Treffer
BGH Urteil

Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 47/90
Datum
01.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung ein; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht stützte die Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussage der Belastungszeugin, ohne die Persönlichkeit des Angeklagten und alternative Erklärungen hinreichend zu würdigen. Insbesondere blieb ein vom Angeklagten vorgetragenes Entlastungsvorbringen (Vorführung eines Films) unaufgeklärt. Die Beweiswürdigung ist daher lückenhaft und rechtfertigt die Aufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung, die im Wesentlichen auf der Aussage einer Belastungszeugin beruht, erfordert, dass das Gericht auch die Persönlichkeit, den Werdegang und entlastende Umstände des Angeklagten substantiiert darstellt und würdigt.

2

Wenn dem Tatgeschehen vorausgehende Auffälligkeiten oder widersprüchliche Umstände vorliegen, hat das Gericht diese aufklärend zu untersuchen und ihre Bedeutung für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung zu erläutern; sonst ist die Beweiswürdigung lückenhaft.

3

Besteht ein konkretes Entlastungsvorbringen (z. B. Wahrnehmung filmischer Inhalte mit ähnlichem Inhalt), muss das Gericht dieses Vorbringen prüfen und in die Bewertung der Zeugenaussage einbeziehen.

4

Die Kammer darf bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht bereits das Festzustellende voraussetzen oder alternative Deutungen ohne Auseinandersetzung ausklammern; andernfalls rechtfertigt dies Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 21. August 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 47/90 in der Strafsache gegen Ulrich Paul Friedrich S███ aus ████, geboren am ███ 1929 in ███, wegen versuchter Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Jahnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Heinzfrieder ███ aus ███ als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

A. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. August 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.

Nach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte am 14. Dezember 1986 Jasmin ███ in seine Wohnung, versuchte dort gewaltsam mit ihr zu verkehren und erzwang, als ihm dies mangels Erektion nicht gelang, eine Vielzahl teils abstoßender sexueller Betätigungen von ihr. Der Angeklagte räumt den Beischlafsversuch und einige unbedeutende sexuelle Handlungen ein und behauptet, Jasmin ███ sei damit einverstanden gewesen.

Dem Landgericht standen zum Kerngeschehen lediglich die Angaben der Beteiligten zur Verfügung; andere unmittelbare Beweismittel fehlen.

Die Strafkammer ist zur Verurteilung auf Grund der Bekundungen von Jasmin ███ gelangt, welche sie sachverständig beraten für glaubhaft hält. Einer Reihe unwahrer Angaben der Zeugin zum Randgeschehen und zur Vorgeschichte mißt sie keine entscheidende Bedeutung bei.

Bei dieser Beweiswürdigung, die grundsätzlich möglich ist, sind dem Landgericht jedoch Rechtsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des Urteils nötigen.

1. Die Strafkammer erörtert eingehend die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin. Mit der Person des Angeklagten befaßt sie sich kaum. Sie stellt lediglich fest, daß er zur Tatzeit 57 Jahre alt, 130 kg schwer und nicht bestraft war, da er Türsteherdienste in der Gaststätte leistete, von der das Geschehen seinen Ausgang nahm, sowie daß er sich als Mitglied eines Western-Clubs entsprechend kleidete. Ferner teilt sie mit, daß er zunächst jegliche geschlechtliche Annäherung an Jasmin ██████ geleugnet habe.

Das Fehlen näherer Feststellungen zum Werdegang und zur Persönlichkeit des Angeklagten, welches regelmäßig einen Mangel des Rechtsfolgenausspruchs zu begründen vermag (BGH NStZ 1985, 309 m.w.Nachw.), betrifft angesichts der hier vorliegenden schwierigen Beweislage auch den Schuldspruch.

Die Strafkammer hält es entgegen der Aussage von Jasmin █████ für erwiesen, daß diese in der Gaststätte den Angeklagten gefragt habe, ob sie bei ihm übernachten könne, und daß sie seine bejahende Antwort in dem Lokal verbreitet habe (UA 20). Unmittelbar vor dem Verlassen der Gaststätte verhielt sie sich so, daß die Wirtin ihr Verhalten fehldeutete und aus Eifersucht gegen sie tätlich wurde (UA 6). Den Wahrheitsgehalt ihrer Bekundung, wonach der Angeklagte sie gezwungen habe, in seine Wohnung mitzukommen, bezweifelt die Strafkammer (UA 20, 21), die daher von einem freiwilligen Beisammensein ausgehen mußte.

Diese Auffälligkeiten, welche dem Tatgeschehen unmittelbar vorausgehende Umstände betreffen, verlieren ihr Gewicht nicht mit der abschließenden Bemerkung des Landgerichts, wonach es völlig unwahrscheinlich sei, daß sich ein 16jähriges Mädchen gerade einen fast 60jährigen, übergewichtigen Mann zum Sexualpartner auswählt (UA 25). Vielmehr drängten sie dazu, dem Wahrheitsgehalt der Einlassungen des Angeklagten vor dem Hintergrund seines bisher straffreien Lebens besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

2. Die Aussage der Belastungszeugin zum eigentlichen Tatgeschehen hält das Landgericht – mit der gehörten Sachverständigen – wegen ihres Detailreichtums, ihrer Konstanz und der Art der geschilderten, widerwärtigen sexuellen Vorgänge für glaubhaft. Auch hierbei stellt das Landgericht auf das Alter von Jasmin ███████ ab und meint, eine Jugendliche dieser Altersstufe könne kaum das Vorstellungsvermögen haben, um derartige sexuelle Perversionen zu erfinden und stimmig wiederzugeben (UA 16 ff., 18).

Diese Würdigung ist lückenhaft und daher nicht geeignet, die gezogene Schlußfolgerung zu tragen. Sie setzt sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, wonach er in seiner Wohnung zunächst einen Pornofilm vorgeführt hat. Der Film soll Vorgänge zum Inhalt gehabt haben, wie sie Jasmin ██████ später als an sich geschehen beschrieben hat (UA 15). Traf diese – ungeprüft gebliebene – Einlassung zu, so bedurfte die Zeugin bei ihrer Aussage keiner besonderen Vorstellungskraft, und auch der Detailreichtum sowie die Konstanz der Aussage könnten eine hinreichende Erklärung in dem zwar nicht erlebten, wohl aber sinnlich wahrgenommenen filmischen Geschehen finden.

In diesem Zusammenhang war auch zu erwägen, daß die Zeugin Einzelheiten der angeklagten Tat erstmals im Mai 1987 ihrem Freund berichtete, während sie zuvor lediglich jeweils pauschal erklärt hatte, sie sei vergewaltigt worden. Ihre Berichte können daher kaum als spontane Schilderungen zu werten sein. Zumindest die Aussagekonstanz kann deshalb darauf beruhen, daß sich die Zeugin gedanklich eingehend mit den Einzelheiten der darzustellenden Begebenheiten befassen konnte.

3. Die Strafkammer vermißt ein Motiv für eine Falschbezichtigung (UA 24). Sie verkennt hierbei zwar nicht, daß sich Jasmin █████ bereits am Tage nach dem Vorfall in eine Selbstverteidigungssituation gedrängt sehen konnte; man sprach in dem Lokal davon, daß sie mit dem Angeklagten über Nacht zusammen gewesen sei (UA 10). Die Erwägung, daß es zur Abwehr solcher Redereien ausgereicht hätte, ein weniger umfangreiches und ein weniger perverses Geschehen zu erfinden (UA 24), würdigt den Sachverhalt aber unzutreffend. Die Zeugin hat zunächst nur behauptet, vergewaltigt worden zu sein. Erst im Mai 1987 hat sie, wie dargelegt, auf Drängen ihres Freundes die schließlich von der Strafkammer als erwiesen angesehenen Einzelheiten berichtet. Worauf diese anfängliche Zurückhaltung beruhte, erörtert die Strafkammer nicht.

4. Den Umstand, daß Jasmin █████ nach dem Vorfall bedrückt war, würdigt das Landgericht als Anzeichen für die Richtigkeit ihrer Aussage (UA 25). Eine solche Wertung ist zwar grundsätzlich möglich. In dem vorliegenden Fall setzte aber auch sie eine umfassende Auseinandersetzung mit anderen Deutungsmöglichkeiten voraus. So könnte die Zeugin als ein junges Mädchen auch dann bedrückt gewesen sein, wenn sie sich vielleicht in angetrunkenem Zustand Annäherungsversuchen des wesentlich älteren Angeklagten nicht ausreichend widersetzt hatte, dessen Darstellung des Vorfalls also richtig wäre. Die Ausführungen der Kammer zur Glaubwürdigkeit der Zeugin, nämlich daß es „gänzlich ausgeschlossen ist, daß die Zeugin zu sexuellen Handlungen der festgestellten Art freiwillig bereit gewesen sein könnte“ (UA 25), lassen besorgen, daß die Kammer einem Kreisschluß erlegen ist, indem sie voraussetzt, was zu beweisen war.

SalgerJahnkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner