendung des gewöhnlichen Strafrahmens hinreichend gesühnt werden.

Sollte die Strafkammer aber die Überzeugung gewonnen, sie aber in ihren schriftlichen Gründen nur nicht deutlich gemacht haben, der Angeklagte habe mindestens mit der Möglichkeit schwerer Verletzungen des Angefahrenen gerechnet, dann würde sie sich durch die Begründung, mit der sie einen besonders schweren Fall verneint hat, in Widerspruch gesetzt haben zu den von ihr selbst dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung.

IV.

Die Aufhebung der Gesamtstrafe, die infolge des Erfolges sowohl der Revision des Angeklagten wie der der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafausspruchs wegen Fahrerflucht nicht bestehen bleiben kann, hat zur Folge, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt. Über sie muss in Anschluss an die Bildung einer neuen Gesamtstrafe neuerlich entschieden werden. Dabei ist die Strafkammer deshalb, weil die staatsanwaltschaftliche Revision erfolgreich ist, bei Bemessung der Sperrfrist nicht an die bisher ausgesprochene Dauer gebunden.

RotbergMartinFlitner
SauerLang-Hinrichsen