Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Unterbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 478/69
- Datum
- 05.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt wird.
Zur Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt sind hinreichend konkrete Feststellungen über frühere Straftaten (Zeitpunkt, Anlass, Umfang, Häufigkeit) und über die mögliche Rolle einer psychischen Störung zu treffen, damit eine überprüfbare Gefährlichkeitsprognose möglich ist.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Sicherungsmaßnahme ist zu berücksichtigen, ob die Maßnahme im Verhältnis zur Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Gefährdungsgrad des Täters steht; frühere Verurteilungen können hierfür relevant sein.
Hat sich die therapeutische Prognose seither gebessert oder ist Zeit seit dem Urteil verstrichen, muss das Gericht in der erneuten Verhandlung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bzw. die Wirkung der Therapie in seine Entscheidung einbeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 478/69 URTEIL im Sicherungsverfahren gegen den Arbeiter Dieter D, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████ in ██████████, zur Zeit █████████████ im Rheinischen Landeskrankenhaus BO ████, wegen Unterbringung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter pr. Sanders, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschuldigte hat am 23. Juni 1968 im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit den objektiven Tatbestand eines Einbruchsdiebstahls erfüllt. Die Strafkammer hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und darum unzulässig.
Die Sachrüge ist begründet.
Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Rechtsbrüche des Beschuldigten gegeben sei; diese würden, wie die erheblichen Taten, die bisher Gegenstand der Verurteilungen des Beschuldigten gewesen seien, erkennen lassen, ebenfalls schwerwiegend sein (UA 3). Danach hat der in dem angefochtenen Urteil festgestellte Einbruchsdiebstahl für sich allein nicht ausgereicht, die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt als durch die öffentliche Sicherheit gefordert anzusehen. Über die früheren Straftaten ergibt sich aus dem Urteil aber nur, dass der Beschuldigte mehrfach einschlägig, u. a. auch wegen schweren Raubes, vorbestraft ist und dass er einmal eine längere Freiheitsstrafe verbüßt hat (UA 3). Nähere Einzelheiten über den Zeitpunkt, den Anlass, den Umfang und die Häufigkeit der früheren Straftaten, insbesondere auch darüber, ob die geistige Erkrankung des Beschuldigten schon damals eine Rolle gespielt hat, enthält das Urteil nicht. Wegen fehlender Feststellungen über alle diese Einzelheiten kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die Strafkammer die Notwendigkeit der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtsirrtumsfrei bejaht hat.
Nach § 42a Abs. 2 StGB in der vom 1. April 1970 an geltenden Fassung darf eine Sicherungsmaßregel nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grade der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit können auch die schon früher abgeurteilten Straftaten von Bedeutung sein. Insoweit reichen die dürftigen Angaben des Urteils ebenfalls nicht aus.
Nach den Feststellungen der Strafkammer besteht die Aussicht, dass die zur Zeit bei dem seit dem 17. Juli 1968 im Landeskrankenhaus BO [REDACTED] untergebrachten Beschuldigten angewandte Therapie erfolgreich ist, so dass „in nächster Zeit“ eine bedingte Entlassung geprüft werden kann. Da seit dem Erlass des angefochtenen Urteils mehr als ein Jahr vergangen ist, wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung dieser Frage besondere Beachtung zu schenken haben.
| Mayr | Meyer | Sanders | |||
| Bortzler | Hirxthal |