Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen versuchter Zuhälterei; Rückverweisung zur Neufestsetzung der Gesamtstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 479/73
Datum
18.10.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund ein; geprüft wurden u.a. versuchte Zuhälterei, Diebstahl, Freiheitsberaubung, Betrug und Fahren ohne Fahrerlaubnis. Der BGH spricht den Angeklagten von versuchter Zuhälterei frei, stellt das Verfahren insoweit ein und hebt die Bildung der Gesamtstrafen sowie die Sperrfristaussprüche auf. Die übrigen Schuldsprüche bleiben im Kern bestehen; die Sache wird zur Neuverhandlung über Gesamtstrafen und Sperrfrist an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ausführungshandlung des Verbrechens der Zuhälterei setzt voraus, dass das Opfer bereits gewerbsmäßige Unzucht ausübt; bloße Bemühungen, eine Frau hierzu zu veranlassen, sind regelmäßig nur Vorbereitung und begründen keinen strafbaren Versuch der Zuhälterei.

2

Ist eine Tat oder ein Tatkomplex bereits durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden, besteht ein Verfahrenshindernis; das laufende Verfahren ist insoweit einzustellen, eine Verurteilung hierfür ist unzulässig.

3

Für die Bestimmung der früheren Verurteilung i.S.v. § 76 Abs. 1 StGB ist diejenige Entscheidung maßgeblich, die zum einschlägigen Stichtag rechtskräftig war; Strafen für Taten vor diesem Stichtag sind zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen, für danach begangene Taten gesondert.

4

Neben einer Gesamtstrafe darf nur eine einheitliche Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt werden; für nach dem Stichtag begangene Taten kann eine selbständige Sperrfrist bestimmt werden, die mit der Rechtskraft des abschließenden Urteils beginnt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Dieter ██████ aus F(________/ dort geboren am ███████████ wegen versuchter Zuhälterei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Bortzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Spiegel, Hurxthal, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Februar 1973 1. dahin ergänzt, dass das Verfahren eingestellt wird, soweit dem Angeklagten fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis über die Tat vom 27. September 1968 hinaus zur Last gelegt war, 2. aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter Zuhälterei verurteilt worden ist, ferner in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.

II. Von der Anklage der versuchten Zuhälterei wird der Angeklagte freigesprochen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IV. Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt, soweit der Angeklagte freigesprochen und das Verfahren eingestellt worden ist.

V. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen versuchter Zuhälterei, wegen Diebstahls, wegen Freiheitsberaubung und wegen Betruges in drei Fällen, in zwei Fällen davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, wobei eine Einzelstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Unna vom 25. Juni 1968 in die Gesamtstrafe einbezogen ist, ferner wegen versuchten Diebstahls und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten, in die eine Einzelstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Unna vom 22. Oktober 1968 einbezogen ist. Die im Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Februar 1969 aus den beiden Strafen des Amtsgerichts Unna gebildete Gesamtstrafe ist aufgelöst worden.

Ferner hat das Landgericht „die früher erkannten Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis“ aufrechterhalten und angeordnet, dass dem Angeklagten „darüber hinaus vor Ablauf von weiteren fünf Jahren“ keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Zu dieser Anordnung ist zu bemerken, dass das Amtsgericht Unna in den beiden Urteilen vom 25. Juni 1968 und vom 22. Oktober 1968, von denen das erstere durch Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 23. September 1968, das zweite durch Berufungsurteil dieses Gerichts vom 3. Februar 1969 bestätigt worden ist, jeweils eine Sperrfrist von fünf Jahren festgesetzt hatte, das Landgericht Dortmund in dem Berufungsurteil vom 3. Februar 1969 neben der dort gebildeten Gesamtstrafe aber nur eine einheitliche Sperrfrist von fünf Jahren festgesetzt hatte.

Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision hat teilweise Erfolg.

Der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis liegt nur die (Einzel-)handlung vom 27. September 1968 zugrunde.

Die Anklage hatte dem Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen des Fahrens ohne Führerschein, begangen in der Zeit von Ende August 1967 bis Ende September 1968 zur Last gelegt. Das Landgericht hat es in den Gründen im Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils vom 25. Juni 1968 mit Recht abgelehnt, ihn auch wegen der vor dem 27. September 1968 begangenen Teilakte zu verurteilen. Jedoch hatte insoweit das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache eingestellt werden müssen. Der Senat holt diese Entscheidung nach.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter ausbeuterischer Zuhälterei wird von den Feststellungen nicht getragen. Hiernach hat der Angeklagte im November 1968 längere Zeit hindurch vergeblich versucht, Frau ███ ███ zur Aufnahme des Unzuchtgewerbes zu bewegen, um von ihren Einnahmen hieraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Bemühen eines Mannes, eine Frau zur gewerbsmäßigen Unzucht zu bringen, soll jedoch die Zuhälterei erst ermöglichen, ist also eine bloße Vorbereitungshandlung. Eine Ausführungshandlung des Verbrechens der Zuhälterei kann erst beginnen, wenn die Frau bereits der Gewerbsunzucht nachgeht (BGHSt 6, 98; 19, 350). An dieser Voraussetzung für einen Anfang der Ausführung des Verbrechens fehlte es hier, weil Frau ██ zu keiner Zeit der Gewerbsunzucht nachgegangen ist. Versuchte Zuhälterei unter dem Gesichtspunkt des Versuchs am untauglichen Objekt würde vorliegen, wenn der Angeklagte der Meinung gewesen wäre, dass Frau ██ ████ Geldbeträge, die sie von drei Männern erhalten hat, durch Gewerbsunzucht verdient habe. Dafür bieten jedoch die Feststellungen keinen Anhalt. Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Vorstellungen, die der Angeklagte in dieser Hinsicht hatte, auch nicht mehr klären lassen. Der Angeklagte muss daher insoweit freigesprochen werden.

Im Übrigen sind der Schuldspruch und die einzelnen Strafaussprüche frei von Rechtsfehlern. Dasselbe gilt, von einer noch zu erörternden Unklarheit des Urteilssatzes abgesehen, von der Festsetzung einer neuen Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Die beiden Gesamtstrafen dagegen sind nicht rechtlich einwandfrei gebildet. Die Einzelstrafe des Urteils des Amtsgerichts Unna vom 22. Oktober 1968 hatte nicht in die zweite, sondern in die erste Gesamtstrafe einbezogen werden müssen. Die damit abgeurteilte Tat hatte der Angeklagte im Juli 1968, also vor dem Berufungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 23. September 1968, begangen. Deswegen hatte auch bereits das Landgericht Dortmund in dem Urteil vom 3. Februar 1969 aus den Strafen der beiden Urteile vom 23. September 1968 (Landgericht Dortmund) und vom 22. Oktober 1968 (Amtsgericht Unna) zutreffend eine Gesamtstrafe gebildet. Frühere Verurteilung im Sinne des § 76 Abs. 1 StGB ist nicht das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 25. Juni 1968, sondern das Berufungsurteil vom 23. September 1968. Der Angeklagte ist so zu stellen, als ob alle bis dahin begangenen Straftaten an diesem Tage abgeurteilt worden wären. Alle Strafen für Taten, die vor diesem Stichtag begangen wurden, sind im gegenwärtigen Verfahren zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen. Aus den Einzelstrafen für die nach dem Stichtag begangenen Taten ist eine weitere Gesamtstrafe zu bilden.

Nach dem 23. September 1968 hat der Angeklagte nur das Vergehen nach § 21 StVG (Fahrt am 27. September 1968) sowie den versuchten Diebstahl in der Daimler-Benz-Niederlassung in Dortmund am selben Tag begangen.

Es mag allerdings fraglich erscheinen, ob der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung benachteiligt ist. Mit Sicherheit ausschließen kann dies der Senat indessen nicht. Daher müssen die Aussprüche über beide Gesamtstrafen aufgehoben und die Sache zur Bildung neuer Gesamtstrafen zurückverwiesen werden.

Mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafen ist auch die Entscheidung über die Sperrfrist aufgehoben. Das Landgericht muss hierüber neu entscheiden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Neben einer Gesamtstrafe darf nur eine einheitliche Sperrfrist verhängt werden (BGHSt 24, 205). Daher sind nicht „die früher erkannten Sperrfristen“ aufrechtzuerhalten, sondern nur die im Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Februar 1969 verhängte, die mit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 23. September 1968 zu laufen begonnen hat. Daneben kann wegen des am 27. September 1968 begangenen Vergehens nach § 21 StVG eine weitere selbständige Sperrfrist bestimmt werden, die jedoch nicht mit dem Ende der früheren Sperrfrist, sondern mit der Rechtskraft des im gegenwärtigen Verfahren ergehenden abschließenden Urteils zu laufen beginnt (BGH aaO). Die bisherige Fassung des Urteilssatzes ist insoweit mindestens missverständlich.

BortzlerSpiegelBuddenberg
MayrHurxthal