Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Darlegung des Habgier-Motivs aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 481/90
Datum
06.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Mordes verurteilt worden; seine Revision hatte mit der Sachrüge Erfolg. Streitpunkt ist, ob das Mordmerkmal der Habgier aus den Feststellungen hinreichend folgt. Der BGH rügt, dass alternative Beweggründe, die geringe Beute, die Beziehung zum Opfer und die erhebliche Alkoholisierung nicht ausreichend gewürdigt wurden. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere zuständige Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines Mordmerkmals (Habgier) setzt eine lückenlose, nachvollziehbare Darlegung der tatsächlichen Umstände voraus, aus denen sich das Motiv mit hinreichender Sicherheit ergibt.

2

Erklärt sich der Angeklagte durch eine Einlassung, die das Tatgeschehen als Notwehr darstellt, darf der Tatrichter nach deren Widerlegung nicht ohne umfassende Auseinandersetzung mit den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen und ohne Prüfung weiterer denkbarer Motive auf eine bestimmte Motivlage schließen.

3

Die nachträgliche Mitnahme einer Geldbörse begründet für sich genommen nicht zwingend die Schlussfolgerung eines vorbedachten Habgiermotivs; auch impulsive oder opportunistische Handlungen nach dem Tötungsereignis sind zu prüfen.

4

Bei erheblicher Alkoholisierung sind Ausmaß der Trunkenheit sowie ihre möglichen Auswirkungen auf Beweggründe und Schuldfähigkeit eingehend zu ermitteln; hohe Blutalkoholwerte können sowohl planvolles als auch motivationsfernes, impulsives Verhalten erklären.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 28. Juni 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 481/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Gernot ████████ aus ██████████████████, geboren am ████████ in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die vom Landgericht angenommene Mordqualifikation der Habgier ist nicht bedenkenfrei dargelegt.

Der Angeklagte hatte sich eingelassen, er habe seinen Freund ███████ zur Abwehr eines von diesem ausgehenden Angriffs getötet. Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt und entnimmt daraus zugleich das den Angeklagten beherrschende Tatmotiv. Dazu führt es aus, auch unter Berücksichtigung der Alkoholisierung der Beteiligten sei die Mitnahme der Geldbörse nicht in einen Sinnzusammenhang mit der Abwehr eines völlig überraschenden Angriffs des Freundes zu bringen; die Mitnahme der Geldbörse stehe dazu in krassem Widerspruch. Das Verhalten des Angeklagten werde nur dann nachvollziehbar, wenn der Angeklagte es von Anfang an auf das Geld seines Freundes abgesehen hatte (UA 25 f.). Zu einem solchen Schluss durfte das Landgericht hier aus Rechtsgründen nicht gelangen, ohne sich mit den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen umfassend auseinanderzusetzen und insbesondere nicht, ohne andere denkbare Beweggründe des Angeklagten zu erwägen (vgl. Hirxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 49).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Geldbörse nach der Tat aus der Jacke oder der Gesäßtasche des Opfers entnommen. Diese Handlung konnte einem vorbedachten Plan, ebenso aber auch – im Anschluss an das Tötungsgeschehen – einem plötzlichen Impuls entspringen. Dass nach Widerlegung der Einlassung des Angeklagten nur die eine der Alternativen ernsthaft in Betracht gekommen wäre und daher weitere Erörterungen entbehrlich waren, ergibt der Sachverhalt des Urteils nicht.

Hiernach befand sich der Angeklagte möglicherweise in Geldschwierigkeiten; einem Nachbarn des Opfers hatte er offenbar auch einen nicht unerheblichen Geldbetrag entwendet. Andererseits hatte der Angeklagte ersichtlich Geldmittel, um seine Gaststättenbesuche zu finanzieren, und mit seiner Freundin vereinbart, die Wohnungsmiete anteilig zu tragen; Näheres hierzu ist nicht festgestellt. Am Tattag verfügte er ebenfalls über – wenn auch geringe – Barmittel.

Diese Feststellungen zur finanziellen Lage des Angeklagten ergeben ein Tötungsmotiv nicht gleichsam von selbst. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass das Tatopfer ein Freund war, der dem Angeklagten auch mit Geld schon ausgeholfen hatte und der seinerseits am Tattag jedenfalls nicht über erhebliche Beträge verfügte. In der mitgenommenen Geldbörse hatte der Angeklagte zuvor lediglich mehrere Geldscheine gesehen.

Die persönlichen Beziehungen der Beteiligten konnten angesichts einer so geringen Beuteerwartung der Annahme eines leichthin geplanten Raubmordes entgegenstehen.

In diesem Zusammenhang bedurfte es auch einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der Trunkenheit des Angeklagten und des Tatopfers. Wenn der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von – nach der Berechnung des Landgerichts – 3,71 ‰ hatte, so könnte darin zwar ein Anhaltspunkt dafür liegen, dass der Angeklagte bereit war, für einen geringen Geldbetrag selbst einen Freund zu töten. Andererseits war aber zu bedenken, dass eine Trunkenheit in dem vom Landgericht angenommenen Ausmaß nicht selten aus geringfügigen Anlässen zu sinnlosen, im Motivationsgefüge nachträglich kaum aufklärbaren Taten führt. Für einen solchen Fall würde sich auch die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten mit besonderer Schärfe stellen, weil die Schuldfähigkeit unter Einschluss des Tatgeschehens beurteilt werden muss.

Die notwendige Neuverhandlung der Sache wird dem Tatrichter Gelegenheit geben, das Ausmaß der Alkoholisierung des Angeklagten genauer zu bestimmen. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, ist der Tatrichter nicht genötigt, eine Einlassung des Angeklagten, für deren Richtigkeit sich keine begründeten Anhaltspunkte ergeben, ohne weiteres als unwiderlegbar hinzunehmen.

Jahnke Goydke Salger RiBGH Dr. Meyer-Goßner befindet sich im Urlaub und ist verhindert zu unterschreiben.

Steindorf
Salger