Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Prüfungsdefizit bei §157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 478/59
Datum
04.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem er als Zeuge falsche Aussagen zu Bestechungszahlungen gemacht hatte. Die Verfahrensrüge war unzulässig, die Sachrüge hinsichtlich der Beweiswürdigung wurde zurückgewiesen. Der BGH hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies wegen möglicher Versäumnisse bei der Prüfung von §157 StGB sowie weiterer mildernder Umstände (u.a. fehlende Vereidigung, Nichtbelehrung nach §55 StPO) zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zu prüfen, ob §157 StGB (Milderung bei unwahrer Aussage zur Abwendung eigener Gefahr) anwendbar ist; maßgeblich ist die Vorstellung des aussagenden Zeugen oder Sachverständigen von der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung, wobei auch eine irrtümliche Vorstellung genügt.

2

Eine Verfahrensrüge ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des §345 Abs.1 StPO die verletzten Verfahrensnormen und die den Verstoß tragenden Tatsachen nach §344 Abs.2 StPO hinreichend bezeichnet.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist grundsätzlich frei; die Revisionsinstanz überprüft sie nur auf Rechtsfehler, Verstöße gegen Denk- und Erfahrungsregeln oder sonstige gesetzliche Bewertungsmaßstäbe.

4

Wenn die Revisionsinstanz aufgrund offener strafzumessender oder mildernder Gesichtspunkte nicht selbst entscheiden kann, hat sie den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Bei Verurteilung wegen Meineids sind auch prozessuale Umstände wie die Unzulässigkeit der Vereidigung (§60 StPO) oder das Unterbleiben einer Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht (§55 StPO) als mögliche mildernde Umstände zu prüfen.

Vorinstanzen

████████████ in █████, 20. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann ████ Gott aus ███, geboren am ███, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

███████████████ Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter MAG 1.7. Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Plivaer Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ ██ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ████████████ in █████ vom 20. Juni 1959 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, als █████████ und später als Mitgesellschafter der █████ Walter F&F an der Vergabe von ████████ städtischen Bauaufträgen interessiert, kam, wie von ihm beabsichtigt, in engere █████████████████ Berührung mit Bauingenieur ████, dem Leiter der Abteilung Hochbau des Bauamtes der Stadt ███. Um sich die Freundschaft dieses ständig in Geldverlegenheit befindlichen städtischen Beamten und dessen Wohlwollen bei der Vergabe von Bauaufträgen zu erhalten, schenkte er ihm im Laufe der Zeit mindestens 1 ███ DM, die er ihm, teils in Gaststätten, aushändigte oder durch den Architekten Hel geben ließ. Diesem war ebenso wie dem Angeklagten ███ bekannt, dass es sich um Schmiergelder handelte.

Weindel wurde wegen deren Annahme durch Urteil des Schöffengerichts in Altena vom 2. Juli 1957 – 8 Ms 53/57 – wegen fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit (§ 331 StGB) bestraft. In der Hauptverhandlung des gegen ████ gerichteten Verfahrens sagte der Angeklagte als Zeuge unter Eid aus, dass er ██ ███████████████ Geldbeträge in Gaststätten ausgehändigt habe.

Die Strafkammer hat im vorliegenden Verfahren ███████ festgestellt, dass der Angeklagte damit als Zeuge im vollen Bewusstsein der Tatumstände die Unwahrheit gesagt hat, weil er mit der bewusst falschen Aussage die Schmiergeldzahlungen decken und den Eindruck verwischen wollte, dass er an ██ ███████ Schmiergelder gezahlt hatte. Sie hat den Angeklagten ██████ wegen Meineids (§ 154 StGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, ihm auf ein Jahr die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und auf die Dauer die Fähigkeit anerkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Verhängung der ████████████████ hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt nur zur Aufhebung des ███████████████.

I. Die Verfahrensrüge Die Verfahrensrüge wäre nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist die █████████ angegeben hätte, in denen die Verletzung der von ihm bezeichneten Verfahrensrechtsnorm sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).

Dies ist nicht geschehen. ███ Rüge ist deshalb unzulässig (vgl. BGHSt 3, 213, 214).

II. Die Sachrüge 1. Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Der von der Revision gerügte Widerspruch besteht nicht.

Die Strafkammer hat █████████████, dass es sich bei den Zahlungen des Angeklagten an Bauingenieur W. um „reine Schmiergelder“ gehandelt hat und dass dies sowohl dem Angeklagten als auch Bauingenieur ██ ██ bekannt war (UA S. 4). Bei Wiedergabe der ██████████ des Angeklagten im angefochtenen Urteil heißt es u.a., der Angeklagte bestreite, an █████ ███ Schmiergelder gezahlt zu haben (UA S. ███). Das Landgericht hat danach wohl eine Tatsache als der ██████████ des Angeklagten nicht entsprechend angesehen. Da es die Einlassung des Angeklagten aber auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt hält, kommt es darauf an, ohne dass eine Feststellung ein ███████████ zugrunde liegt.

b) Ebenso geht der Angriff der Revision auf die Feststellung des inneren ███████████ durch die Strafkammer fehl.

