Revision aufgehoben: Rückverweisung in fahrlässiger Tötung nach Verkehrsunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 480/67
- Datum
- 24.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hebt ein Revisionsgericht ein Urteil ausschließlich wegen eines Verfahrensverstoßes auf, bleibt das Tatgericht in der sachlichen und rechtlichen Beurteilung von Schuld und Strafe grundsätzlich frei; es ist jedoch an die Auslegung der verletzten Verfahrensvorschrift gebunden.
Die Ablehnung der Vernehmung eines Hilfszeugen ist zulässig, wenn dessen Aussage entbehrlich ist, weil die betreffende Einlassung bereits den Feststellungen zugrunde gelegt wurde.
Verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers schließt den Vertrauensgrundsatz nicht generell aus; es verdrängt ihn nur, wenn aus dem Verhalten eine allgemeine Verkehrsuntüchtigkeit oder die Erwartung weiterer damit zusammenhängender Verkehrsverstöße erkennbar ist.
Bei einem Tötungsdelikt infolge eines Verkehrsunfalls muss das Tatgericht feststellen, ob der Täter bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit durch Bremsen oder Ausweichen den Zusammenstoß hätte vermeiden oder dessen Folgen mindern können; hierfür können konkrete Weg‑Zeit‑Berechnungen und ein sachverständiges Gutachten erforderlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 20. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Landwirt und Brennereibesitzer Fritz ██ aus █████, geboren am ██████████ 1901 in ███, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Sanders, Dr. Spiegel, Neifer als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat das wiederaufgenommene Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen
a) Die Vorschrift des § 358 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Befasst sich das Revisionsgericht nur mit einem Verfahrensverstoß und hebt es nur aus diesem Grunde auf, so ist das Erstgericht lediglich an die Auslegung der Verfahrensvorschrift gebunden, auf deren Verletzung die Aufhebung beruht; in der sachlichen und rechtlichen Beurteilung der Schuld- und Straffrage bleibt der Tatrichter entgegen der Ansicht des Verteidigers hingegen frei. Im Übrigen hat das Urteil des Reichsgerichts an keiner Stelle als „Aufhebungsansicht“ zum Ausdruck gebracht, welche Schlüsse zu ziehen wären, wenn die Einlassung des Angeklagten zuträfe.
b) Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Anhörung des ███████ ███ als Zeugen mit der Begründung, die zu beweisende Tatsache sei für die Kammer ohne Bedeutung, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der weiteren Begründung der Kammer ergibt sich nämlich, dass die Ladung dieses Zeugen für sie deswegen entbehrlich war, weil seine Aussage nur dazu dienen sollte, die Einlassung des Angeklagten, der Radfahrer sei ihm auf dem Gehweg, nicht auf dem Klinkerstreifen entgegengefahren, zu bestätigen. Diese Einlassung wurde dem Schuldspruch aber ohnehin zugrunde gelegt.
2. Die Sachrüge
a) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, dass der Radfahrer, weil er verkehrswidrig auf dem Gehweg fuhr, nicht auf diesem bleiben werde, findet in den Tatsachenfeststellungen des Urteils keine genügende Stütze. Nach ihnen wusste der Angeklagte, dass die meisten Radfahrer diesen Gehweg in beiden Richtungen benutzten; dass ein solcher Radfahrer den Weg nicht verlassen würde, wenn ein Kraftwagen auf der Straße entgegenkam, lag einerseits schon deshalb nahe, weil der Gehweg gegenüber der Fahrstraße und dem Klinkerstreifen deutlich erhöht und durch Bordsteine abgegrenzt war, andererseits auch deswegen, weil das Überwechseln auf die andere Straßenseite immer mit Gefahr für den Radfahrer verbunden blieb. Das Urteil lässt jedenfalls nicht erkennen, warum gerade für den Angeklagten Veranlassung bestanden hat, sich auf die Möglichkeit einzustellen, dass der später Getötete sich anders verhalten sollte. Der Angeklagte durfte zumindest davon ausgehen, dass der Radfahrer nicht unvermittelt, also ohne ersichtlichen Grund plötzlich den Gehweg verlassen werde. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang offenbar die Auffassung vertritt, verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers schließe den Vertrauensgrundsatz regelmäßig aus, kann diese Ansicht keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen. Verkehrswidriges Verhalten räumt den Vertrauensgrundsatz nur insoweit aus, als entweder aus dem Verhalten des anderen eine allgemeine Verkehrsuntüchtigkeit erkennbar ist oder gerade im Hinblick auf den begangenen Fehler eine damit zusammenhängende weitere Verkehrswidrigkeit erwartet werden muss (BGH VRS 26, 331). Dafür liegen aber nach den bisherigen Feststellungen keine genügenden Anhaltspunkte vor. Der Ansicht der Strafkammer, dem Angeklagten wäre „die Herabminderung seiner Geschwindigkeit bzw. das rechtzeitige Anhalten zuzumuten gewesen“, kann daher nicht beigetreten werden.
b) Ein Freispruch durch den Senat ist gleichwohl nicht veranlasst. Die Kammer wird noch zu überprüfen haben, ob der Tod des Radfahrers etwa durch Unaufmerksamkeit des Angeklagten verursacht oder doch mitverursacht worden ist. Das Urteil hat zwar schon jetzt festgestellt, dass der Angeklagte „das plötzliche Fahrmanöver des Radfahrers, weil unvermutet, nicht bemerkt hat“, obwohl außer dem Radfahrer überhaupt keine weiteren Verkehrsteilnehmer vorhanden waren. Es bedarf jedoch noch weiterer Feststellungen dahin, ob der Angeklagte auch bei pflichtgemäßer Beachtung seiner Fahrbahn den Unfall hätte vermeiden können. Da er mit einer Geschwindigkeit von nur 40 km/h fuhr und da die Beschädigungen seines Kraftwagens vorne links liegen, muss der Radfahrer eine nicht ganz kurze Zeit die Straße befahren haben, ehe er mit dem Auto zusammengestoßen ist. Die Strafkammer wird daher prüfen müssen, ob vom Angeklagten innerhalb dieser ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht eine Abwehrreaktion erwartet werden durfte. Diese konnte sowohl darin bestehen, dass er seinen Wagen durch Bremsen zum Stehen brachte, wie auch darin, dass er auf der 4,15 m breiten und leeren Straße rechtzeitig nach rechts auswich. Schon nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, dass der Zusammenstoß damit verhindert oder doch in seinen Folgen so herabgemindert worden wäre, dass es nicht zu einer tödlichen Verletzung des Radfahrers kommen musste. Eine verlässliche Beurteilung setzt jedoch die Berücksichtigung der Bremsverzögerung des Unfallfahrzeugs, der Geschwindigkeit des Radfahrers, der Straßenbeschaffenheit und der Krümmung der Kurve voraus; es wird sich daher empfehlen, einen in Weg-Zeit-Berechnungen erfahrenen Sachverständigen anzuhören. Auch wird es für die weitere Aufklärung nötig sein, Feststellungen darüber zu treffen, wie und wo der Angeklagte den Nachmittag vor dem Unfall verbracht hat. Die Strafzumessungserwägung, dem Angeklagten könne nicht mehr nachgewiesen werden, unter Alkoholeinfluss gestanden zu haben, könnte darauf hindeuten, dass der Angeklagte vor der nächtlichen Fahrt Alkohol zu sich genommen hat. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass nach den gesicherten Forschungsergebnissen der ärztlichen Wissenschaft schon bei einem Blutalkoholgehalt von 0,3 ‰ außer der seelischen Enthemmung Störungen der Aufmerksamkeit, des Raumsehens und Reaktionsverzögerungen, bei 0,5 ‰ auch verschwommenes Sehen beginnen (BGHSt 13, 83, 91; 278, 282; BGH VRS 17, 192, 193; 24, 369, 374; vgl. auch Blutalkohol 1967, 303; Gaisbauer in k + 1967, 438).
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