Revision verworfen – Bestätigung der Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 481/64
- Datum
- 22.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Anwendung einer Strafvorschrift bereits aus dem Eröffnungsbeschluss eindeutig ersichtlich, erfordert die Hauptverhandlung keinen gesonderten zusätzlichen Hinweis hierauf.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, wenn der Ablehnungsgrund nicht hinreichend festgestellt wird; der Fehler ist jedoch unschädlich, wenn das Gericht die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt und hieraus keine entlastende rechtliche Würdigung folgt.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Feststellung der körperlichen Fähigkeit (z. B. Impotenz) zu bestellen, sofern sich aus der Gesamtschau der Beweise ausreichende Anhaltspunkte für die Leistungsfähigkeit ergeben.
Die Nichtvernehmung eines Arztes, dessen schriftlicher Befund im Verfahren vorliegt und der keine neuen sachdienlichen Erkenntnisse erwarten lässt, begründet keinen Verfahrensfehler, wenn andere Gutachten und Vernehmungen die relevanten Fragen substantiiert abdecken.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 12. August 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES
4 StR 481/64 URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus ███████, den Bauhilfsarbeiter Gustav █, geboren ██████ 1914 in ███████, Kreis ████████ (Ostpr.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 12. August 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 13. August 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten auf Grund der Feststellung, dass er im Jahre 1959 oder 1960 seinen damals sechs oder sieben Jahre alten Sohn Klaus zur Unzucht missbraucht und an einem Freitag im März 1964 mit seiner damals dreizehn Jahre alten Tochter Karin den Geschlechtsverkehr ausgeführt hat, wegen zweier Verbrechen nach § 174 Nr. 1 je in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, im Fall Karin auch in Tateinheit mit Blutschande, zu insgesamt fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er auch im Fall Karin wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt werden könne, trifft nach dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu. Die nachträgliche Berichtigung des Protokolls entzieht der Rüge nicht den Boden (BGHSt 2, 125). Ein solcher Hinweis war jedoch nicht erforderlich, da sich die Möglichkeit der Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auch im Fall Karin bereits eindeutig aus dem Eröffnungsbeschluss ergab. Dort wurde ihm zur Last gelegt,
> *„im März 1964 in ███ > durch eine weitere selbständige Handlung, > als Vater mit seiner Tochter Karin den Beischlaf ausgeübt, > seiner mit einer Person unter 14 Jahren, ████████████ geborenen Tochter Karin, unzüchtige Handlungen vorgenommen und dieselbe zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben, > indem er mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt habe.“*
Hierin sind auch die Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr. 1 StGB enthalten. Der Hinweis auf diese Strafbestimmung im Schlusssatz des Eröffnungsbeschlusses bezog sich eindeutig auch auf den Fall Karin, bei der nach dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses die gleichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben waren.
Die Ablehnung des Beweisantrages des Verteidigers auf Vernehmung des Hauptlehrers i. R. ███ █████████ war zwar nicht dem Gesetz entsprechend. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die Tatsachen, die durch den Zeugen bewiesen werden sollten, aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen für bedeutungslos hielt. Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Behauptung des Angeklagten, seine Tochter Karin habe häufig ihre Mitschülerinnen zu Unrecht bezichtigt und der Wahrheit zuwider behauptet, ihr Lehrer beteilige sie nicht am Unterricht und lasse sie häufig nachsitzen, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens ohne jede Bedeutung waren. Die Tatsache, dass sich der Sachverständige Dr. Arntzen in seinem schriftlichen Gutachten und das Landgericht in den Urteilsgründen mit ihr auseinandergesetzt haben, spricht eher für das Gegenteil. Jedoch kann das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen. Das Landgericht hat nämlich die Tatsachen, die durch die Vernehmung des Lehrers bewiesen werden sollten, bei der Urteilsfindung ohne Einschränkung als wahr unterstellt. Es hat aus ihnen allerdings in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen rechtlich unangreifbar nicht den Schluss gezogen, dass die den Angeklagten belastende Aussage Karins in diesem Verfahren unglaubwürdig sei. Dass der Angeklagte oder sein Verteidiger weitere sachdienliche Anträge hätten stellen können, wenn ihnen der zutreffende Ablehnungsgrund in der Hauptverhandlung (Wahrunterstellung) mitgeteilt worden wäre, und dass die Strafkammer die Beweisbehauptungen anders gewertet hätte, wenn sie den Lehrer vernommen und dieser sie bestätigt hätte, ist nach der Sachlage ausgeschlossen.
Nicht zu beanstanden ist die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages des Verteidigers auf Vernehmung des Arbeitgebers des Angeklagten. Wie das Landgericht in den Urteilsgründen näher darlegt, konnte es wegen der in diesem Punkt wechselnden Aussagen der Zeuginnen ██████████ und Karin ███████████ nicht eindeutig klären, ob sich der Vorfall mit Karin am Vormittag oder am Nachmittag ereignet hat. Es hat daher mit Recht der Behauptung des Angeklagten, er habe im März und April 1964 an allen Werktagen bis etwa 16 Uhr in Werl gearbeitet, für die Entscheidung keine Bedeutung beigemessen.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Landgericht den Angeklagten nicht von Amts wegen durch einen Arzt hat untersuchen lassen, um festzustellen, ob er körperlich in der Lage war, die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu begehen. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Angeklagte hat zwar im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung behauptet, er sei impotent und hätte daher die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht ausführen können. Das Landgericht ist jedoch auf Grund der Tatsache, dass der Angeklagte wegen eines ähnlichen, im Jahre 1961 verübten Verbrechens an seiner Tochter Irmgard rechtskräftig verurteilt ist, sowie auf Grund der Aussage seiner Ehefrau zu der Überzeugung gelangt, dass seine geschlechtliche Potenz bis in die jüngste Zeit erhalten geblieben ist. Unter diesen Umständen brauchte sich ihm die Vernehmung eines Sachverständigen ohne Antrag nicht aufzudrängen.
Ebensowenig war das Landgericht genötigt, den Kreisarzt, der Karin nach der Tat des Angeklagten auf Defloration untersucht hat, darüber zu vernehmen, ob Karin durch den Angeklagten oder auf andere Weise defloriert worden ist und ob die Angaben, die sie dem Kreisarzt gegenüber gemacht hat, mit ihren Aussagen in der Hauptverhandlung übereinstimmten und glaubwürdig sind. Zu der ersten Frage hätte der Kreisarzt offensichtlich keine sachdienlichen Angaben machen können. Die Übereinstimmung der Angaben des Mädchens in den wesentlichen Punkten ergab sich aus dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Gutachten des Kreisarztes. Über die Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes hat das Landgericht den Diplompsychologen Dr. Arntzen vernommen. Unter diesen Umständen war es nicht verpflichtet, den Kreisarzt als Zeugen und Sachverständigen zu vernehmen.
Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine Rechtsfehler.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Mayr | Flitner | Sanders | |||
| Krumme | Spiegel |