Die Revision meint, die Strafkammer habe nicht ███████████ können, dass der Angeklagte vorsätzlich falsch ██████████ habe, weil die Angaben des █████████████ ██ ██ als Angeklagter in der Hauptverhandlung in dem █████ ihn wegen Bestechlichkeit gerichteten Strafverfahren (8 Ms 53/57 des Schöffengerichts Altena) mit der ███████ des Angeklagten in jenem Verfahren als Zeugen dahin übereinstimmten, dass ██ in Lokalen niemals Geld vom Angeklagten ████████ habe.

Damit greift der █████████████████ die Beweiswürdigung des Landgerichts an, das die Aussagen des Angeklagten durch die Aussagen des inzwischen verstorbenen Architekten Hel als Zeuge im Verfahren gegen den ████████████ ██ ███ 8 Ms 53/57 des ████████████████ Altena – und zum Teil auch durch Weindels Aussagen als Zeuge im jetzigen Verfahren als überführt ansieht. Die Beweiswürdigung der ███████████ ist frei von Rechtsfehlern sowie von sonstigen Verstößen gegen ███████████ und Erfahrungsregeln. Der Angriff der Revision auf die Beweisaufnahme des Landgerichts ist mithin unbegründet.

2. Keinen rechtlichen ███████ haben aber die Darlegungen der ███████████ zur Strafzumessung.

Im Übrigen heißt es u.a., █████████████ sei ████████████████ worden, „dass sich der Angeklagte durch seine Geschäftsmethoden in eine ███████████ gebracht habe und bei ähnlichen walraeitsgenäßen ███████ zwar keine Bestrafung zu erwarten gehabt hätte, wohl aber ███████ persönliche und geschäftliche Nachteile hätte befürchten müssen“.

Es kann schon zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht damit die von ihm zu erörternde Strafmilderungsmöglichkeit nach § 157 StGB geprüft hat, wonach der Richter u.a. befugt ist, die Strafe gegenüber einem Zeugen, der sich eines Meineids schuldig gemacht hat, nach seinem Ermessen herabzusetzen, wenn er die Unwahrheit gesagt hat, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen ██████████ abzuwenden. Geht man davon aus, dass die ███████████ die Möglichkeit einer Anwendung von § 157 StGB erwogen hat, lässt ihre wiedergegebene knappe Darlegung doch Zweifel offen, ob sie die in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte zutreffend berücksichtigt hat. Das deshalb, weil in den Ausführungen des Landgerichts nur davon die Rede ist, dass der Angeklagte bei einer █████████████████ Aussage keine Bestrafung zu erwarten gehabt hätte. Nach der geltenden ███████ des § 157 StGB ist aber nicht ausschlaggebend, ob die Gefahr der Bestrafung an sich besteht oder nicht. Maßgeblich ist seit der Neufassung des § 157 StGB die ███████ des aussagenden Zeugen oder Sachverständigen, der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung durch seine falsche Aussage zu entgehen. ██████ wenn diese Gefahr vorhanden ist, der Zeuge oder Sachverständige sich dessen aber nicht bewusst ist, kann § 157 StGB nicht angewendet werden. ███████ ████████████ kann der Richter auch dann von der durch § 157 StGB gegebenen ██████████████████████████ Gebrauch machen, wenn der Angeklagte eine Gefahr nur irrtümlich ██████████ hat (vgl. schon RGSt 77, 219, 222). Möglicherweise hat die Strafkammer versäumt, die Anwendbarkeit des § 157 StGB unter diesem █████████████ zu prüfen und daher davon Abstand genommen, von der ihr durch § 157 StGB gegebenen Befugnis zur Strafmilderung gegenüber dem Angeklagten Gebrauch zu machen.

████████ ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Da der Senat in der Sache nicht ██████ entscheiden kann, muss sie an das ███ ███████████ ████████████████ zurückverwiesen werden.

Dieses wird bei neuer Verhandlung und ████████████ auch zu prüfen haben, ob bei der ██████████████ nicht weiterhin mildernd in Betracht zu ziehen ist, dass der Angeklagte nach § 60 StPO nicht vereidigt werden durfte und über sein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht belehrt worden ist (vgl. BGHSt 8, 186, 189 bis 191). Bauingenieur ███ war, da er als Leiter der █████████ Hochbau des Bauamtes in █████ ██ zur ████████████████████████ befugt war, nicht der einfachen (§ 331 StGB), sondern der schweren ████████ lichkeit (§ 332 StGB) schuldig (vgl. BGHSt 11, 125, 129; RGSt 77, 75 und 203). Der Angeklagte war daher zur ████ seiner Vernehmung der ██████████ nach § 333 StGB und damit der Beteiligung an der Bestechlichkeit des █████████ Angeklagten ██ im █████ ███ § ██ Nr. 3 StPO verdächtig (vgl. RGSt 64, 298).

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

MartinRothberg
SauerLang-Hinrichsen