Revision: Freispruch wegen §174 Ziff.1 StGB, Verurteilung wg. Verleitung zur falschen Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 478/51
- Datum
- 04.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aufsichts‑ oder Betreuungsverhältnis im Sinne des §174 Ziff.1 StGB setzt Verpflichtungen persönlicher Art voraus, die dem Täter Verantwortung für Lebensführung, sittliche Haltung und die geistige Entwicklung des Jugendlichen übertragen; ein bloßes, jederzeit kündbares Arbeitsverhältnis begründet dies nicht.
Allein die Dauer eines Arbeitsverhältnisses oder die räumliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle begründen nicht ohne weiteres ein Abhängigkeits‑ oder Aufsichtsverhältnis nach §174 Ziff.1 StGB.
Ist ein als Verbrechen angeklagtes Verhalten nicht nachgewiesen, sich die Sachlage aber als ein nur auf Antrag verfolgbares Vergehen darstellt und ein erforderlicher Strafantrag nicht gestellt oder nicht mehr nachholbar ist, so ist der Angeklagte insoweit freizusprechen.
Die Aufforderung an eine Zeugin, gegenüber den Ermittlungs‑ oder Gerichtspersonen bestimmte tatrelevante Angaben zu verschweigen, kann den Tatbestand der unternommenen Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage (§§159,153 StGB) erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 5. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ in ███, den Malermeister Erich W███, geboren am ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt: [REDACTED::
Justizangestellte [REDACTED::
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. April 1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB verurteilt ist, und der Angeklagte wird insoweit auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Der Angeklagte ███ wird wegen eines Vergehens nach den §§ 153, ████ zu zwei Monaten Gefängnis und insoweit verurteilt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte stellte etwa Ende April 1950 in Chemnitz die damals vierzehnjährige Gertraude ███████ als Laufmädchen in seinem Geschäft gegen 10.–12 Wochenlohn ohne besondere Abmachungen ein. Das Mädchen lebte und schlief bei den Eltern. Der Angeklagte griff eines Tages in geschlechtlicher Erregung dem Mädchen unter den Rock, um mit einem Praliné dessen Geschlechtsteil zu berühren; es kam jedoch nur zu einer Berührung des Oberschenkels, weil das Mädchen aufsprang und den Raum verließ.
Gertraude ███████ erstattete Strafanzeige, die zur Anklage und Anordnung der Hauptverhandlung zunächst vor der Strafkammer des Landgerichts in Chemnitz führte. Der Angeklagte floh darauf in die Ostzone und bat die Zeugin brieflich, bei der bevorstehenden gerichtlichen Vernehmung anders als bei der Polizei auszusagen, obwohl ihre Angaben bei dieser, wie er wusste, der Wahrheit entsprachen; vor allem aber solle sie den Griff unter den Rock verschweigen. Die Zeugin übergab den Brief der Polizei.
Das Landgericht in Dortmund, bei dem das Verfahren weitergeführt wurde, hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht nach § 174 Ziff. 1 StGB und wegen eines Vergehens der unternommenen Verleitung zu einer falschen uneidlichen Aussage im Sinne der §§ 159, 153 StGB zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sächlichen Rechts; sie ist nur insoweit begründet, als eine Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB erfolgt ist.
Das Landgericht ist der ███ hätten durch schlüpfrige Handlungen ihre Tochter dem Angeklagten zur Aufsicht – und zwar auch in sittlicher Beziehung innerhalb ihrer Arbeitszeit anvertraut; zum mindesten habe ein Fürsorgeverhältnis bestanden, das die Anwendung des § 174 Abs. 1 Ziff. 1 StGB rechtfertige.
