Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen §17 StGB und Waffenbegriff

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 481/71
Datum
02.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen zweier Angeklagter gegen das Urteil des LG Dortmund, korrigiert aber in der Urteilsformel die Zahl der Vergehen nach § 26 RWaffG von vier auf drei. Die Revision eines weiteren Angeklagten wird insoweit stattgegeben, als Strafausspruch und Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine Strafkammer zurückverwiesen werden. Der Senat klärt, dass ein Karabiner keine Faustfeuerwaffe ist und die Anwendung des § 17 StGB einen inneren, kriminologisch fassbaren Zusammenhang voraussetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit nach § 26 RWaffG erfordert, dass es sich um eine nach den §§ 11, 14 RWaffG erfasste Faustfeuerwaffe handelt; Langwaffen wie ein Karabiner 98 K sind keine Faustfeuerwaffen und fallen nicht unter diese Tatbestände.

2

Bei der Bemessung von Jugendstrafen bleibt eine fehlerhafte Zahlannahme selbständiger Nebenvergehen unbeachtlich, wenn aus dem Urteil eindeutig hervorgeht, dass schwerere Hauptstraftaten die Maßnahme bestimmt haben.

3

Die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 17 StGB setzt mehr als bloße zeitliche Nähe voraus: Es müssen frühere Verurteilungen gleichartiger oder ähnlich gelagerter Taten vorliegen oder ein innerer, kriminologisch fassbarer Zusammenhang dargelegt werden.

4

Ergibt sich, dass ein Angeklagter bei weiterer Verhandlung als Erwachsener zu behandeln ist, ist die Sache an eine Strafkammer (nicht an eine Jugendkammer) zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. Mai 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 481/71 in der Strafsache gegen

1. den Bergmann Hans Joachim-Rüdiger ██████████ ████, geboren ██ 1952 in ███████████, ███

2. den Arbeiter Klaus ███, geboren am ███████ 1949 in ███████, ██

3. den Eisenanstreicher Alfred ███, geboren ██ ███████ 1949 in ███, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten K(——)-S[REDACTED] und R[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Mai 1971 werden verworfen.

Jedoch tritt in der Urteilsformel bezüglich des Angeklagten ███████████ in dem Satzteil "und wegen Vergehens nach § 26 RWaffG in vier Fällen" an die Stelle des Wortes "vier" das Wort "drei".

Jeder dieser beiden Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten G[REDACTED] wird das Urteil in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten G[REDACTED] wird verworfen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten K(——)-S[REDACTED] Durch die (noch weitergeltenden) §§ 11 und 14 RWaffG sind nur das Führen einer Schusswaffe ohne Waffenschein und der Erwerb sowie das Überlassen einer Faustfeuerwaffe ohne Waffenerwerbsschein verboten und folglich durch § 26 Abs. 1 RWaffG mit Strafe bedroht. Ein "Karabiner 98 K" ist keine Faustfeuerwaffe. Der Angeklagte kann daher nicht auch deshalb verurteilt werden, weil er diesen Karabiner im Jahre 1970 zwar erworben, aber nicht geführt hat.

Im Übrigen lässt bezüglich des Angeklagten █████████ weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler erkennen. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat das Landgericht rechtlich einwandfrei die schweren Straftaten des Raubes und der Diebstähle in den Vordergrund gestellt. Es kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass daneben die Annahme von vier statt richtig drei selbständigen Vergehen gegen den § 26 RWaffG eine Rolle gespielt hat.

2. Bezüglich der Revision des Angeklagten R[REDACTED] tritt der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts im Schriftsatz vom 9. November 1971 bei.

3. Die Revision des Angeklagten G[REDACTED] Der Schuldspruch wegen Diebstahls und die Annahme eines schweren Falles dieser Straftat sind frei von Rechtsirrtum.

Es bestehen jedoch Bedenken dagegen, dass das Landgericht den gegenüber dem § 243 StGB erhöhten Strafrahmen des § 17 StGB angewendet hat. Zwar ergibt sich aus dem Urteil, dass zwischen den Begehungszeiten der durch Urteil vom 27. September 1966 und durch die Urteile vom 24. Januar und 20. Mai 1969 abgeurteilten Straftaten sowie zwischen diesen zuletzt genannten Straftaten und dem jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstahl jeweils die im § 17 Abs. 4 StGB genannte Frist nicht abgelaufen war. Jedoch ist der Angeklagte nur einmal, nämlich am 20. Mai 1969, wegen dem jetzt in Rede stehenden Diebstahl gleichartiger oder ähnlicher Straftaten verurteilt worden. Die früheren Straftaten waren alle ganz andersartig (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Körperverletzung). Dem angefochtenen Urteil lässt sich, jedenfalls ohne nähere Darlegung, nicht entnehmen, dass zwischen diesen Straftaten und dem jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstahl ein innerer, ein "kriminologisch fassbarer" Zusammenhang bestehe (vgl. hierzu Börtzler in NJW 1971, 682 unter II 2).

Nachdem die Sache gegen alle anderen Angeklagten als [REDACTED], der die Tat als Erwachsener begangen hat, rechtskräftig abgeschlossen ist, verweist der Senat die Sache an eine Strafkammer (nicht Jugendkammer) des Landgerichts zurück.

MayrMeyerHürxthal
BörtzlerSalger