Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches und Sexualdelikte

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 481/61
Datum
02.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen sein Urteil wegen vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches und Sexualstraftaten an Jugendlichen. Der BGH verwirft die Revision und ergänzt den Schuldspruch um die Formulierung "vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches". Gerichtliche Besetzung mit Assessoren war zulässig; die Annahme von Tatmehrheit, Beweiswürdigung und Strafzumessung bleiben ohne Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorübergehende Mitwirkung von Assessoren bei Landgerichten ist verfassungs- und gesetzeskonform, soweit sie durch unvermeidbaren Vertretungsbedarf (z. B. Krankheit, Erholungsurlaub) bedingt ist.

2

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung (§ 330a StGB) ist ein bestimmter, zeitlich begrenzter Gesamtvorsatz erforderlich; bloße Absicht, sich wiederholt dem Alkoholgenuss hinzugeben, genügt nicht.

3

Eine Aufklärungsrüge oder der Angriff auf die Beweiswürdigung der Strafkammer ist unbegründet, wenn nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang der Angeklagte vernommen wurde oder die Revision nur eine abweichende Würdigung verlangt.

4

Bei der Strafzumessung können wiederholtes Aufsuchen von Orten mit Jugendlichen, frühere Verurteilungen und das bewusste Herbeiführen von Alkoholkonsum als strafschärfende Umstände gewertet werden; § 330a StGB gilt auch für außerhalb von Gaststätten herbeigeführte Rausche.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2. August 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buffetier Antonius ██████, dort geboren am ████ 1925, wegen vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. August 1961 wird verworfen. Der Urteilsspruch wird dahin ergänzt, dass an die Stelle der Worte „wegen Vollrausches“ tritt „wegen vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches“. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlichen Vollrausches in vier Fällen unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Essen 45 b Ds 184/60 erkannten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Ferner heißt es im Urteilsspruch: „Die in 45 b Ds 184/60 angeordnete Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.“

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge

1. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 1, 10, 62, 63, 66, 67 GVG, dass die Strafkammer nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO).

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass weder Art. 97 Grundgesetz noch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung der Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Landgerichten grundsätzlich entgegenstehen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz allerdings dadurch, dass die bei den Landgerichten dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben regelmäßig, d.h. abgesehen von den Erfordernissen der Beschäftigung des richterlichen Nachwuchses und von unvermeidlicher Vertretung bei Krankheit, Urlaub und nur vorübergehenden Abordnungen, durch festangestellte Richter zu erfüllen sind. Die Besetzung des erkennenden Gerichts in einer bestimmten Sache durch zwei Assessoren kann nur hingenommen werden, wenn sie einem vorübergehenden Bedürfnis entspricht (vgl. BGHZ 22, 142; BGHSt 9, 107; 8, 159, 160 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was erkennen ließe, dass bei der Besetzung der erkennenden Strafkammer im vorliegenden Falle gegen diese Grundsätze verstoßen ist. Auch die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten gibt dafür nichts her.

Nach dieser Äußerung, der der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat, setzte sich die erkennende Strafkammer nach der Geschäftsverteilung aus einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden und zwei Landgerichtsräten sowie einem Assessor als beisitzenden Richtern zusammen. Infolge Erholungsurlaubs des Vorsitzenden sowie Erkrankung des ältesten Beisitzers nach Anberaumung der Hauptverhandlung führte in ihr der der erkennenden Strafkammer als ordentliches Mitglied angehörende jüngere Landgerichtsrat den Vorsitz, und als beisitzende Richter wirkten der der Kammer angehörende Assessor und ein anderer Assessor mit, der nach der Geschäftsverteilung als jüngstes Mitglied der für erforderliche Vertretungen in der erkennenden Strafkammer berufenen VII. Strafkammer einzuspringen hatte.

Danach war die erkennende Strafkammer ordnungsmäßig besetzt. Denn die Mitwirkung von zwei Assessoren war unvermeidbar durch Krankheit des einen und Erholungsurlaub des anderen ordentlichen Mitglieds der Strafkammer erforderlich geworden.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht geben die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 66 Abs. 1 GVG, keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei Wegfall des ältesten ordentlichen Mitglieds der Kammer nicht das nächstjüngere den Vorsitz führen dürfe (vgl. RGSt 23, 99).

Fehl geht auch die Beanstandung der Revision, dass der dem Landgericht erst wenige Tage angehörende, nach der Geschäftsverteilung der Vertretungskammer (VII. Strafkammer) zugeteilte, in der Hauptverhandlung mitwirkende Assessor „nicht gemäß § 67 GVG durch den Präsidenten bestimmt worden ist.“ Zur Bestimmung eines zeitweiligen Vertreters nach § 67 GVG wäre der Landgerichtspräsident nur befugt gewesen, wenn der nach der Geschäftsverteilung regelmäßige Vertreter verhindert gewesen wäre. Das aber war nicht der Fall.

2. Die Aufklärungsrüge, die der Beschwerdeführer erhoben hat, wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit zusammen mit der Sachrüge behandelt.

II. Die Sachrüge

Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 1 und 2 nach §§ 330a, 175a, 43 StGB, im Falle 3 nach §§ 330a, 175a StGB und im Falle 4 nach §§ 330a, 175 StGB in Tatmehrheit lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Da aus der Begründung, nicht aber aus der Formel des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass das Landgericht den Angeklagten des vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches für schuldig hält, hat der Senat den Urteilsspruch jedoch entsprechend ergänzt. Die Angriffe der Revision auf die Darlegungen des angefochtenen Erkenntnisses gehen fehl.

1. Zur Begründung der Aufklärungsrüge führt die Revision an, bei entsprechender Befragung des Angeklagten hätte sich ergeben, dass er in den Monaten, in denen er sich nacheinander an Jugendlichen unsittlich verging, „sich täglich dem Alkoholgenuss in übermäßigem Umfange hingab, und zwar auf Grund eines von vornherein gefassten Entschlusses. Die Strafkammer hätte dann zwangsläufig den Angeklagten nur wegen einer fortgesetzten Handlung nach § 330a StGB verurteilen können.“

Diese Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass der Senat nicht ersehen kann, in welchem Umfang der Angeklagte vernommen worden ist.

2. Es wird aber auch nicht erkennbar, dass der Strafkammer bei Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs ein sachlich-rechtlicher Fehler unterlaufen ist. Dafür, dass sie sich mit dieser Frage befasst hat, spricht ihre bei der rechtlichen Würdigung vorgenommene, den Sachverhalt ergänzende Feststellung, sämtliche Taten des Angeklagten beruhten „jeweils auf einem neuen Tatentschluss“. Daraus folgert sie, die Taten seien selbständig und stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB).

Allerdings fasst auch derjenige, der eine fortgesetzte Handlung begeht, vor Verwirklichung eines Teilaktes der fortgesetzten Handlung einen neuen Willensentschluss. Indessen geben die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen genügend bestimmten Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte einen Gesamtvorsatz gehabt hat. Die Fälle 2, 3 und 4 liegen Monate auseinander. Lediglich Fall 1 und 2 ereigneten sich beide am Ende des Jahres 1959, nachdem der Angeklagte „mindestens 20 Glas Bier und mehrere Schnäpse“ getrunken hatte, und zwar Fall 1 zum Nachteil des Lehrlings █████████ auf der Toilette der Gaststätte ██, Fall 2 zum Nachteil des Elektrikers Kreis nach Verlassen der Gaststätte ██████ im Freien. Der Gesamtvorsatz aber ist das Kennzeichen der fortgesetzten Tat und besteht darin, dass der Täter im Voraus einen bestimmten strafrechtlich erheblichen Gesamterfolg in sein Bewusstsein aufnimmt und ihn stückweise in die Tat umzusetzen beabsichtigt.

