Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betruges: Aufhebung des Berufsverbots

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 480/65
Datum
15.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Diebstahls und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die Revision blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge war unzulässig, die Sachrüge ergab keine den Schuldspruch erschütternden Rechtsfehler. Allein das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der Berufsausübung hob der BGH auf, weil kein Missbrauch des Vertreterberufs festgestellt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn in der Revisionsbegründung die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Bei der Beurteilung eines Fortsetzungszusammenhangs begründet die gleichzeitige Begehung mehrerer Taten allein keinen einheitlichen Vorsatz; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte für ein einheitliches Tatprogramm erforderlich.

3

Die Anordnung eines Berufsverbots als Nebenfolge der Strafzumessung setzt voraus, dass der Verurteilte seinen Beruf tatsächlich missbraucht hat; fehlt ein solcher Missbrauch und ist der Beruf kaum ausgeübt worden, ist das Berufsverbot nicht gerechtfertigt.

4

Bei der Nachprüfung sachlicher Rügen überprüft das Revisionsgericht, ob das Urteil auf willkürlichen oder rechtlich fehlerhaften Schlüssen beruht; aus rechtsfehlerfrei nachvollziehbaren tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts ergeben sich keine Beanstandungen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██, ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Theodor, geboren am █████ 1927 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Mai 1965 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das Verbot der Berufsausübung aufgehoben wird.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in 38 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen Diebstahls und wegen Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt.

In die Gesamtstrafe sind Einzelstrafen zweier früherer Urteile einbezogen. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und ihm für fünf Jahre untersagt, den Beruf eines Handelsvertreters und eines umherziehenden Gewerbetreibenden auszuüben.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und ohne Einschränkung Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nur hinsichtlich des Berufsverbotes begründet.

Zur Verfahrensrüge fehlt in der Revisionsbegründung die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen. Sie ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge ergibt keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Die Feststellungen zu den Fällen 2 (Unterschlagung zum Schaden der Kundenkreditbank Wuppertal-Elberfeld) und 3 (Betrug zum Schaden der Gertrud █████████) widersprechen einander nicht. Das Landgericht konnte sich zwar nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte beim Kauf des Wagens am 20. April 1961 schon die Absicht hatte, die am 24. Mai 1961 beginnenden Kaufpreisraten nicht zu zahlen. Es hält es für möglich, dass der Angeklagte gehofft hat, aus seinem Verdienst bei der Firma █████ bei sonst bescheidener Lebensweise die Kaufpreisraten bezahlen zu können. Hiermit ist es nicht unvereinbar, dass er, als er bald danach Gertrud ██ um ein Darlehen bat, damit rechnete und es billigend in Kauf nahm, das Darlehen nicht zurückzahlen zu können, und zwar, wie das Landgericht hervorhebt, gerade wegen der im Verhältnis zu seinem damaligen Einkommen von monatlich 600 bis 700 DM, wovon er auch noch seine Spesen bezahlen musste, hohen Verpflichtungen, die er mit dem Autokauf eingegangen war.

Das Landgericht hat zwar einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Betrugstaten vom 7. März 1962 nicht ausdrücklich verneint. Das ist jedoch kein Rechtsfehler. Dafür, dass der Angeklagte diese Taten, die sich gegen verschiedene Personen richteten, auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes begangen hatte, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Dass er sie am selben Tag verübt hat, begründet allein keinen Fortsetzungszusammenhang.

Der Revisionsangriff gegen die Feststellung des Betrugsvorsatzes im Fall 43 ist unzulässig. Dass die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe kein Geld gehabt und von vornherein beabsichtigt, die Zimmermiete im Hotel nicht zu bezahlen, auf einem Denkfehler beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem Verhalten des Angeklagten und den Umständen gezogen hat, sind rechtlich unangreifbar.

Auch die Strafzumessung ist von Rechtsfehlern frei. Nicht bestehen bleiben kann jedoch das Verbot der Berufsausübung. Das Landgericht hat es damit begründet, dass der Angeklagte einen großen Teil der Straftaten unter Missbrauch seines Vertreterberufes begangen habe. Dies trifft indessen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu.

Der Ansicht des Landgerichts steht schon entgegen, dass der Angeklagte fast während des gesamten Zeitraumes, in dem er die Straftaten begangen hat, ohne Beschäftigung war. Nur bis Ende April 1961, dann im Oktober 1961 vierzehn Tage lang und vor seiner Festnahme im Juni 1964 hat er als Vertreter gearbeitet. Aber auch die Feststellungen über seine einzelnen Straftaten ergeben, dass er sie nicht unter Missbrauch seines Vertreterberufes verübt hat. Auch soweit er Personen, die er aus früherer Vertretertätigkeit kannte, durch Darlehen betrügerisch geschädigt hat, hat er nur die Gelegenheit, die ihm der frühere Beruf zu solchen Taten bot, ausgenutzt, nicht aber seinen Beruf missbraucht. Es ist schließlich nicht ersichtlich, wie er durch ein Berufsverbot an der künftigen Verübung ähnlicher Straftaten gehindert werden könnte.

SandersKrummeSpiegel
MayrHürxthal