Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafausspruch bei sexuellem Missbrauch: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 477/92
Datum
01.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen (fortgesetzten) sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Verfahrens- und Sachrügen blieben überwiegend ohne Erfolg; der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben. Grund ist die unterlassene Gesamtabwägung bei der Strafzumessung und das Ausbleiben einer Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände insgesamt zu würdigen; unterbleibt diese Gesamtabwägung, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft und der Strafausspruch aufzuheben.

2

Die Anwendung des Regelstrafrahmens nach § 176 StGB setzt gegebenenfalls eine Prüfung darauf voraus, ob ein minder schwerer Fall vorliegt; unterbleibt diese Prüfung, liegt ein Rechtsfehler vor.

3

Ein Geständnis, fehlende Vorstrafen, das Ausbleiben bleibender Schäden beim Opfer und die Bereitschaft zur therapeutischen Behandlung sind als mildernde Umstände bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

Die Feststellung einer fortgesetzten Tat erfordert eine rechtsfehlerfreie Begründung; eine fehlerhafte oder unzureichende Begründung kann die Bewertungen der Tatbestands- und Strafzumessungsfragen beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 16. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 477/92 vom 1. Oktober 1992

in der Strafsache gegen Jens Uwe [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1961 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Juli 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen hat der nicht vorbestrafte, geständige Angeklagte im Zeitraum von Frühjahr 1991 bis Juni 1991 seine damals 6 bzw. 7 Jahre alte nichteheliche Tochter in drei Fällen dazu veranlasst, sein erigiertes Glied längere Zeit in ihren Mund zu nehmen; zu einem Samenerguss des Angeklagten kam es nicht. Bleibende Schäden des Kindes hat die Jugendkammer nicht feststellen können.

Die Jugendkammer hat – nach Ablehnung eines besonders schweren Falles – ihrer Entscheidung den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt. Hierzu bestand aber Veranlassung: Der festgestellte Sachverhalt liegt trotz der – nicht rechtsfehlerfrei begründeten – Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht so, dass sich die Nichtanwendung des milderen Strafrahmens etwa von selbst ergäbe und deshalb keiner Begründung bedurft hätte.

Vielmehr stehen dem erheblichen, vom Angeklagten verwirklichten Unrecht eine Reihe mildernder Umstände gegenüber: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft; er ist geständig und hat dadurch die Vernehmung des Kindes entbehrlich gemacht; er hat das Kind „nicht bedrängt“; es hat keine bleibenden Schäden davon getragen; der Angeklagte ist bereit, sich einer Therapie zu unterziehen. Bei diesen Gegebenheiten kann nur unter Gesamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände beurteilt werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder nicht.

Die fehlende Gesamtabwägung macht dem Senat die Prüfung unmöglich, ob die Jugendkammer bei ihrer Entscheidung für den Regelstrafrahmen das sachliche Recht richtig angewendet hat. Die Strafe muss daher neu zugemessen werden.

SalgerSteindorfTepperwien
Meyer-GoßnerMaatz

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