Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Tagessatzhöhe auf 20 DM ergänzt (4 StR 47/89)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 47/89
Datum
17.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO) ergab. Zugleich ergänzt der Senat den Einzelstrafausspruch und legt die Tagessatzhöhe auf 20 DM fest. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Fehlt im Einzelstrafausspruch die Angabe der Höhe eines Tagessatzes, kann das Revisionsgericht den Einzelstrafausspruch ergänzen und die Tagessatzhöhe bestimmen.

3

Zur Ergänzung des Einzelstrafausspruchs kann das Gericht auf seine fortlaufende Rechtsprechung abstellen, soweit die Ergänzung klarstellend ist und keine zu Lasten des Verurteilten gehenden Rechtsfehler begründet.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 25. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 47/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████, geboren ███ 1941 in [REDACTED], wegen Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Einzelstrafausspruch im Fall B II 8 der Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes 20 DM beträgt (vgl. BGHSt 30, 93, 96/97; 34, 90, 92).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner