Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen Doppelbestrafungsgefahr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 481/89
Datum
17.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Landgerichtsurteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt ist die Bildung einer Gesamtstrafe, in die eine bereits in einer anderen Gesamtstrafenbildung berücksichtigte Strafe einbezogen wurde. Der BGH hebt die Gesamtstrafenbildung auf, weil dadurch die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht (Art. 103 Abs. 3 GG), und setzt die Einzelstrafe fest; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfassungsrechtlich relevante Fehler bei der Gesamtstrafenbildung sind auch gegen die Beschränkung des Revisionsvorbringens wirksam und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen.

2

Die wiederholte Einbeziehung derselben Sanktion in mehrere Gesamtstrafenbildungen begründet die Gefahr einer Doppelbestrafung und ist unzulässig.

3

Eine in einer bereits (auch noch nicht rechtskräftig) in die Gesamtstrafenbildung einbezogene Strafe darf nicht erneut in eine weitere Gesamtstrafenbildung einbezogen werden.

4

Ist die Gesamtstrafenbildung wegen der Gefahr der Doppelbestrafung zu beanstanden, kann das Revisionsgericht die Gesamtstrafe aufheben und stattdessen die den Feststellungen entsprechende Einzelstrafe feststellen; andere, nicht beanstandete Verurteilungspunkte bleiben von der Revision unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 481/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████████, geboren am ██████ 1958 in ████ (Türkei), wegen Handels mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juni 1989 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 20. September 1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht und sein Rechtsmittel dahingehend beschränkt, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meschede „nicht mehr angegriffen wird“.

Diese Beschränkung ist unwirksam, weil es sich bei einer doppelten Gesamtstrafenbildung um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG handelt und dieser von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHSt 9, 190, 192).

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens hat bis auf die Bildung der Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehenbleiben. Nach den Feststellungen ist die vom Landgericht einbezogene Strafe bereits in die Gesamtstrafenbildung durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Januar 1989 einbezogen worden. Das steht einer erneuten Einbeziehung in das vorliegende Urteil wegen der damit verbundenen Gefahr einer Doppelbestrafung entgegen (BGHSt 20, 292, 293 m. w. Nachw.).

Der Senat hat deshalb die Gesamtstrafe aufgehoben und auf die vom Landgericht festgesetzte Einzelstrafe für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erkannt.

SalgerGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner