BGH: Untreue eines Rechtsanwalts durch Zweckentfremdung von Fremdgeldern; Auslandszeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 480/59
- Datum
- 08.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt wird.
Weigert sich ein dauerhaft im Ausland lebender Zeuge endgültig, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, kann dies ein nicht zu beseitigendes Hindernis i.S.d. §§ 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO begründen; das Gericht darf dann eine kommissarische/ersuchte Vernehmung anordnen und die unmittelbare Vernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzen.
Eine konsularische Zeugenvernehmung durch einen hierzu ermächtigten deutschen Konsularbeamten kann die Bedeutung einer richterlichen Vernehmung i.S.d. Rechtshilfevorschriften haben; das Gericht entscheidet über die Verwertbarkeit und über eine etwaige Nachholung der Vereidigung nach § 251 Abs. 4 StPO im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.
Verletzter i.S.d. § 61 Nr. 2 StPO ist jeder, der durch die Straftat Nachteile erleidet; ob diese Nachteile unmittelbar oder mittelbar verursacht sind, ist unerheblich, sofern sie die Besorgnis mangelnder Unvoreingenommenheit begründen können.
Lenkt der Täter durch Täuschung Zahlungen auf eigene Konten um und erlangt dadurch sofort einen nicht zustehenden Vermögensvorteil in Form erhöhter Kontoguthaben, liegt nicht nur die bloße Verschaffung einer Gelegenheit, sondern eine tatbestandsmäßige Vermögensverschiebung i.S.d. § 263 StGB vor; für die Vollendung kommt es auf den tatsächlichen Vermögensschaden an, nicht auf die rechtliche Fehlvorstellung des Täters über Person oder Art der Schädigung.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 11. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Werner ████ aus ████, geboren am ███ ██ in ████, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11. Dezember 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit Betrug, teilweise mit Unterschlagung, und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von dreitausend DM und eintausendfünfhundert DM verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte war von 1932 bis 1945 Rechtsanwalt in Berlin. 1941 wurde er zur Wehrmacht einberufen, 1945 aus amerikanischer Gefangenschaft entlassen. 1948 ließ er sich in ██████ wieder als Rechtsanwalt nieder.
In Berlin war der Angeklagte zeitweise Hilfsarbeiter des jüdischen Rechtsanwalts Dr. ██████████ gewesen, der 1944 nach Argentinien auswanderte und ihm die Abwicklung seiner Praxis überließ. Dieser wurde später Anwalt in Buenos Aires und erwarb auch die argentinische Staatsangehörigkeit. Von 1949 ab verschaffte er dem Angeklagten laufend Aufträge in Wiedergutmachungs- und Rückerstattungssachen von deutsch-jüdischen Auswanderern, die in Argentinien ansässig geworden waren. Als er von Verfehlungen des Angeklagten an Fremdgeldern aus diesen Sachen erfuhr und der Versuch einer gütlichen Einigung mißlang, erstattete er im Juni 1953 Strafanzeige. Daraufhin verhängte das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer in Hamm ein vorläufiges Berufsverbot gegen den Angeklagten.
Die Wiedergutmachungsberechtigten bevollmächtigten den Angeklagten einzeln zu ihrer Vertretung, indem sie gleichlautende Vollmachtsurkunden benutzten. Sie ermächtigten ihn unter Befreiung von dem Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) zur Verfügung über die ihm zustehenden Geldbeträge und Wertsachen. Für seine Tätigkeit brauchten sie keine Vorschüsse zu zahlen. Vielmehr waren sich die Beteiligten (die Auftraggeber, ████████ ███ und der Angeklagte) darin einig, dass sich jede Sache selbst tragen müsse, indem die zur Rückerstattung oder Wiedergutmachung Verpflichteten die Kosten einschließlich der Gebühren des Rechtsanwalts und der Korrespondenzgebühr für Dr. ██████████ zahlen sollten.
Der Angeklagte war in diesen Sachen erfolgreich tätig, hatte aber besonders durch notwendige Reisen verhältnismäßig hohe Unkosten. Er verstand es indes regelmäßig, die Gegner zur Übernahme der Kosten zu bringen und sie schon vor dem Vertragsschluss zu erheblichen Vorauszahlungen auf die Kosten und den Streitgegenstand zu veranlassen. Die Fremdgelder, die er aus diesen sowie den übrigen Sachen seiner Anwaltspraxis in Empfang nahm, hielt er nicht von seinem eigenen Geld getrennt, sondern er wirtschaftete mit ihnen wie aus einer einheitlichen Kasse.
Spätestens seit April 1951 setzte er sich, auf Grund eines damals gefassten Gesamtentschlusses, bewusst über die Pflicht hinweg, die bei ihm eingehenden fremden Gelder an die Berechtigten herauszugeben, und verwendete sie planmäßig wie sein eigenes Geld, teils für Privatentnahmen, teils für Ausgaben seiner Anwaltspraxis, wie z. B. für die Einrichtung eines neuen Büros, die 17.000,-- DM kostete, sowie für Auszahlungen an andere drängende Auftraggeber, deren Geld er irgendwann früher erhalten und bereits anderweitig verbraucht hatte. Dabei nahm er bewusst in Kauf und billigte es auch, dass seinen Auftraggebern dadurch Vermögensschäden entstehen konnten und tatsächlich entstanden.
Der Aburteilung lagen Untreuehandlungen gegenüber mehreren in Argentinien lebenden Auswanderern, Erben █████████ Jakob ██████, Erben ███████ und Erben ███ sowie gegenüber der ██████ Briefumschlagfabrik zugrunde, mit der er einen Inkassovertrag geschlossen hatte, den er dazu benutzte, für sie eingezogene Beträge ebenfalls zweckwidrig zur Befriedigung seines eigenen dringenden Geldbedarfs zu verwenden. In drei dieser Fälle setzte er sich durch Täuschungshandlungen gegenüber den Rückerstattungsschuldnern oder den die Zahlung überweisenden Banken in den Besitz der Fremdgelder, indem er die Zahlungen auf seine eigenen Konten anstatt – wie in den Rückerstattungsverträgen vereinbart – auf Sperrmarkkonten der Berechtigten überweisen ließ.
In einem anderen Fall (Erben ██████) verfügte er über einen irrtümlich an ihn gelangten, für seine Auftraggeber bestimmten Verrechnungsscheck im Betrage von 2.500,-- DM ebenfalls zu seinen Gunsten. Darin hat die Strafkammer eine Unterschlagung erblickt.
Während das Landgericht die Untreuehandlungen, die der Angeklagte auf Grund seines im April 1951 gefassten Gesamtvorsatzes beging, als eine einheitliche Fortsetzungstat abgeurteilt hat, hat es ein weiteres selbständiges Untreuevergehen gegenüber den Erben ███████ darin gefunden, dass der Angeklagte sich eine ihm plötzlich, infolge Unkenntnis der Angestellten der Stadtsparkasse in ████ von dem Unterschied zwischen Ausländer-Anderkonto und Ausländer-Sperrmarkkonto, bleibende Gelegenheit dazu ausnutzte, sich einen von dem Schuldner ███████ auf das zuletzt genannte Konto überwiesenen Betrag von 15.000,-- DM auf seinem Anderkonto gutschreiben zu lassen und sodann über dieses für eigene Zwecke zu verfügen.
II.
Der Angeklagte hat gegenüber dem Untreuevorwurf geltend gemacht, er habe im Januar 1950 mit Dr. ██████ eine „Pool-Abrede“ getroffen. Da die in Argentinien lebenden Auftraggeber keine Devisenvorschüsse für seine Tätigkeit leisten konnten, habe er mit Dr. ██████████ vereinbart, dass er aus den schon eingegangenen Beträgen einzelner Sachen Vorschüsse für andere Einzelsachen – auch solche anderer Auftraggeber – entnehmen dürfe. Das habe sich auf alle Sachen aus Argentinien bezogen, nicht etwa bloß auf solche Fälle, in denen ein Auftraggeber mehrere Aufträge erteilt habe; denn in diesen letzten Fällen sei es selbstverständlich gewesen, dass er aus den Eingängen eines Auftrages Vorschüsse für die anderen Sachen desselben Auftraggebers entnehmen dürfe. Der notwendige Ausgleich würde sich bei seinem Vorgehen nach Erledigung aller Wiedergutmachungssachen von selbst eingestellt haben. Im Falle der ███████ Briefumschlagfabrik müsse er eine gewisse „Schlamperei“ eingestehen. Die Sache sei auch von seinem Bürovorsteher bearbeitet worden, er selbst habe keinen Überblick gehabt.
Das Landgericht hat Rechtsanwalt Dr. ████████ von dem deutschen Konsul in Buenos Aires über das Vorbringen des Angeklagten und die gesamte Geschäftsverbindung mit ihm uneidlich vernehmen lassen. Es hat die Einlassung des Angeklagten auf Grund einer umfangreichen Beweiswürdigung für widerlegt erachtet.
III.
Die von dem Beschwerdeführer gegen das Beweisverfahren erhobenen Angriffe sind unbegründet.
1.) Der Angeklagte meint, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil er weder von seinen Vollmachtgebern noch von Dr. █████████ von der Schweigepflicht entbunden worden sei. Darauf habe die Strafkammer auf Grund des schriftlichen Antrages seines Verteidigers vom 30. Oktober 1958 sowie von Amts wegen zum Zwecke der Wahrheitserforschung hinwirken müssen. Als Anwalt habe er auch in seiner Eigenschaft als Angeklagter nicht über ihm anvertraute Geheimnisse sprechen dürfen, zumal er aus den schriftlichen Antworten des Rechtsanwalts Dr. ██████████ habe erkennen können, bis zu welchem Grade dieser gewisse Tatsachen nicht offenbart zu sehen wünsche. Diese Rüge ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht ordnungsmäßig ausgeführt worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Angeklagte war grundsätzlich rechtlich nicht gehindert, in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ihm anvertraute Privatgeheimnisse zu offenbaren, wenn er sich sonst nicht sachgemäß verteidigen konnte (BGHSt 1, 366). Er hat auch Dr. ███████ ██ und seine Vollmachtgeber, die er, besonders in seinen Beweisanträgen, deutlich devisenrechtlicher Verfehlungen beschuldigte, bei seinem Vorbringen keineswegs geschont. In der Hauptverhandlung hat er den Antrag seines Verteidigers nicht wiederholt, die Zeugen zu veranlassen, ihn von der Schweigepflicht zu entbinden. Unter diesen Umständen drängte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit nicht auf, in dieser Richtung von Amts wegen auf die Zeugen einzuwirken.
2.) Die Revision macht weiter geltend, das Landgericht habe die dem Angeklagten von den deutsch-jüdischen Auswanderern erteilten Aufträge nicht hinreichend aufgeklärt. Auch diese Rüge ist nicht rechtzeitig ausgeführt und deshalb unbeachtlich.
3.) Zu Unrecht rügt die Revision ferner, die Strafkammer habe sowohl ihre Aufklärungspflicht als auch die Verfahrensgrundsätze der Mündlichkeit, Einheitlichkeit und Unmittelbarkeit verletzt, weil sie Dr. █████████ nicht in der Hauptverhandlung vernommen, sondern durch einen deutschen Botschaftsbeamten in Buenos Aires habe vernehmen lassen.
Dieser Zeuge hat sich nach anfänglichem Schwanken mit Schreiben vom 4. Januar 1957 endgültig geweigert, auf Ladung in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Unter diesen Umständen war es der Strafkammer nicht zuzumuten, noch weiter in ihn zu dringen, oder durch seine Ladung zur Hauptverhandlung zu erproben, ob er bei seiner Weigerung bleiben werde. Da den deutschen Gerichten in Argentinien keine Zwangsmittel gegen Zeugen zu Gebote stehen, war Dr. █████████ für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar (BGH NJW 1960, 54 Nr. 24). Deshalb durfte die Strafkammer nunmehr auf seine persönliche Anhörung verzichten und von der gerade für einen solchen Fall vorgesehenen Vernehmung des Zeugen durch einen ersuchten Richter nach § 223 Abs. 1 StPO Gebrauch machen. Dadurch wurde seine unmittelbare Vernehmung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ersetzt. Eine Verletzung des § 250 StPO scheidet in diesem Falle aus. Der Tatrichter war auch nicht verpflichtet, das Verfahren einzustellen, sofern er glaubte, sich auch ohne persönliche Anhörung des Zeugen auf Grund des gesamten Beweisstoffes eine ausreichende Überzeugung bilden zu können.
4.) Die Vorschriften der §§ 223, 250, 251 und 61 Nr. 2 StPO sind – entgegen der Ansicht der Revision – ebenfalls nicht verletzt.
a) Die Weigerung eines dauernd im Ausland wohnenden Zeugen, zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erscheinen, ist wie oben (III 3) erwähnt ein nicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne der §§ 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO (BGH aaO und GA 1955, 123, 126 letzter Satz).
b) Die Vernehmung eines Zeugen im Ausland kann auch durch einen deutschen Konsul, der dazu ermächtigt ist, vorgenommen werden; denn nach § 20 KonsularG in der Fassung vom 16.12.1950 (BGBl 1950, 784) hat die konsularische Vernehmung die Bedeutung einer richterlichen (RG Rspr 4, 697; Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 223 Anm. 8; Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen Bd 1 Teil I D1 Anm. 36 zu § 20 KonsularG). Dr. ████████ ist ausweislich der Akten von dem dazu ermächtigten Legationsrat der Deutschen Botschaft in Buenos Aires als Zeuge vernommen worden.
c) Die Vernehmung wurde auch vorschriftsmäßig ausgeführt. Dr. ██████████ hat den dafür von der Strafkammer ausgearbeiteten Fragebogen zwar mit nach Hause nehmen dürfen, um sich auf Grund seiner Handakten alle Einzelheiten in die Erinnerung zurückrufen zu können. Das war zulässig. Denn der Zeuge hat schließlich vor dem zur konsularischen Vernehmung zuständigen Beamten mündlich jede einzelne Frage im Zusammenhang beantwortet, wie sich aus der Niederschrift über seine – auf erneutes Ersuchen der Strafkammer – wiederholte Vernehmung ergibt (HA IV Bl. 249 ff., 17 – 66).
d) Unzutreffend ist ferner die Ansicht des Verteidigers, die konsularische Vernehmung des Dr. █████████ sei unzulässig gewesen, weil der Zeuge von dem Konsul nicht vereidigt werden konnte.
Auf eine Verletzung des § 223 Abs. 3 StPO allein kann die Revision nicht gestützt werden, sondern nur auf einen Verstoß gegen § 251 StPO, wenn die Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden ist (Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. § 223 Anm. 9 b). Nach § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO ist die Vereidigung eines Zeugen nachzuholen, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. Hieraus ergibt sich schon, dass eine nichteidliche Vernehmung im Wege der Rechtshilfe nicht von vornherein unzulässig ist, wie die Revision meint, und dass das Gericht auch eine uneidliche Aussage verlesen und verwerten darf, wenn die Vereidigung des Zeugen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausführbar ist (vgl. Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 251 Anm. 24). Darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – das erkennende Gericht selbst zu entscheiden, nicht der Rechtshilferichter.
Die Vereidigung des Zeugen war im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Revision nicht unmöglich. Denn der deutsche ██████████████████████████████████ ████████████ durfte ihn, da er freiwillig vor ihm erschien, ohne Rücksicht auf seine argentinische Staatsangehörigkeit auch eidlich vernehmen (vgl. Grützner, aaO Teil II 11 Anm. 12; Teil D1 Anm. 33 Abs. 2 zu § 20 KonsularG). Allerdings sind solche Amtshandlungen in Argentinien nicht rechtswirksam. Ein Zeuge, der vor dem deutschen Konsul einen Meineid leistet, wird daher von den argentinischen Behörden nicht strafrechtlich verfolgt. Dadurch kann der Beweiswert einer vor dem Konsul erstatteten Aussage unter Umständen für das deutsche Gericht beeinträchtigt sein. Die Strafkammer hätte Dr. ██████ zudem auch von einem argentinischen Richter eidlich vernehmen lassen können (Grützner aaO Band I Teil D1 § 20 KonsularG Anm. 33).
Hiernach musste also die Strafkammer nach § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO im Rahmen des ihr in den Vorschriften der §§ 59 ff StPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens darüber entscheiden, ob die Vereidigung des Dr. ██████ nachgeholt werden sollte (vgl. BGHSt 1, 269 ff). Dies hat die Strafkammer auch getan, indem sie in der Hauptverhandlung den Beschluss verkündete, Dr. ██████ bleibe als Verletzter gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt.
