Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zur Unfallflucht: Förderung der Haupttat und umfassende Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 480/58
Datum
06.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über zwei Revisionen gegen ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung, Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht sowie wegen Beihilfe zur Unfallflucht. Die Revision des Haupttäters blieb erfolglos; seine Fahruntüchtigkeit konnte auch bei 1,25 ‰ aus Gesamtumständen bejaht werden, und er musste trotz bekannter Person an der Unfallstelle bleiben. Die Verurteilung des Mitangeklagten wegen Beihilfe hob der BGH auf, weil weder eine tatfördernde Hilfehandlung noch ein tragfähiger (bedingter) Gehilfenvorsatz ausreichend festgestellt und gewürdigt waren. Das Urteil wurde insoweit mit Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahruntüchtigkeit kann auch dann bejaht werden, wenn medizinisch keine sichere Aussage allein anhand des Blutalkoholgehalts möglich ist, sofern die Gesamtumstände (Fahrweise, Ermüdung, Nahrungsaufnahme) die Überzeugung des Tatrichters tragen.

2

Für die Verwirklichung der Straßenverkehrsgefährdung genügt die Herbeiführung der tatbestandlichen Gemeingefahr; auf die konkrete Ursache des Schadenseintritts im Einzelfall kommt es insoweit nicht entscheidend an.

3

Ein Unfallbeteiligter darf sich nach einem Unfall grundsätzlich nicht vom Unfallort entfernen, bevor die polizeilichen Ermittlungen erkennbar abgeschlossen sind bzw. die Beamten ihn entlassen; die bloße Bekanntheit der Person bei der Polizei rechtfertigt kein vorzeitiges Entfernen.

4

Beihilfe setzt voraus, dass die Hilfeleistung die Haupttat objektiv fördert; bloße Unterkunftsgewährung oder sonstige Gefälligkeiten genügen nicht ohne Feststellungen dazu, dass hierdurch etwa die Feststellung von Unfallbeteiligung oder Alkoholisierung wesentlich erschwert wird.

5

Eine Verurteilung wegen Beihilfe erfordert eine vollständige, nicht einseitig zu Lasten des Angeklagten vorgenommene Beweiswürdigung aller bedeutsamen Umstände, insbesondere zur Kenntnis und Billigung des tatfördernden Erfolgs (bedingter Vorsatz).

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 8. August 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ ██ Lic., den Kaufmann Heinz Wilhelm B., geboren am █ in ████,

2. den Landwirt ████████ ██, geboren am █,

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Frankel in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Schweling bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8. August 1958 wird verworfen.

Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte B. ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre.

Den Angeklagten ██ hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Verkehrsunfallflucht zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. kann keinen Erfolg haben. Die Verurteilung ███ muss aufgehoben werden.

I. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte B. fuhr am Abend des 3. November 1957 mit einem VW-Kleinbus von Hebelermeer heimwärts, nachdem er den ganzen Tag unterwegs gewesen war. Frühmorgens war er zur Hubertusjagd gegangen, nachmittags hatte er an einem Fußballspiel teilgenommen. Außerdem hatte er Geschäftsfreunde besucht und war schließlich in mehreren Gastwirtschaften eingekehrt, wo er Bier und Schnäpse trank. Gegessen hatte er sehr wenig. Als er heimfuhr, betrug sein Blutalkoholgehalt 1,25 ‰. Sein Wagen war nicht verkehrssicher, weil die Vorderreifen und der linke Hinterreifen stark abgefahren waren und das Abblendlicht des linken Scheinwerfers infolge fehlerhaften Stromschlusses nicht regelmäßig arbeitete. Das Wetter war stürmisch und regnerisch.