Der Senat vermag sich der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Landgericht nicht anzuschließen. Die Strafkammer stellt selbst fest, der Angeklagte habe ein Laufmädchen bei der Arbeit angefordert und eine Bewerberin von diesen zugeschickt bekommen. Besondere Abmachungen irgendwelcher Art wurden zwischen ihm, dem Mädchen und dessen Eltern nicht getroffen. Der Tatrichter verneint auch ausdrücklich ein Anlernverhältnis als gegeben. Es entstanden also, da die Sorge der Eltern des Mädchens erkennbar ungetrübt blieb, nur Bindungen, wie sie üblicherweise aus einem derartigen, jeder zeit lösbaren Arbeitsverhältnis kurfristig erwachsen.
Rechte und Pflichten dieser Art können aber nicht zur Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 174 Ziff. 1 StGB führen. Auch große Dauer einer Arbeitsnehmerin macht allein noch nicht das Arbeitsverhältnis zu einem Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis; es müssen vielmehr Verpflichtungen persönlicher Art hinzukommen, die dem Arbeitgeber eine Verantwortung auch für die Lebensführung, die sittliche Haltung und die geistige Entwicklung der Jugendlichen auferlegen. (zu vgl. BGHSt Bd. 1 S. 55, 231).
Solche zusätzlichen Bindungen sind bei der tatsächlichen Gestaltung des vorliegenden Jugendarbeitsverhältnisses nicht ersichtlich. Die Annahme der Strafkammer, zwischen den Eltern und dem Angeklagten hätten schlüpfrige Handlungen ein Aufsichtsverhältnis des letzteren über das Mädchen begründet, findet in dem von ihr festgestellten Sachverhalt keinen Anhalt. In einer Großstadt, in der Straßenbahnen und ähnliche Verkehrsmittel die Entfernungen überwinden, lässt die Tatsache, dass Arbeitsstelle und Wohnung der Gertraude ███████ etwa 4–5 km von einander entfernt waren, keinen Schluss auf eine dadurch bedingte Verantwortungsübernahme des Angeklagten für die Lebensführung seiner damals 14 Jahre alten Arbeitsnehmerin zu.
Da das Mädchen weiterhin bei ihren Eltern wohnte und von diesen betreut wurde, da diese nicht zu erkennen gaben, der Angeklagte solle sie in der ihnen verbliebenen Erziehungs- und Betreuungspflicht auch nur während der Arbeitszeit unterstützen, und da sich die rechtlichen Beziehungen des Mädchens im Übrigen in nichts von denen eines seiner Natur nach nicht auf Dauer berechneten Arbeitsverhältnisses mit einem Jugendlichen unterscheiden, ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Ziff. 1 StGB zu verneinen. Für die weiteren Ausführungen der Revision kommt es danach nicht mehr an.
Das Verhalten des Angeklagten könnte nur unter den Gesichtspunkt der Beleidigung (§ 185 StGB) subsumiert werden, wenn der gesetzliche Vertreter der Minderjährigen rechtzeitig den erforderlichen Strafantrag gestellt hätte (§§ 194, 61 StGB). Das hat er versäumt und kann er auch wegen Fristablaufs nicht mehr tun.
Ist ein dem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen nicht nachweisbar, der Sachverhalt aber als ein nur auf Antrag verfolgbares Vergehen zu beurteilen, für das ein Strafantrag weder gestellt noch nachholbar ist, so ist Freisprechung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1951 – 1 StR 102/51 –).
Die Verurteilung des Angeklagten wegen unternommener Verleitung der Gertraude ████████ zu einer vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage (§§ 159, 153 StGB) begegnet dagegen keinen rechtlichen Bedenken.
Für diese Verfehlung hat das Landgericht, unter Ablehnung der Anwendung des § 27b StGB, eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten eingesetzt. Das Revisionsgericht war daher nach der durch die Freisprechung von der Anklage des Verbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB erforderlichen Aufhebung der Gesamtstrafe zu dem Ausspruch in der Lage, dass der Angeklagte wegen Vergehens nach den §§ 159, 153 StGB zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt ist.
| Dr. Herchner | Groß | Dr. Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin |