Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Antrags auf Entscheidung: Revision wegen fehlender Begründung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 480/71
Datum
02.12.1971
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung des BGH gegen den Beschluss des Landgerichts, wonach seine Revision wegen fehlender fristgerechter Revisionsbegründung als unzulässig verworfen wurde. Streitpunkt war, ob die Revisionsbegründung rechtzeitig vorgelegt oder Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Der Senat verwirft den Antrag, da die Begründung fristwidrig fehlt und kein unabwendbarer Verhinderungsgrund für Wiedereinsetzung vorliegt. Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der sich aus §§ 345, 43 StPO ergebenden Frist vorgebracht wird, auch wenn die Revision selbst fristgerecht eingelegt wurde.

2

Die Frist für die Einlegung der Revision und die Vorlage ihrer Begründung beginnt mit der Zustellung des Urteils; die Begründung muss binnen der gesetzlichen Frist bei Gericht eingehen (§§ 344, 345 StPO).

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 44, 45 StPO ist nur erfolgreich, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und ggf. beweist, dass die Fristversäumnis auf unabwendbaren Umständen beruhte und die versäumte Handlung gemäß § 45 Abs. 2 StPO nachgeholt wurde.

4

Unkenntnis über die Erfordernis einer Revisionsbegründung rechtfertigt Wiedereinsetzung nicht, wenn der Beschuldigte ordnungsgemäß über das Rechtsmittel belehrt und ihm Informationen (z. B. Merkblatt) ausgehändigt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 20. September 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 480/71 in der Strafsache gegen den Schweißer Gerhard BC aus ███, dort geboren am ███████ 1936, wegen Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1971 nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung über den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 20. September 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Antrags zu tragen.

Gründe

Mit Beschluss vom 20. September 1971 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 30. März 1971 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht in der sich aus §§ 345, 43 StPO ergebenden Frist begründet worden sei. Die hiergegen rechtzeitig erhobene „Beschwerde“ des Verurteilten, die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen ist (§ 346 Abs. 2 StPO), hat keinen Erfolg.

Das Urteil ist dem Verurteilten am 16. August 1971 zugestellt worden, so dass die Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens bis zum 16. September 1971 hätten angebracht werden müssen (§§ 344, 345 StPO). Da das nicht geschehen ist, ist der Beschluss des Landgerichts fehlerfrei ergangen.

Auch wenn die „Beschwerde“ als Wiedereinsetzungsantrag (§§ 44, 45 StPO) aufzufassen wäre, könnte sie keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass mit dem Gesuch die versäumte Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 StPO), ist der Angeklagte weder durch Naturereignisse noch durch andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden (§ 44 Satz 1 StPO). Seine Behauptung, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Revision auch begründet werden müsse, ist unrichtig. Im Protokoll ist vermerkt, dass der Angeklagte über das Rechtsmittel der Revision belehrt und ihm ein Merkblatt ausgehändigt worden ist. Dementsprechend hat er zugleich mit seiner Revisionseinlegung mitgeteilt, die Begründung der Revision erfolge umgehend nach Erhalt der Urteilsbegründung. Wie sich aus einem Schreiben seines Pflichtverteidigers vom 22. November 1971 an den Generalbundesanwalt ergibt, hat ferner der Verteidiger den Angeklagten am 24. August 1971 vergeblich um ungehende Rücksprache gebeten, falls die Revision rechtzeitig begründet werden sollte.

SpiegelSalger
MeyerHürxthal