Ein solcher Gesamtvorsatz liegt im Anwendungsbereich des § 330a StGB nicht schon darin, dass der Angeklagte, wie die Revision behauptet, sich vor den von ihm begangenen Taten entschlossen hatte, „sich täglich dem Alkoholgenuss in übermäßigem Umfang“ hinzugeben. Das würde nämlich nicht mehr bedeuten, als dass der Angeklagte nur einen ganz allgemeinen Entschluss gefasst hatte, wie etwa derjenige, der seiner Neigung zur Begehung von Betrügereien oder anderer strafbarer Handlungen nachgibt. Bei derartiger innerer Einstellung fehlt es an jeder zeitlichen Begrenzung und mithin an jeder Bestimmtheit; der angestrebte strafrechtliche Gesamterfolg verschwimmt im Ungewissen. Deshalb stellt der Entschluss, sich fortwährend zu betrinken, im Anwendungsbereich des § 330a StGB keinen Gesamtvorsatz dar. Denn dieser muss bestimmt und daher begrenzt sein (vgl. BGHSt 18, 124, 129).

3. Fehl schlägt ebenfalls der allein auf die Verurteilung des Angeklagten im Falle 1 gerichtete Angriff der Revision.

Rechtsbedenkenfrei ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand eines Versuchs nach § 175a Nr. 3 StGB verwirklicht, als er den Lehrling ████████, dessen Minderjährigkeit er kannte, nachdem er ihn unter Alkohol gesetzt hatte, in wollüstiger Absicht von hinten umfassen wollte und dabei auf die Backe küsste.

Ob dies schon als unzüchtige Handlung anzusehen ist, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls erblickt das Landgericht in dem Vorgang rechtsbedenkenfrei bereits den Beginn der Ausführungshandlung des Verführens im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB.

Die weiteren Angriffe der Revision auf die Verurteilung des Angeklagten im Falle 1 erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Die Revision unternimmt mithin den unstatthaften Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle des von der Strafkammer ermittelten Sachverhalts zu setzen. Ihr aber oblag die Feststellung der Tatsachen. Das Revisionsgericht ist daran gebunden.

4. Vergeblich greift der Beschwerdeführer auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts an. Dieses konnte strafschärfend werten, dass der im Jahre 1954 wegen schwerer Unzucht zwischen Männern zu sechs Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte trotz Kenntnis seiner gleichgeschlechtlichen Veranlagung „in zunehmender Häufigkeit Gaststätten, insbesondere die Gaststätte Biermann, wo immer zahlreiche Jugendliche verkehren“, aufsuchte und diese z.T. dadurch an sich zog, dass er Bier für sie ausgab und die Fahrten zu Fußballspielen für sie bezahlte. Dabei entspricht die tatsächliche Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei sich als an Alkoholgenuss gewohnter Mann dessen enthemmender Wirkung bewusst gewesen, so dass er auch damit rechnete, im betrunkenen Zustand sich an Jugendlichen männlichen Geschlechts unsittlich zu vergehen, der Lebenserfahrung.

Unrichtig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, das Aufsuchen von Gaststätten zum Zwecke des Alkoholgenusses sei Tatbestandsmerkmal des § 330a StGB und könne schon aus diesem Grunde keinen Strafschärfungsgrund abgeben. § 330a Abs. 1 StGB droht auch demjenigen Strafe an, der sich außerhalb von Gaststätten vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke oder durch andere berauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1) ausschließenden Rausch versetzt, wenn er in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht.

5. Keine rechtlichen Bedenken ergeben sich schließlich gegen die Bildung der Gesamtstrafe. Das gilt auch insoweit, als das angefochtene Urteil sowohl in seiner Formel als auch in seiner Begründung zum Ausdruck bringt, dass die Aussetzung der einbezogenen Strafe zur Bewährung entfällt (vgl. BGHSt 7, 180, 185).

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Sauer Rotberg Bundesrichterin Krumme ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergFlitner
Lang-Hinrichsen