Revision verworfen: Ab 1,5 ‰ Fahruntüchtigkeit; nachträgliche Fahrprobe unbeachtlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 482/56
- Datum
- 11.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ab einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ ist jeder Führer eines Kraftfahrzeugs, auch ein an Alkohol gewöhnter, nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen.
Eine nachträgliche, eigens zum Zwecke der Beweiserhebung durchgeführte Belastungs- oder Fahrprobe, mit der ein Angeklagter trotz zum Tatzeitpunkt erhöhten Alkoholspiegels Fahrtüchtigkeit behauptet, besitzt keinen oder jedenfalls keinen beachtlichen Beweiswert.
Bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit sind die zum Unfallzeitpunkt vorliegenden Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie das ärztliche Gutachten maßgeblich; spätere Versuche können diese Verhältnisse nicht hinreichend rekonstruieren.
Fährt ein Lenker bei eingeschränkter Sicht mit einer Geschwindigkeit, die den Reichweiten des Abblendlichts entspricht oder darüber hinausgeht, und trifft dadurch nicht rechtzeitig Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, begründet dies fahrlässiges Verhalten und kann zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 7. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Brauereivertreter Pieter ██████ aus ███████ (Rhein), geboren am █████ in ████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ██ ████ der Verkündung, als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Für die amtliche Sammlung: StGB § 315a Abs. 1 Nr. 2, StVZO § 2
Rechtssatz: Von einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ an ist jeder Führer eines Kraftfahrzeugs, auch der an Alkohol gewöhnte, nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen.
Gegenüber dieser wissenschaftlichen Erkenntnis ist eine nachträgliche Fahrprobe, durch die ein Fahrer belegen will, dass er trotz eines solchen Alkoholgehalts fahrtüchtig sei, nicht beweisertheblich.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. April 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Am Abend des 6. August 1955 gegen 22.00 Uhr wurde der 26-jährige Hilfsschlosser ███ auf dem nur dürftig erleuchteten Sandträgerweg in Düsseldorf vom Volkswagen des Angeklagten, den dieser lenkte, angefahren und tödlich verletzt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiederverleihung eine Sperrfrist von zwei Jahren gesetzt. Wie sie für erwiesen hält, war der Angeklagte infolge eines Blutalkoholgehalts von 1,92 ‰ fahruntüchtig. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h mit abgeblendeten Lichtern bei einer Sichtweite von 25 m. Auf der 6,20 m breiten, leicht gewölbten Fahrbahn, auf deren beiden Seiten an Stelle von Bürgersteigen schmale Aschenstreifen verlaufen, geriet er zunächst auf die linke Seite und steuerte anschließend scharf nach rechts. Dabei erfasste er den in seiner Fahrtrichtung am rechten Rand des Sandträgerwegs gehenden ███ von hinten.
Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten darin, dass er für seine Sichtweite zu rasch gefahren sei; der reine Bremsweg (ohne die auf eine Reaktions- und Bremsansprechzeit entfallende Strecke) habe bei seiner Geschwindigkeit schon 25 m betragen, so weit reichte sein Abblendlicht. Er habe damit rechnen müssen, dass auf der schlecht beleuchteten Fahrbahn des Sandträgerwegs, den er von häufigen Fahrten her genau gekannt habe, sich Fußgänger bewegen würden. Er habe außerdem die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch gefährdet, dass er trotz eines Blutalkoholgehalts von 1,92 ‰, also in verkehrsunsicherem Zustand, gefahren sei, und habe dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt.
II. Der Angeklagte, der mit seiner Revision das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen angreift, muss damit erfolglos bleiben. Die von seinem Verteidiger erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist nicht zulässig, da Straftaten, die, wie im Fall des Angeklagten, durch ein und dieselbe Handlung begangen werden, nur einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich sind. Auch der Erklärung, das Rechtsmittel solle sich nicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis erstrecken, kommt keine rechtlich beachtliche Bedeutung zu. Dem mit dem Schuldspruch ist notwendig eine von ihm abhängige Sicherungsmaßnahme, wie es die Entziehung der Fahrerlaubnis ist (BGHSt 5, 168), angegriffen.
Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung darauf berufen, er trinke mit Rücksicht auf seinen Beruf als Brauereivertreter seit zehn Jahren täglich etwa 25 Glas Bier. Er sei deshalb an Alkohol gewöhnt und auch bei einem Blutalkoholgehalt von 1,92 ‰ noch fahrtüchtig. Sein Verteidiger beantragte deshalb in der Hauptverhandlung, die Richtigkeit dieser Einlassung durch eine von dem biologischen Institut der Universität in Bonn beim Angeklagten vorzunehmende „Belastungsprobe“ unter Hinzuziehung eines Fahrlehrers festzustellen. Diesen Antrag hat die Strafkammer, die zur Frage der Alkoholgewöhnung und der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten eine Ärztin als Sachverständige vernommen hatte, aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt.
Darin liegt im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers kein Verfahrensfehler. Die Strafkammer hat bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte am Abend des 6. August 1955 noch über die erforderliche Fahrsicherheit verfügte, die Tatsache seiner Alkoholgewöhnung nicht unberücksichtigt gelassen. Sie legt in Übereinstimmung mit der Sachverständigen ausdrücklich dar (UA S. 9), dass „die Gewöhnung an Alkohol zwar Einfluss auf größere Körperfunktionen haben kann, nicht jedoch die Fahrunsicherheit beseitigt“. Der Alkoholgenuss setze jedenfalls die Reaktionsfähigkeit des Fahrers herab und enge sein Gesichtsfeld ein. Dies treffe auch für den Angeklagten trotz seines hohen Körpergewichts (115 kg), seiner kräftigen Beschaffenheit und seiner Alkoholgewöhnung zu, zumal zur Unfallzeit seine Sicht auf 25 m begrenzt und seine Geschwindigkeit ganz erheblich gewesen sei. Diese Erwägungen lassen erkennen, dass die Strafkammer auf die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten nicht allein aus dem Grad des Blutalkoholgehalts geschlossen und nicht, wie die Revision meint, „nur mit allgemeinen Erwägungen die behauptete Alkoholgewöhnung in Abrede“ gestellt hat.
Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Sachverständige sei von „rein theoretischen“ und deshalb in seinem Fall von „nicht zutreffenden Voraussetzungen“ bei ihrer Begutachtung ausgegangen, weil sie bei ihm keine „Belastungsprobe“ vorgenommen habe. Die Strafkammer hatte ebensowenig wie die Sachverständige zu beurteilen, ob der Angeklagte etwa bei einem eigens zum Zwecke der Erprobung seiner Verkehrstüchtigkeit veranstalteten Versuch auch bei einem Blutalkoholgehalt von 1,92 ‰ noch zur sicheren Führung eines Kraftwagens fähig sei, sondern, ob er den Anforderungen des Alltagsverkehrs unter den zur Unfallzeit und am Unfallort herrschenden Verkehrsbedingungen im Zustand solcher Alkoholisierung gewachsen war.
Mit Recht hat sie der vom Verteidiger beantragten „Belastungsprobe“ den Wert eines überlegenen Forschungsmittels abgesprochen. Zur Klärung der Frage, ob ein Kraftfahrer bei einer Fahrt, die er mit einem bestimmten Blutalkoholgehalt ausgeführt hat, noch fahrtüchtig war, könnte eine spätere eigens vorbereitete Belastungs- oder Fahrprobe, die er im Zustand gleich hoher Alkoholisierung abzulegen hatte, kaum etwas Beweiserhebliches zu seinen Gunsten ergeben. Denn wie ohne weiteres einleuchtet und von Vertretern der ärztlichen Wissenschaft immer wieder betont wird (vgl. Weltzien in DAR 1955, 84 und 1956, 274, 276), lassen sich nach einem Verkehrsunfall weder die äußeren Umstände, unter denen er sich ereignete, noch insbesondere die geistig-seelische Verfassung der an ihm Beteiligten, selbst wenn sie noch zur Verfügung stehen, in einem späteren Zeitpunkt auch nur annähernd sicher wieder herstellen. Vor allem muss einer späteren Tauglichkeitsprobe eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten deshalb ein entscheidender Beweiswert fehlen, weil ihn ein solcher Versuch nicht unversehens und unvorbereitet trifft und er schon deshalb alle ihm verfügbaren körperlichen und geistigen Kräfte aufbieten würde, um die Probe zu bestehen und den Vorwurf der Fahruntauglichkeit möglichst gut zu entkräften.
An der Richtigkeit der Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte trotz seiner Alkoholverträglichkeit zu einer sicheren Führung seines Fahrzeugs zur Unfallzeit nicht mehr imstande war, können begründete Zweifel umso weniger bestehen, als sein Blutalkoholgehalt die Grenze von 1,5 ‰ erheblich überschritt, von deren Erreichung an der frühere 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem in BGHSt 5, 168 ff. veröffentlichten Urteil unter allen Umständen, also auch bei einem alkoholgewöhnten Fahrer, die Fähigkeit zu sicherer Führung eines Fahrzeugs mit Gewissheit für ausgeschlossen erachtet hat. Da der Alkoholspiegel beim Angeklagten zur Unfallzeit merklich über jener Grenze lag, hätte der erkennende Senat dann, wenn seiner Entscheidung nur für den vorliegenden Fall Bedeutung zukäme, keinen Anlass auf die Einwände einzugehen, welche die Revision gegen jenes Urteil und unter Berufung auf vermeintlich davon abweichende Entscheidungen dieses Senats ins Feld führt. Um jedoch alle über seine Auffassung etwa bestehende Zweifel im Schrifttum, besonders aber in Kraftfahrerkreisen, auszuräumen, hält der Senat es für erforderlich, zu betonen, dass er sich dem Urteil in BGHSt 5, 168 ff. sowohl im Ergebnis wie in der Begründung in vollem Umfang anschließt. Die Gründe jenes Urteils, die schon damals auf gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, haben seitdem in der Wissenschaft weitere Bestätigung erfahren (siehe hierzu Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes unter VI, abgedruckt in Borgmann „Blutalkohol bei Verkehrsstraftaten“ 1955). Gegenüber diesen gesicherten und überzeugenden Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft kann kein Kraftfahrer, auch nicht der an Alkohol gewöhnte, mit Aussicht auf Beachtung oder gar Erfolg noch geltend machen, auf ihn träfen jene Erkenntnisse nicht zu. Die Grenze von 1,5 ‰ ist so weit gezogen, dass auch alkoholverträgliche Fahrer, wenn sie sie erreichen, mit Sicherheit stets fahruntüchtig sind. Demgegenüber kann sich auch ein solcher Fahrer nicht mehr darauf berufen, eine Fahrprobe werde bei ihm ein abweichendes Ergebnis, also seine Fahrtüchtigkeit, ergeben und sei deshalb ein überlegenes Forschungsmittel, das zu seinen Gunsten noch verwertet werden müsse. Vielmehr muss einem solchen Belastungsversuch, wenn durch ihn ein Angeklagter seine Fahrtüchtigkeit trotz eines über 1,5 ‰ liegenden Alkoholspiegels beweisen möchte, nicht nur der Wert eines überlegenen Forschungsmittels, sondern jeder beachtliche Beweiswert abgesprochen werden.
Was im sachlich-rechtlichen Teil der Revisionsbegründung unter III ausgeführt ist, enthält ausschließlich Angriffe gegen die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer. Insoweit ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Einwand, der Angeklagte habe wegen seiner Alkoholgewöhnung nicht geglaubt, fahruntüchtig zu sein, ist unbegründet. Denn die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass er seine trotz der Alkoholgewöhnung bestehende Fahrunsicherheit hätte erkennen können, sie also fahrlässigerweise nicht erkannt hat. Wäre er sich seiner Fahruntauglichkeit bewusst gewesen, so hätte er möglicherweise wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung verurteilt werden müssen.
Die Begründung, mit der die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, und zwar sowohl deshalb, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB nicht bejaht werden konnten, wie auch deshalb, weil das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere, entspricht durchweg den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dasselbe gilt für die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet. Was die Revision hiergegen vorbringt, geht fehl.
Auch im Übrigen hat die allseitige Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
| Rothberg | Lange-Hinrichsen | ||
| Krumme | Hoepner |