Gegen 22.15 Uhr fuhr B. mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40–50 km/h auf der geraden, 3,65 m breiten, mit einer Asphaltdecke versehenen Dorfstraße von Fehndorf, die am Nord-Süd-Kanal vorbeiführt und auf beiden Seiten von mehreren Metern breiten Grünstreifen umsäumt wird. Während der Fahrt zog er mit der rechten Hand wiederholt an den unter dem Armaturenbrett angebrachten Kabeln der elektrischen Leitung, um das immer wieder versagende Abblendlicht in Ordnung zu bringen. Dabei lenkte er das Fahrzeug mit der linken Hand, ohne seine Geschwindigkeit zu ermäßigen. Obwohl ihm niemand entgegenkam, blendete er seine Lampen auf einer Strecke von mehr als 1 km immer wieder auf und ab. Dabei geriet er plötzlich von der Fahrbahnmitte auf den linken Grünstreifen, wo er zwei junge Leute – Hermann K. und Gertrud ██████ – anfuhr, die er nicht gesehen hatte. K. starb wenige Stunden später an den Folgen eines Schädelbruchs. Das junge Mädchen trug schwere innere Verletzungen davon und fiel in einen an der linken Straßenseite fließenden Flutgraben, wo es ertrank.

B. selbst wurde im Gesicht verletzt und erlitt eine leichte Gehirnerschütterung. Er stieg nach dem Zusammenstoß sogleich aus seinem schwerbeschädigten Fahrzeug aus. Als er sah, dass ein Mann sich um den bewussten K. bemühte, bat er ihn ebenso wie den bald darauf eintreffenden Arzt eindringlich, den Verletzten sofort ins Krankenhaus zu schaffen. Das war indes nicht möglich, weil es dazu eines Krankenwagens bedurfte, der nicht zur Stelle war. Während der Polizeimeister L. den Wasserdurchlass des Flutgrabens absuchte, weil man an der Unfallstelle einen Damenschuh und einen zerbrochenen Damenschirm gefunden hatte, fuhr B. auf einem unbeleuchteten Fahrrad davon, obwohl er sich schon vorher einmal etwa 400 m vom Unfallort entfernt hatte, aber wieder zurückgekehrt war, nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass er nicht fliehen dürfe. L. verfolgte ihn mit seinem Kraftrad, verlor ihn aber bald aus den Augen. Kurz darauf sah er ein Fahrrad hinter einem Hause liegen und hörte den Verfolgten im Gebüsch keuchen. Von L. zur Rede gestellt, erwiderte B., der dem Beamten bekannt war, er wisse genau, was er gemacht habe, er sei kein Kind und werde keine Fahrerflucht begehen. Im Scheinwerferlicht des Kraftrades des Polizeibeamten fuhr er nun auf dem unbeleuchteten Fahrrad in Schlangenlinien wieder der Unfallstelle zu. Als die Beleuchtung plötzlich aussetzte, flüchtete er auf einem 2800 m langen Sandweg durch das Moor zu dem Mitangeklagten █████████, den er geschäftlich kannte. Alle Versuche, ihn wieder aufzufinden, blieben erfolglos.

█████████ nahm B., der mitten in der Nacht mit blutverkrustetem Gesicht und aufgeschlagenen Lippen sowie in seelisch sehr angegriffenem Zustand bei ihm erschien, in sein Haus auf. Er erfuhr von ihm, dass er einen Unfall gehabt hatte, wobei B. hinzufügte, die Polizei sei am Unfallort, der Verletzte werde schon versorgt. Er bat ██ darum, seine Eltern zu benachrichtigen, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er ihn darum gebeten hatte, sie zu holen oder ihn gleich mit dem Wagen zu ihnen zu bringen. Da █████████ keinen Fernsprecher hatte und sein Bruder mit dem Wagen unterwegs war, ließ er B. sich zunächst säubern und aufs Bett legen, wo dieser einschlief. Als sein Bruder mit dem Wagen zurückkehrte, fuhr █████████ sogleich allein zur Unfallstelle, wo die Polizei noch anwesend war, und hörte dort, dass auch die Leiche eines Mädchens gefunden worden sei. Ohne den Aufenthaltsort des Täters mitzuteilen, fuhr er sodann zur Gastwirtschaft der Eltern von B. nach Lindloh und erzählte dessen Mutter in der Gaststube, in der sich noch 4 bis 5 Gäste aufhielten, ihr Sohn Heinz habe einen schrecklichen Unfall gehabt, er sei bei ihm, die Eltern sollten ihn abholen. Da diese sich vergeblich darum bemühten, einen Mietwagen zu bekommen, nahm er sie in seinem Fahrzeug mit zu seiner Wohnung. Von dort brachte er sie zusammen mit ihrem Sohn nach Lindloh zurück, ohne an der Unfallstelle vorbeizufahren. Etwa 150 m vor ihrem Hause – gegen 2 Uhr nachts – ließ er alle aussteigen und fuhr zurück. Während die Eltern einen bekannten Steuerberater aufsuchten, um sich von ihm belehren zu lassen, wie sie sich nun zu verhalten hätten, betrat der Angeklagte B., der sich nicht wohl fühlte, das Haus durch einen Hintereingang, suchte die Toilette auf und schlief dort ein. Seine Mutter fand ihn erst anderthalb Stunden später. Dem Polizeibeamten, der sie nach ihrer Rückkehr von dem Steuerberater nach ihrem Sohn fragte, sagte sie, er sei zu Hause auf seinem Zimmer. Um 5.15 Uhr wurde die Blutprobe bei B. entnommen.

II. Die Revision des Angeklagten B.

1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit hat die Revision auch keine besonderen Einwendungen erhoben.

2. Im Ergebnis ebenfalls unbegründet sind die Angriffe gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung.

Der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nicht verletzt, weil die Strafkammer ihre Zweifel an der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten überwunden hat und von seiner Schuld voll überzeugt ist (RGSt 52, 319).

Die Stellungnahme des Sachverständigen, es lasse sich medizinisch nicht entscheiden, ob B. infolge des Blutalkoholgehalts von 1,25 ‰ fahruntüchtig gewesen sei, hinderte das Landgericht rechtlich nicht daran, diese Frage auf Grund der sonstigen, selbst dem Sachverständigen bekannten Umstände, also auch unter Berücksichtigung der Fahrweise des Angeklagten, zu bejahen.

Die Annahme des Tatrichters, die Fehlleistungen des Angeklagten B. seien auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, obwohl einzelne Wendungen der Urteilsgründe Anlass zu Bedenken geben könnten.

Die Strafkammer hebt hervor, auch ein nüchterner Kraftfahrer, der während der Fahrt an der Lichtleitung bastele, könne bei einer solchen Geschwindigkeit auf regennasser Asphaltdecke mit abgefahrenen Reifen von einer schmalen Fahrstraße abkommen. Deshalb ist es nicht ganz unbedenklich, wenn sie gleichwohl das verhältnismäßig schnelle Fahren B.s, seine wiederholten Versuche abzublenden, obwohl ihm kein Fahrzeug entgegenkam, und das Ziehen und Zerren an der Lichtleitung, ohne die Fassung der Birnen nachzuprüfen, ohne weiteres als Zeichen von „Hemmungslosigkeit“ ansieht. Außerdem widerspricht es der allgemeinen Erfahrung, wenn sie hinzufügt, „dieses Verhalten könne nicht mehr mit bloßer jugendlicher Unvorsichtigkeit erklärt werden, wenn dazu mangelnde Aufmerksamkeit und geringere Anpassungsfähigkeit der Augen an den Wechsel von hell und dunkel treten, die hier das Übersehen der Fußgänger erklären können und gerade typische Folgen des Alkoholgenusses sind“. Denn Unaufmerksamkeit ist häufig gerade ein Zeichen von Unvorsichtigkeit, während mangelnde Anpassungsfähigkeit der Augen an die Dunkelheit der Annahme eines auf bloßer Unvorsichtigkeit beruhenden verkehrswidrigen Verhaltens nicht entgegensteht. Wird jedoch zusammenhangsweise deutlich, will das Landgericht mit diesen Ausführungen nur seiner Überzeugung Ausdruck geben, angesichts des vorher geschilderten, nach der Verkehrslage „unsinnig“ und „unvernünftig“ erscheinenden Gebarens des Angeklagten sei seine Unvorsichtigkeit im vorliegenden Fall auf alkoholbedingte Enthemmung zurückzuführen; dadurch lasse sich zugleich das Übersehen der Fußgänger erklären, weil die Verringerung der Anpassungsfähigkeit der Augen an die Dunkelheit eine typische Folge des Alkoholgenusses sei. Diese Auslegung wird durch die anschließende Darlegung bestätigt, der festgestellte Blutalkoholgehalt ergebe, dass die Anpassungsfähigkeit der Augen und die Fähigkeit des Angeklagten, schnell und zweckentsprechend zu reagieren, schon beeinträchtigt gewesen seien. Hinzu komme noch die lange Dauer seiner nach dem Aufstehen um 5.30 Uhr ohne Pausen ausgeübten Tätigkeit und die verhältnismäßig geringe Menge festen Essens. Alle diese Umstände in ihrer Gesamtheit brachten die Strafkammer zu der Feststellung, dass der Alkoholgenuss den Angeklagten B. im vorliegenden Fall fahruntüchtig gemacht hat.

Dass Alkoholbeeinflussung und Ermüdung zusammen, besonders wenn noch ungereichende Nahrungsaufnahme hinzukommt, schon bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 1,5 ‰, namentlich bei einem solchen über 1,40 ‰, Fahruntüchtigkeit bewirken können, entspricht der allgemeinen Erfahrung (vgl. BGH in VRS 14, 262, 284). Die Ausführungen des Landgerichts begegnen daher keinen rechtlichen Bedenken.

Darauf, ob B. die Fußgänger tatsächlich infolge der durch den Alkoholgenuss herabgesetzten Anpassungsfähigkeit seiner Augen übersehen und deshalb angefahren hat, kommt es im Rahmen des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht an; denn für die Anwendung dieser Vorschrift genügt schon die Herbeiführung einer bestimmten Gemeingefahr. Dieses Tatbestandsmerkmal hat der Angeklagte B. nach dem festgestellten Sachverhalt zweifellos verwirklicht.

3. Auch die Verurteilung B.s wegen Fahrerflucht wird von den Feststellungen getragen.

Entgegen der vom Verteidiger in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Auffassung war B. verpflichtet, an der Unfallstelle zu bleiben, obwohl er dem Polizeimeister L. bekannt war und sein Fahrzeug infolge Beschädigung dort zurücklassen musste. Er durfte sich grundsätzlich nicht eher entfernen, als bis die Polizeibeamten ihm dies gestatteten; mindestens musste er so lange warten, bis die Blutprobe bei ihm entnommen war und auch die Beamten erkennbar keine weiteren Fragen über das Unfallgeschehen mehr an ihn zu stellen hatten. Der Senat tritt insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts in Bremen bei (NJW 1955, 113 Nr. 22). Im vorliegenden Fall hat sich B. von der Unfallstelle entfernt, ehe die polizeilichen Ermittlungen dort beendet waren. Er floh auf einem unbeleuchteten Fahrrad, als die Beamten noch damit beschäftigt waren, nach einem weiteren Unfallopfer zu suchen, und wurde 400 m von dem Unfallort entfernt von dem Polizeimeister L. „keuchend in einem Gebüsch“ gefunden. Dadurch hat er den äußeren Tatbestand der vollendeten Unfallflucht erfüllt (BGH in VRS 4, 573; NJW 1955, 310 Nr. 16).

Die Strafkammer hat zugunsten unterstellt, dass er bei Begehung dieser Tat infolge der Schockwirkung des Unfalls und der dabei erlittenen leichten Gehirnerschütterung vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit hat sie auf Grund des Sachverständigengutachtens abgelehnt. Dagegen wendet sich die Revision nicht.

Zu Unrecht macht sie aber geltend, das Landgericht hätte angesichts der Schockwirkung und der leichten Gehirnerschütterung B. auch annehmen müssen, dass er aus Kopflosigkeit und nicht deshalb geflohen sei, um sich der Feststellung seines Blutalkoholspiegels zu entziehen.

Die erwähnten Umstände nötigten nicht dazu, den Vorsatz der Fahrerflucht auszuschließen. Vielmehr konnte der Tatrichter seine Überzeugung, dass B. die Blutentnahme vereiteln wollte, auf das gesamte Verhalten des Angeklagten nach dem Unfall bis zur Rückkehr in sein Elternhaus stützen, wie es nach den Urteilsgründen geschehen ist (UA 13). Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, B. sei schon durch den Zeugen ████ und später nach seiner Flucht mit dem Fahrrad wiederum von dem Polizeimeister L. vor einer unbefugten Entfernung gewarnt worden. Trotzdem sei er weiter geflohen, er habe sich verborgen gehalten und unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu Hause absetzen lassen. Offensichtlich hat das Landgericht besonders auf Grund der späteren Vorgänge, vor allem deshalb, weil B. sich an der abgelegenen Wohnung von █████████ begab und auch noch, als er dort geschlafen hatte, weiter auf seine Sicherheit bedacht war, indem er sein Elternhaus unter Vermeidung der Gaststube, in der er einen Polizeibeamten vermutete, durch einen Hintereingang betrat, eine kopflose Flucht für ausgeschlossen erachtet und angenommen, dass B. von Anfang an nur von dem Willen beherrscht war, sich der Blutuntersuchung zu entziehen. Wenn die Strafkammer unterstützend, zur Beleuchtung der Unglaubwürdigkeit der Einlassung des Angeklagten, noch darauf hinweist, dass er einfachere Möglichkeiten gehabt hätte, wenn er, wie er behauptete, nur seine Eltern benachrichtigen und sich vor der empörten Menschenmenge an der Unfallstelle schützen wollte, so brauchte sie angesichts der übrigen Urteilsausführungen nicht besonders zu begründen, dass der Angeklagte auch noch genügend Überlegung gehabt habe, um an diese Möglichkeiten zu denken. Nach der rechtlich unangreifbaren Beweisannahme des Landgerichts hat der Angeklagte seinen von vornherein gefassten Entschluss, die Blutentnahme zu verhindern, durch seine wiederholte Entfernung von der Unfallstelle und seine heimliche Rückkehr ins Elternhaus zielbewusst durchgeführt. Damit ist auch der Vorsatz der Fahrerflucht ausreichend nachgewiesen.

Da auch die Urteilsdarlegungen im Übrigen keinen den Beschwerdeführer B. benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, muss seine Revision verworfen werden.

III. Die Revision des Angeklagten ██

Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unfallflucht wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung, dass Beihilfe zur Unfallflucht so lange möglich ist, als die Flucht nach dem Willen und der Vorstellung des Täters noch nicht abgeschlossen, also noch nicht im Rechtssinne beendet ist.

B. wollte die Flucht bis zu seinen Eltern fortsetzen. Deshalb bat er █████████ darum, die Eltern zu benachrichtigen oder sie zu holen. Als B. bei █████████ erschien, war die Unfallflucht mithin noch nicht abgeschlossen. █████████ konnte daher an sich noch Beihilfe zu dieser Tat begehen, möglicherweise auch in Tateinheit mit Begünstigung (RGSt 58, 14).

2. Nicht ganz klar sind jedoch schon die Urteilsfeststellungen zum äußeren Beihilfetatbestand. Mit Sicherheit kann ihnen nur entnommen werden, dass das Landgericht dem Angeklagten █████████ als Beihilfehandlungen mindestens vorwerfen will, dass er B. in seinem Hause „untergebracht“, also ihm gestattet hat, sich bei ihm zum Schlafen niederzulegen, anstatt ihn sogleich nach der Rückkehr seines Bruders mit dem Wagen fortzubringen, ebenso, dass er ihn zusammen mit seinen Eltern etwa 150 m vor ihrem Hause aussteigen und dieses von hinten betreten ließ. Keine Beihilfe erblickt es jedenfalls darin, dass er B. aufgenommen hat, damit er sich säubern und beruhigen könne. Es verkennt auch offensichtlich nicht, dass █████████ nicht verpflichtet war, B. an die Unfallstelle zurückzubringen und der Polizei auszuliefern oder ihn nach Hause zu bringen, weil er nichts dazu beigetragen hatte, dass B. ihn in seiner abgelegenen Wohnung aufsuchte.

Eine strafbare Beihilfe setzt jedoch voraus, dass die Haupttat durch die Hilfeleistung gefördert worden ist. Nicht dargelegt hat die Strafkammer indes, inwiefern die Fahrerflucht B.s dadurch gefördert worden sein könnte, dass █████████ B., der mitten in der Nacht in erschöpftem Zustand bei ihm erschien, kurze Zeit in seinem Hause schlafen ließ und ihn nicht sofort nach der Rückkehr seines Wagens weckte, um ihn zu seinen Eltern zu bringen, sondern diese auf dem Weg über die Unfallstelle herbeiholte, um sie dann alle drei zusammen nach Hause zu bringen. Denn allein dadurch, dass █████████ seinen Freund B. kurze Zeit bei sich ausruhen ließ, kann die Feststellung des Blutalkoholgehalts nicht wesentlich erschwert oder verzögert worden sein (vgl. BGH 4 StR 583/56 vom 7. März 1957). Wenn er ihn nämlich alsbald nach der Säuberung wieder fortgeschickt hätte, wäre B., der nur ein Fahrrad bei sich hatte, möglicherweise von der Polizei nicht früher gestellt worden. Durch seine Hilfeleistung, soweit sie lediglich in der Fahrt zu █████████s Wohnung bestand, konnte █████████ der Polizei, der Name und Wohnort des Täters bekannt war und die ihn in seinem Hause suchte, gerade dazu verhelfen, dass sie ihn früher zu Hause vorfand und dadurch die Blutuntersuchung noch rechtzeitig vornehmen lassen konnte.

Die dem Angeklagten █████████ vorgeworfene weitere Beihilfehandlung ist ebenfalls nicht rechtsbedenkenfrei dargelegt. Da █████████ nicht verpflichtet war, B. nach Hause zu bringen, war er auch grundsätzlich nicht gehalten, unmittelbar an dem Hause ████████ vorbeizufahren, zumal er dadurch leicht selbst in den Verdacht einer Straftat, wenigstens einer Begünstigung, kommen konnte. Diese Vorsichtsmaßnahme könnte allenfalls als Beweisgrund für das Vorliegen einer andersgearteten Beihilfehandlung verwertet werden. Dafür, dass █████████ dann das Haus nicht von vorn durch die Gaststube betrat, wo ein Polizeibeamter wie vermutet schon auf ihn wartete, sondern den Hintereingang benutzte, wäre █████████ nur dann strafrechtlich mitverantwortlich, wenn er dieses Verhalten irgendwie, etwa durch Ratserteilung, unterstützt hätte. Das ist aber im Urteil nicht eindeutig festgestellt. Aus ihm ist vielmehr nur zu entnehmen, dass sich █████████, B. und B.s Eltern während der Fahrt über die Möglichkeit unterhalten haben, die Polizei werde B. schon in der Wirtschaft suchen. Was █████████ selbst dazu gesagt hat, ob er insbesondere dazu geraten oder den Entschluss B.s, das Haus von hinten zu betreten, bestärkt hat, wird im Urteil nicht mitgeteilt, wenn auch die vom Tatrichter gewählte Ausdrucksweise und die Feststellungen zur inneren Tatseite darauf hindeuten könnten. Das Revisionsgericht vermag jedenfalls nicht mit Sicherheit zu erkennen, von welchem Sachverhalt das Landgericht insoweit ausgegangen ist.

3. Die Strafkammer nimmt an, █████████ habe B. mit bedingtem Vorsatz Beihilfe zur Fahrerflucht geleistet. Die nähere Begründung der inneren Tatseite gibt jedoch in mehrfacher Hinsicht ebenfalls Anlass zu rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht meint, █████████ habe als langjähriger Lastkraftwagenfahrer die Notwendigkeit einer Blutentnahme zur Sicherung der Rechtspflege und die Verpflichtung eines an einem Unfall beteiligten Fahrers, sie zu dulden, genau gekannt. Er habe auch an dem blutverkrusteten Gesicht B.s gesehen, dass der Arzt sich noch nicht um ihn gekümmert habe, also die Blutprobe bei ihm noch nicht entnommen worden sein könne, obwohl er nach Alkohol roch und völlig durcheinander gewesen sei. Damit will der Tatrichter wohl darlegen, █████████ habe damit gerechnet, dass B. sich der Feststellung seines Blutalkoholgehalts entziehen wolle. █████████ selbst hatte dagegen in der Hauptverhandlung erklärt, er habe nicht daran gedacht, B. bei der Flucht zu helfen, zumal dieser ihm ja gesagt habe, Arzt und Polizei seien an der Unfallstelle gewesen.

Die hiernach offensichtlich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Würdigung des Tatrichters ist schon insoweit bedenklich, als das Bestehen eines Erfahrungssatzes, dass jeder langjährige Kraftfahrer die Untersuchungsmittel in Verkehrsunfallstrafsachen kenne, selbst dann, wenn er noch nicht an einem solchen Verfahren beteiligt war, nicht anerkannt werden kann. Außerdem hat das Landgericht nicht erwogen, ob █████████ vielleicht angenommen hat, die Polizei habe B. gerade wegen seines blutenden Gesichtes fortgehen lassen, weil sie ihn kannte und sein Wagen an der Unfallstelle zurückgeblieben war, zumal eine Blutprobe in aller Regel nicht unmittelbar an der Unfallstelle entnommen werden kann. Diese Annahme lag umso näher, weil B. sich nicht bei █████████ verborgen halten wollte, sondern ersichtlich bestrebt war, zu seinen Eltern nach Hause zu kommen, wo er – wie █████████ nach den Feststellungen wusste – ohne weiteres von der Polizei gefunden werden konnte. Schließlich hat der Tatrichter auch nicht berücksichtigt, dass B. seelisch sehr angegriffen und aufgeregt war, als er bei █████████ eintraf, sodass dieser möglicherweise aus diesem Grunde nicht daran gedacht haben kann, B. wolle sich der Feststellung des Blutalkoholgehalts entziehen.

Weiter nimmt die Strafkammer an, █████████ sei zuerst zur Unfallstelle gefahren, um festzustellen, was geschehen sei, und zu vermeiden, B. in eine ungekärte Situation mitzunehmen und ihn möglicherweise dem Zugriff der Polizei auszusetzen. Aus diesem Umstand kann auf den Vorsatz, █████████ Hilfe bei der Begehung der Fahrerflucht zu leisten, schon deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, weil █████████ – wie oben erwähnt – nicht verpflichtet war, B. zum Unfallort zurückzubringen und dadurch selbst zur Aufklärung der Straftat mitzuwirken, und die Erkundung an der Unfallstelle selbst offensichtlich nur dazu dienen sollte, die Eltern B.s, die ihren Sohn bei ihm abholen sollten, über das Geschehen vollständig unterrichten zu können, was er dann auch nach den Urteilsfeststellungen sogleich tat.

Überhaupt nicht gewürdigt hat das Landgericht sodann die Tatsache, dass █████████ der Mutter B.s in der Gaststätte offen vor den noch anwesenden Gästen von dem schrecklichen Unfall ihres Sohnes erzählt und ihr gesagt hat, dass sich B. bei ihm aufhalte und die Eltern ihn dort abholen sollten. Das könnte ebenfalls darauf hindeuten, dass █████████ B. nicht zur weiteren Flucht verhelfen wollte, sondern nur bestrebt war, ihn wieder loszuwerden, ohne ihn selbst der Polizei in die Hände spielen zu müssen.

Die Strafkammer führt weiter aus, █████████ sei nicht an das Haus B.s herangefahren, um die Aufmerksamkeit des Polizeibeamten nicht zu erregen, falls einer in der Wirtschaft sei; damit habe er die Fahrerflucht unterstützt und diesen Erfolg auch in seinen Willen aufgenommen und gebilligt. Gleichwohl stellt sie auch fest, █████████ habe nichts mit der Polizei zu tun haben wollen. Wenn er es hiernach aber vermeiden wollte, selbst in das Verfahren hineingezogen zu werden, was ihm nach dem Sachverhalt nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden könnte, da er B. nur aus Gefälligkeit für kurze Zeit in seinem Haus ausruhen ließ, so konnte er nicht anders handeln, als den Wagen ein Stück vor der Wirtschaft B.s anzuhalten und diesen sowie seine Eltern das letzte Stück des Weges zu Fuß gehen zu lassen. Wie sich der vom Landgericht angenommene Gehilfenvorsatz hiermit vereinbaren lässt, hat die Strafkammer nicht erörtert.

Diese sämtlich im Urteil festgestellten Umstände hätte der Tatrichter unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten, und zwar auch daraufhin prüfen müssen, inwieweit sie geeignet sind, die Beurteilung des Sachverhalts zugunsten des Angeklagten █████████ zu beeinflussen. Die einseitige, nur zuungunsten █████████s vorgenommene und deshalb unvollständige Würdigung der festgestellten Tatsachen stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar (Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., § 267 Anm. 6, S. 697).

Nach alledem muss die Verurteilung █████████s aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Die Revision des Beschwerdeführers B. ist dagegen zu verwerfen.

Justizangestellter ZinkKrummeLang-Hinrichsen
RotbergHoepnerFlitner