e) Diese Entscheidung ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Vereidigung nach § 61 StPO vom Ermessen des Tatrichters abhing, kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob dieser den Rechtsbegriff des „Verletzten“ richtig ausgelegt hat. Verletzter i. S. des § 61 Nr. 2 StPO ist jeder, der durch eine Straftat Nachteile erleidet; ob diese Beeinträchtigung eine mittelbare oder unmittelbare Folge des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens ist, hat dabei keine Bedeutung, weil es allein darauf ankommt, ob der Zeuge sich bei seinen Aussagen von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnte (BGHSt 5, 85, 87). Von diesen Erwägungen ist die Strafkammer ersichtlich auch ausgegangen. Sie hat Dr. █████████ auf Grund seiner eigenen Angaben vor dem deutschen Konsul als Verletzten angesehen, weil er durch das untreue Verhalten des Angeklagten nicht nur allerdings geringfügige Gebührenverluste als Korrespondenzanwalt, sondern auch Einbußen in seinem anwaltlichen Ansehen erlitten hat, da er den Angeklagten seinen Auftraggebern als zuverlässigen deutschen Anwalt empfohlen hatte. Daraus hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum geschlossen, dass Dr. █████████ möglicherweise in einer inneren Zwangslage gegenüber dem Angeklagten stehe, welche die Unvoreingenommenheit seiner Bekundungen beeinträchtigen könne. Als Zeichen hierfür hat es – wie das Urteil hervorhebt – gewertet, dass Dr. █████ selbst Strafanzeige in dieser Sache erstattet und sich trotz der ihm vom Gericht ausdrücklich klargemachten Bedeutung seiner Aussage und seiner persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht hatte entschließen können, vor der Strafkammer zu erscheinen. In diesen Ausführungen lässt sich kein Rechtsfehler finden.
Außerdem beruht die Verurteilung nicht auf der Aussage dieses Zeugen, wie die Strafkammer betont (UA 70) und durch die umfangreiche Beweiswürdigung bestätigt wird. Denn diese stützt sich auf eine erdrückende Fülle anderer Beweisanzeichen, namentlich auf den Briefwechsel des Angeklagten mit Dr. ██ und seinen Auftraggebern.
5.) Schließlich greift auch die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO nicht durch.
Die Revision hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur beanstandet, dass das Landgericht den Beweisanträgen auf Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. ███████ vom 1., 2. und 5. Dezember 1953 nicht stattgegeben habe. Dazu hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärt, „er wolle mit diesen Anträgen nur eine Vernehmung und Gegenüberstellung des Zeugen mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung erreichen, keine nochmalige kommissarische Vernehmung“ (HA V 164). Das Landgericht hat diese Anträge mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei für eine Vernehmung vor der Strafkammer unerreichbar, weil er zu erkennen gegeben habe, dass er einer Ladung nicht zu folgen gedenke und gegen ihn als Ausländer, der im Ausland wohnt, Zwangsmaßnahmen nicht möglich seien (HA VI 167). Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH in NJW 1960, 54 Nr. 24).
Nach dem Beweisstoff, der damals schon vorlag, brauchte sich der Strafkammer auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, Dr. ███████████ über die Beweisfragen (Pool-Abrede, Honorarempfänge, devisenrechtliche Verfehlungen) nochmals in Argentinien vernehmen zu lassen.
6.) Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des § 273 StPO ist eine unzulässige Protokollrüge.
Übrigens hat das Landgericht ausweislich der Sitzungsniederschriften die verlesenen Schriftstücke in der Regel nach der Blattzahl der Beiakten und Hefte bezeichnet. Nur in einigen Fällen ist im Sitzungsprotokoll angegeben, dass bestimmte Akten auszugsweise verlesen worden sind. Die auf Blatt 111 des angefochtenen Urteils bezeichneten Briefstellen sind vorher eingehend erörtert worden (UA 100 ff).
IV.
Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler ergeben.
1.) Die vom Angeklagten behauptete Pool-Abrede hat das Landgericht rechtlich unangreifbar mit eingehender und einleuchtender Begründung für widerlegt erachtet. Insoweit richtet sich das Vorbringen der weiteren Begründungsschrift vom 28. März 1960 im Wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die entgegen den Ausführungen der Verteidigung keinen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen lässt.
Demgemäß hat sich der Beschwerdeführer seinen argentinischen Auftraggebern gegenüber der Untreue in der Form des Missbrauchs wie des Treuebruchstatbestandes schuldig gemacht, indem er die Fremdgelder seinem eigenen Guthaben zuführte und sie anstatt das Geld weisungsgemäß auf Ausländer-Sperrmark-Konten einzuzahlen für eigene Bedürfnisse (private Aufwendungen und Betriebsausgaben) sowie zur Befriedigung anderer drängender Wiedergutmachungsgläubiger verwandte, deren Geld er früher verwirtschaftet hatte. Dadurch wurden seine Auftraggeber in den der Aburteilung zugrunde liegenden Fällen geschädigt, weil er infolge der anderweitigen Verwendung der für sie vereinnahmten Beträge nicht in der Lage war, die diesen zustehenden Beträge sogleich zu erstatten. Soweit sie auf Drängen von Rechtsanwalt Dr. ███████ ██████████ etwas vom Angeklagten zurückerhielten, handelte es sich nur um die spätere Wiedergutmachung eines Schadens.
Das Verhalten des Angeklagten gegenüber der ██ Briefumschlagfabrik hat die Strafkammer ebenfalls rechtsirrtumsfrei als Untreue gewürdigt. Denn der Angeklagte hat die Einziehungsvollmacht dazu missbraucht, die von ihm eingezogenen Schuldbeträge für eigene Zwecke, nicht bloß zur Deckung von Unkosten bei der weiteren Einziehung der Forderungen, zu verwenden, ohne sich des Einverständnisses der Gläubigerin zu vergewissern und ohne jederzeit zur Erstattung dieser Beträge in der Lage zu sein.
Auch der innere Tatbestand der Untreue ist den Urteilsdarlegungen hinreichend deutlich zu entnehmen (UA 114). Selbst in dem zuletzt erwähnten Fall der █████████ Briefumschlagfabrik wusste der Angeklagte, dass die für die Gläubigerin eingenommenen Beträge durch die von ihm in seinem Anwaltsbüro eingeführte Geldvermischung aller Fremdgelder – mangels gegenteiliger Einzelanweisung – der gemeinsamen Kasse zugeführt und dann ebenso wie die Rückerstattungssummen zweckwidrig verwendet wurden. Er hat selbst festgestellt, dass Scheckauszahlungen an die Gläubigerin bei fälligen Abrechnungen nicht ausgeführt werden konnten, weil kein Geld vorhanden war (UA 112).
2.) Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit Untreue verbundener Unterschlagung zum Nachteil der Erben ████████ lässt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
3.) Im Ergebnis rechtsirrtumsfrei ist auch die Annahme, dass sich der Angeklagte in den Sachen Erben ██████ ./. ██████ und ████████ ./. ████████ zugleich mehrerer Betrugshandlungen schuldig gemacht habe.
Der Angeklagte verschaffte sich Fremdgelder, die von den Schuldnern vereinbarungsgemäß unmittelbar auf die Ausländer-Sperrmark-Konten der Berechtigten zu zahlen waren, durch Täuschung des Rückerstattungsschuldners ███████ und der Angestellten der die Rückerstattungsbeträge überweisenden Banken. Er wusste, dass er gegenüber seinen Auftraggebern, die nach den Verträgen unmittelbare Überweisungen der Entschädigungssummen auf ihr Sperrmark-Konto durch die Schuldner zu beanspruchen hatten, nicht berechtigt war, sich die Fremdgelder auf seine eigenen Bankkonten überweisen zu lassen zu dem auftragswidrigen Zweck, über diese Guthaben alsbald zur Befriedigung eigener Bedürfnisse zu verfügen. Durch die auf Grund seiner Täuschungshandlungen vorgenommenen Überweisungsverfügungen erlangte er in Gestalt erhöhter Bankguthaben bereits unmittelbare Vermögensvorteile, auf die er keinen Anspruch hatte. Es handelte sich also nicht etwa bloß um die nicht strafbare Verschaffung einer Möglichkeit, sich durch eine anderweitige ins Auge gefasste strafbare Handlung zu bereichern (vgl. RGSt 75, 378; 63, 255).
Bei den Täuschungshandlungen nahm der Angeklagte nach den Feststellungen auch den Eintritt nachteiliger Folgen für die Betroffenen in Kauf und billigte ihn. Er handelte also mit bedingtem Vorsatz, der für das Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung ausreicht. Im ersten Betrugsfall ███████ ./. ███████ war er sich nach der Annahme der Strafkammer bewusst, dass ████████ durch die Überweisungen der drei Teilzahlungen der ersten Kaufpreisrate von je 7.000,-- DM auf sein eigenes Konto möglicherweise nicht von seiner Schuld befreit würde und nahm den Eintritt solcher für ████████ nachteiliger Folgen in Kauf und billigte ihn (UA 24). Im zweiten Betrugsfall Erben ███████ ./. ██████ wusste er, dass der Sparkasse aus der erschlichenen Gutschrift der Teilzahlung von 15.000,-- DM auf das Anderkonto des Angeklagten gegenüber ████████ und den Empfangsberechtigten Haftungspflichten entstehen konnten. Dies nahm er mindestens in Kauf und billigte es (UA 52). Im Falle ██████ ./. ██████ erkannte er die durch die Überweisung der Entschädigungssumme von 7.000,-- DM auf sein Konto möglicherweise eintretende „Leistungsgefährdung“ der Frau ██████, er nahm sie mindestens bewusst in Kauf und billigte sie (UA 55). In diesem Falle wurde, wie der Angeklagte bei seinen Betrugsmaßnahmen von vornherein als möglich in Kauf genommen und gebilligt hatte, die Verbandssparkasse zunächst wegen der nicht vertragsgemäßen Überweisung von Dr. █████████ namens der argentinischen Auftraggeberin in Anspruch genommen; doch drohte vor allem der Frau ██████ weiterhin die Nachforderung der Auftraggeberin █████.
Ob der Angeklagte im Ergebnis durch die Überweisungen der Geldbeträge auf die Konten des Angeklagten in Wirklichkeit geschädigt worden ist, hat die Strafkammer zwar nicht näher dargelegt. Sie hat lediglich an zwei Urteilsstellen (Bl. 9 und 116) erwähnt, dass der Angeklagte es bewusst in Kauf genommen und gebilligt habe, dass seinen Auftraggebern Vermögensschäden entstehen konnten und tatsächlich entstanden sind. An der zuletzt bezeichneten Stelle erwähnt die Strafkammer abschließend, der Angeklagte habe mit den Untreueakten auch den Tatbestand des Betruges verwirklicht, und zwar im Fall der Erben ███████ zum Nachteil von ███████ und der Sparkasse und im Falle ████ zum Nachteil der Frau ███████ (UA 116). Der Tatrichter hat aber insbesondere nicht untersucht, ob die Wiedergutmachungsschuldner etwa auf Grund der dem Angeklagten von seinen Auftraggebern erteilten Vollmachten, die ihn nach außen hin zur Empfangnahme des Streitgegenstandes ermächtigten (UA 94 und 114), nicht auch dann mit befreiender Wirkung an ihn zahlten, wenn in den Rückerstattungsverträgen Zahlung der Entschädigungssumme auf Ausländer-Sperrkonto vereinbart wurde. Diese Frage bedurfte indes auch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Verurteilung wegen vollendeten Betruges steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn der Täter sich unter dem zu Schädigenden eine von dem wirklich Geschädigten verschiedene Person vorstellt und den schädigenden Erfolg auf eine vom wirklichen Sachverhalt abweichende Weise als eingetreten angesehen hat. Für die Frage, ob der Betrug vollendet ist, kann nämlich die rechtliche Beurteilung der durch die Täuschungshandlungen in Gang gesetzten Vermögensverfügung durch den Täter nicht von Bedeutung sein (vgl. RG GA 67, 437; LK § 263 Anm. 8 a S. 451 oben). Maßgebend ist allein, ob tatsächlich ein Vermögensschaden durch die Täuschungshandlungen eingetreten ist, sei es im Vermögen des Getäuschten selbst oder auf Grund seiner Verfügungen im Vermögen eines Dritten. Soweit die Wiedergutmachungsschuldner durch die Leistungen an den Angeklagten von ihren Verpflichtungen befreit worden sein sollten, sind nach dem Sachverhalt jedenfalls die Auftraggeber des Angeklagten geschädigt worden, die das für sie nicht bestimmte Geld überhaupt nicht oder nur teilweise und viel später auf Drängen von Dr. ██ oder im Zwangsversteigerungswege erhalten haben.
Da das Urteil auch im Übrigen, namentlich in der Strafzumessung, keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsirrtum erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.
| Rotberg | Sauer | Flitner | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |