Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung bei Gleisarbeiten – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 479/58
Datum
10.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Unfall bei Gleisnacharbeiten verurteilt; das Landgericht sah insbesondere mangelhafte Aufstellung von Sicherungsposten und unvollständige Meldungen als fahrlässig an. Der BGH hob das Urteil hinsichtlich des Angeklagten auf, weil unzureichende Feststellungen zur Reichweite der Meldepflichten und zur Ausbildung/Unterweisung des Angeklagten vorliegen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Strafzumessung ist erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fahrlässigen Verkehrsunfällen ist zu beachten, ob dienstliche Vorschriften die Pflicht zur Mitteilung konkretisieren; fehlt dies, hängt die Zumessung der Sorgfaltspflicht wesentlich von der Ausbildung und den Kenntnissen des Handelnden ab.

2

Besteht eine unklare oder uneinheitliche Regelung darüber, wer eine vorgeschriebene Meldung abzugeben hat, kann das Delegieren der Meldung an unterstelltes Personal zulässig sein; der Aufsichtführende muss sich jedoch gegebenenfalls über die ordnungsgemäße Durchführung vergewissern, sofern die Vorschriften oder Umstände dies erwarten lassen.

3

Fehlen im Urteil Feststellungen dazu, was dem Angeklagten über seine Pflichten bei Ausbildung und Unterweisung vermittelt worden ist, so sind die Feststellungen unvollständig und die Sache zur Nachprüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei der Strafzumessung ist das Mitverschulden oder die mangelhafte Unterrichtung Dritter, die zur Gefahrenabwehr verpflichtet waren, zu berücksichtigen und kann strafmildernd wirken.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 10. September 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsrottenführer ████████ █ aus ███, geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. September 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte Z█████ ist ebenso wie der Mitangeklagte Bundesbahninspektor B██ wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat das Landgericht beiden Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten Z█████ rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden während der Monate März bis Mai 1957 auf der Bahnstrecke zwischen M████ und ███ Gleisarbeiten (Hauptarbeiten) mit Maschinen durchgeführt. Die für sie erlassenen Betriebs- und Bauanweisungen enthielten genaue Regelungen über die zu trefffenden Sicherheitsmaßnahmen und die den Aufsichtführenden obliegenden Pflichten. Sie waren, ohne dass der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hätte, derweil außer Kraft getreten, als am 31. Mai 1957 auf der Strecke zwischen M████ und ███ mit den Nacharbeiten begonnen wurde. Dabei wurde eine Stopfmaschine und eine Schraubenmaschine verwendet. Für diese Arbeiten waren keine Betriebs- und Bauanweisungen erlassen. Auch eine Streckensperrung war nicht vorgesehen. Der bei den Nacharbeiten als Hilfsrottenführer eingesetzte Angeklagte █████ unterstützte den Rottenführer bei der Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen. Am 4. Juni 1957 führte er von 6 bis 12 Uhr selbst die örtliche Aufsicht. Er hatte vier Sicherungsposten selbst aufgestellt und einen von ihnen, R██████, angewiesen, Ort und Beginn der Arbeiten sowie die Verwendung von Maschinen an die Fahrdienstleiter der beiden benachbarten Bahnhöfe zu melden. R██████ hat bei seiner Meldung von der Verwendung der Maschinen nichts erwähnt. Von 8 Uhr 46 Minuten an nahm der Arbeiter M███████ als Sicherheitsposten die Rückmeldungen der Fahrdienstleiter von M████ und S████████ entgegen, nachdem sein tragbarer Fernsprecher an die Streckenfernsprechleitung angeschlossen war. Kurz vor 12 Uhr wollte der Fahrdienstleiter von ██████ den Leerzug Nr. 1539 melden. R██████, der unmittelbar bei der Schraubenmaschine aufgestellt war, an der vier Arbeiter beschäftigt waren, antwortete erst beim wiederholten Anruf. Gleichzeitig mit ihm meldete sich der Fahrdienstleiter von S████████. R██████ konnte infolge des Lärms der Schraubenmaschine die Ansage beider Fahrdienstleiter zunächst nicht verstehen. Schließlich erstatteten beide Fahrdienstleiter nacheinander ihre Meldung. Als R██████ danach seinen Telefonhörer auflegen wollte, sah er die Zugspitze des früher als planmäßig kommenden Leerzuges auf nur 90 m Entfernung. Auf seine Rufe räumten die Arbeiter sofort das Gleis. Danach löste der Lokomotivführer die wegen der Arbeiter im Gleis vorübergehend angezogene Bremse. Um den auf dem Gleis verbliebenen Maschinenuntersatz noch herauszuheben, sprang der Rottenarbeiter Matthias L█████████ kurz vor Herannahen des Zuges zurück ins Gleis. Er wurde vom Zug erfasst und aus dem Gleis geschleudert. Kurz nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus in M████ starb er an den Folgen der erlittenen Verletzungen.

2. In den Darlegungen des Landgerichts zur Schuldfrage heißt es: Die Fahrlässigkeit des Angeklagten Z█████ liege darin, dass er der ihm als örtlich Aufsichtführenden obliegenden Meldepflicht (§ 37 Abs. 2 und 3 der Fahrdienstvorschriften der Deutschen Bundesbahn, § 3 (II/2) der Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Reichsbahn vom 1. Juni 1935 Teil II und die Verfügung Nr. 100 im Amtsblatt der Eisenbahnen des Saarlandes 1955 S. 50) gegenüber den benachbarten Zugmeldestellen über Beginn und Umfang der Arbeiten nicht völlig nachgekommen sei. Denn er habe die Meldung dem Arbeiter R██████ überlassen, anstatt sie selbst zu erstatten, und habe sich nicht wenigstens davon überzeugt, ob dieser sie vollständig durchgeführt habe. Hätte er das getan, so hätten die Fahrdienstleiter von M████ und S████████ auch erfahren, dass Gleisbaumaschinen bei den Arbeiten verwendet würden und den Vorschriften entsprechend das sogenannte Zugmeldeverfahren eingeführt, so dass kein Zug in das Arbeitsgleis ohne vorherige Verständigung der Gleisarbeiter eingelassen worden wäre (§ 24 (16) der Fahrdienstvorschriften der Deutschen Bundesbahn). Als weitere Fahrlässigkeit des Angeklagten bezeichnet das Landgericht, dass er die Sicherheitsposten nicht so aufgestellt habe, dass der herannahende Zug auf 700 m Entfernung von der Arbeitsstelle aus hätte wahrgenommen werden können (§ 1 (II/1) und § 3 (II/2 bis 4) derselben Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Reichsbahn Teil II), obwohl dies möglich gewesen sei. Bei Beachtung der genannten Bestimmungen hätte sich das Unglück nicht ereignet. Der Betriebsunfall sei für den Angeklagten voraussehbar gewesen.

3. Diese Darlegungen des Landgerichts begegnen insoweit Bedenken, als es nach den bisher getroffenen Feststellungen auch eine fahrlässige Verletzung der Meldepflichten bejaht, die dem Angeklagten als örtlich Aufsichtführenden oblagen. In den von der Strafkammer angezogenen Vorschriften der Bundesbahn heißt es zwar, dass die Rottenführer bei Verwendung von Gleisstopfmaschinen und anderen Maschinen mit Kraftantrieb die Zugmeldestellen von der Arbeitsstelle und der Arbeitszeit durch Fernsprecher in Kenntnis zu setzen und sich bei ihnen über den Lauf der Züge zu unterrichten hätten. Auch ergibt sich aus § 37 Abs. 3 der Fahrdienstvorschriften der Deutschen Bundesbahn, aus § 3 (II/2) der Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Reichsbahn Teil II und aus der Verfügung Nr. 100 im Amtsblatt der Eisenbahnen des Saarlandes 1955 S. 50, dass die benachbarten Zugmeldestellen zu benachrichtigen sind, bevor Gleisstopfmaschinen oder andere Maschinen mit Kraftantrieb in Streckengleisen betrieben werde. Aber in keiner dieser Bestimmungen, außer der letzterwähnten, ist – im Gegensatz zu anderen Bestimmungen, wie z. B. § 11 Abs. 4 der genannten Fahrdienstvorschriften – ausdrücklich gesagt, wer die vorgeschriebenen Meldungen abzugeben und ob dies persönlich zu geschehen hat. Ebenso ist keine dieser Bestimmungen so eindeutig gefasst, dass ohne besondere Erforschung ihres Sinnes aus ihnen herausgelesen werden müsste, in die Meldung sei auch die Verwendung von Maschinen aufzunehmen. Daraus ist zwar nicht zu folgern, ein Rottenführer sei seinen Pflichten in jedem Falle schon nachgekommen, wenn er irgendeinen mit Fernsprecher ausgerüsteten Posten, ungeachtet dessen Fähigkeiten und Erfahrungen, mit der Abgabe der Meldung beauftragt hätte, ohne sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Weitergabe zu überzeugen, sei es durch Anruf der Zugmeldestellen, sei es durch Herbeiführung einer ins einzelne gehenden Vollzugsmeldung. Zweifelhaft kann aber bei der zum Teil voneinander abweichenden, zum Teil nicht durchweg eindeutigen Fassung der hier in Betracht kommenden Dienstvorschriften sein, ob der Angeklagte sich des Umstandes in jeder Beziehung bewusst war oder doch einer Pflicht in dieser Hinsicht nachkommen musste. Die Bejahung oder Verneinung dieser Frage hängt im Wesentlichen davon ab, was dem Angeklagten insoweit bei seiner Ausbildung als Rottenführer vermittelt und bei seiner Verwendung als selbständiger Hilfsrottenführer bekannt geworden ist. Unter Umständen wäre der Angeklagte für verpflichtet zu halten gewesen, sich bei bestehenden Zweifeln über seinen Pflichtenkreis zu unterrichten. An Erörterungen und Feststellungen hierüber fehlt es im angefochtenen Urteil.

Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten bei Aufstellung der Sicherheitsposten ist dagegen nach den hierfür angeführten Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften gerechtfertigt. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hätte der Angeklagte bei zweckmäßiger Aufstellung auch mit den ihm nur verfügbaren vier Sicherheitsposten den Anforderungen genügen können. Gleichwohl wäre der Umfang der Schuld des Angeklagten gemindert, wenn er nicht als überführt angesehen werden könnte, seine Meldepflichten fahrlässig vernachlässigt zu haben.

Das angefochtene Urteil ist mithin mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dabei wird es Gelegenheit haben, auch seine Strafzumessung zu überprüfen. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils könnte zweifelhaft sein, ob das Landgericht bei der Strafzumessung zu Gunsten Z█████ auch das Verschulden des Mitangeklagten Bundesbahninspektors B██ in Betracht gezogen hat, das es in der mangelnden Unterrichtung der Bahnhofsvorsteher von ███████ und S████████ über die Verwendung von Maschinen bei den Nacharbeiten und in der Nichteinweisung des verhältnismäßig noch wenig erfahrenen, erstmalig in eigener Verantwortung als Rottenführer wirkenden Angeklagten Z█████ bei örtlich schwierigen Streckenverhältnissen erblickt (UA S. 7, 8). Besonders strafmildernd wird zu werten sein, dass der Angeklagte infolge der mangelnden Unterrichtung durch B██ von der Aufhebung der während der Hauptarbeiten bestehenden Bau- und Betriebsanweisungen nichts wusste und sich infolgedessen darauf verließ, dass ohne vorherige Verständigung der Rotte kein Zug in das Arbeitsgleis eingelassen werden würde.

HoepnerKrummeLang-Hinrichsen
RobbersFlitner